Eigentümer Eigenbedarfskündigung - Abfindungszahlung?

vom 05.09.2012, 21:53 Uhr

G wohnt in einer Mietwohnung. Er hat gestern eine Eigenbedarfskündigung im Briefkasten gehabt, die per Einschreiben Einwurf angekommen ist. G wohnt seit fast 10 Jahren in dieser Wohnung und nie war die Rede davon, dass irgendwann mal ein Kind des Vermieters dort einziehen soll. G wollte eigentlich in dieser Wohnung langfristig bleiben und hat mit einem Umzug gar nicht gerechnet und kann sich einen Umzug auch nicht leisten.

Nun hat G gehört, dass ihm eine Abfindung zusteht, wenn der Vermieter ihm wegen Eigenbedarf kündigt und das auch, weil er eben auch schon so lange dort wohnt. G hat auch nur 3 Monate Zeit auszuziehen. Wenn er die 10 Jahre voll gehabt hätte, hätte er laut Mietvertrag 6 Monate Kündigungsfrist und könnte auf den Umzug noch etwas sparen. Wie sieht es aus mit einer Abfindung vom Vermieter?

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» Ampelmännchen » Beiträge: 1310 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Abfindungs- oder Vergleichszahlungen werden in der Praxis doch eigentlich beinahe immer dann geleistet, wenn zwei Parteien sich einig werden müssen und eine sich erfolgreich länger stur stellt als die andere. Aus meinem Arbeitsalltag kenne ich es jedenfalls gerade in mietrechtlichen Angelegenheiten so, dass die Vermieter auch dann häufig bereit sind, Abfindungszahlungen oder Vergleichszahlungen zu leisten, wenn die rechtliche Situation eigentlich klar ist, man sie aber vor Gericht erörtern müsste. Das ist nicht wenigen einfach zu langwierig und die Gefahr, dass vor Gericht dann ohnehin ein Vergleich geschlossen wird, die in der Zahlung eines Betrages von Seiten des Vermieters an den Mieter resultiert, ist einfach groß. Man muss also nicht den Gerichtsweg mit weiteren Kosten beschreiten, wenn man die gleiche Lösung auch außergerichtlich finden kann, und schon insofern werden solche Angebote recht schnell gemacht.

G sollte allerdings damit rechnen, dass von Seiten der Vermieter ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, wenn G der Kündigung wegen Eigenbedarfs widerspricht. Insofern muss G sich dann also auch einen Rechtsanwalt suchen, der ihn in dieser Angelegenheit vertritt, aber der Rest ist dann eigentlich nur noch ein stures Durchhalten. Der Gang zum Rechtsanwalt wäre hier ohnehin angezeigt, weil die Anwälte neben der Vergleichszahlung bzw. der Abfindung auch den Auszugszeitpunkt aushandeln und G dadurch noch etwas mehr Zeit für einen Auszug herausholen könnte. Unter bestimmten Gesichtspunkten könnte die Eigenbedarfskündigung auch tatsächlich hinfällig werden, was meines Wissens besonders dann der Fall wäre, wenn der Auszug aus dieser Wohnung für G einen Härtefall darstellt, aber in diesem Punkt bin ich mir nicht ganz sicher. Die Gegebenheiten lassen sich für G auf jeden Fall durch einen Gang zum Rechtsanwalt deutlich optimieren, also sollte der Mieter hier nicht noch lange zuwarten, sondern der Kündigung wegen Eigenbedarfs schriftlich widersprechen und anschließend einen Rechtsanwalt aufsuchen oder diesen den Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung verfassen lassen.

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» moin! » Beiträge: 7218 » Talkpoints: 22,73 » Auszeichnung für 7000 Beiträge


Das mit der "Abfindungszahlung" ist natürlich quatsch. Denn entweder, der Vermieter darf kündigen oder aber er darf es nicht. Mit Geld kann man in so einem Fall der Vermieter aber versuchen, die Zustimmung des Mieters bei fraglicher Rechtslage oder zur Umgehung von Fristen zu erhalten. Das ist dann aber eine freiwillige Sache zwischen den Vertragspartnern. Ein Gesetz, welches eine "Abfindung" vorsieht, gibt es hier natürlich nicht!

Eine Eigenbedarfskündigung wäre übrigens sowieso nicht rechtens, wenn beim Abschluss des (unbefristeten) Mietvertrags schon klar gewesen wäre, dass ein berechtigter Eigenbedarf angemeldet werden wird! Daher ist es natürlich so, dass der Eigenbedarf nicht absehbar war und beim erstellen des Mietvertrags nicht angekündigt wurde. Das ist definitiv kein Versäumnis des Vermieters.

Allerdings ist es so, dass auch so eine Eigenbedarfskündigung gewissen Anforderungen entsprechen muss. Unabhängig davon, was z.B. im Mietvertrag geregelt wurde, gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Mietvertrag zu Ungunsten des Mieters ausgestellt ist. Das ist schlicht der Schutz des Mieters, nachdem die Kräfteverhältnisse der Vertragsparteien einfach ungleich verteilt sind! Das also bedeutet, dass bei einer Mietdauer von über acht Jahren die drei Monate Kündigungsfrist kaum Bestand haben werden. Hier kann man vielleicht sogar annehmen, dass weitere Punkte der Kündigung nicht korrekt sind, so dass man als Mieter diese Kündigung ablehnen kann und so den Auszug mindestens aufschieben kann. Und das kann wieder den Vermieter dazu veranlassen, eine "Abfindungszahlung" ins Spiel zu bringen.

G muss sich einfach darüber im Klaren sein, dass über kurz oder lang die Wohnung zu verlassen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein friedliches bewohnen der Mietwohnung möglich ist, wenn G mit dem Vermieter im Dauerstreit leben sollte. Und dazu dürfte es kommen, wenn G tatsächlich alle möglichen Register zieht und am Ende der Grund für den Eigenbedarf wegfällt (eben vielleicht durch den Mieter erzwungen wird), was eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ermöglichen würde.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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