Wie viel Bestand hat eine eidesstattliche Erklärung?
Die meisten von Euch werden vermutlich eher den Begriff "eidesstattliche Versicherung" im Rahmen von einer Insolvenz kennen. Aber nicht nur bei Insolvenz kann man eine "eidesstattliche Erklärung" abgeben. Gehen wir mal davon aus, dass der bereits erwähnte Herr Z im Rahmen seines Falles eine eidesstattlichen Erklärung abgeben möchte, wie viel Bestand hätte sie und zwar in Bezug auf die Gegenpartei und gegebenenfalls auch vor Gericht? Was würde geschehen, wenn sich die Gegenpartei im Zugzwang zieht und auch eine solche Erklärung abgibt, obwohl sie sich damit strafbar macht? Welche Konsequenzen hat es, wenn Herr Z eine eidesstattliche Erklärung abgibt und von dieser nicht Abstand nimmt, weil er sich definitiv im Recht sieht?
So richtig verstehe ich die Konstellation nicht. Die eidesstattliche Versicherung bringt es ja mit sich, dass man seine Vermögensverhältnisse offenlegt. Macht man dabei wissentlich falsche Angaben, macht man sich natürlich auch strafbar. Daher wird man Herrn Z vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch belehren und auf die Konsequenzen hinweisen. Wie konkret die Strafen aussehen kann ich aber auf Anhieb nicht sagen. Da müsste man mal genauer in den Gesetzen lesen.
Macht Herr Z alle Angaben richtig, dann hat die Gegenpartei auch eventuelle Angriffspunkte für ihr weiteres Vorgehen. Das wäre dann z.B. die Pfändung des Arbeitslohnes oder eines Fahrzeuges. Oder eben auch eine Kontopfändung. Eben ganz abhängig davon, was sich aus dem Vermögensverzeichnis ergibt. Wirklich Schutz bietet die eidesstattliche Versicherung ja nur vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen in den nächsten Jahren. Da kommt dann eben der Gerichtsvollzieher nicht mehr bei Herrn Z vorbei, sondern teilt dem (nächsten) Gläubiger gleich mit, dass ein Vermögensverzeichnis existiert.
Ich befürchte, ich habe mich falsch ausgedrückt. Es geht eben nicht um Insolvenz oder finanzielles, was mit einer eidesstattlichen Versicherung einhergeht, sondern um Vorwürfe, die Herrn Z gegenüber gemacht wurden. Diese Vorwürfe können weder von der gegnerischen Seite mit Beweisen belegt werden noch kann von Herrn Z nachgewiesen werden, dass die Vorwürfe absolut haltlos sind. Da hier also Aussage gegen Aussage steht, würde Herr Z eine Stellungsnahme zu den Vorwürfen abgeben und dies eben als eidesstattliche Erklärung.
Natürlich wäre der Schritt mit einem Anwalt abzusprechen, mir geht es aber mehr um die theoretische Seite einer solchen Erklärung.
Die Frage die sich mir stellt ist jetzt noch, was genau Herr Z mit so einer Versicherung bewirken will. Dadurch wird die Gegenpartei ja nicht aufhören ihm Vorwürfe zu machen. Je nachdem um welche Sache es geht, könnte man das zuständige Gericht anrufen und auf Unterlassung klagen. Das müsste ein Anwalt aber klären können ob so etwas Sinn macht. Oder gegebenenfalls Anzeige wegen übler Nachrede oder ähnlichem erstatten. Da wäre dann natürlich als erstes die Polizei Anlaufpunkt. Was also soll eigentlich bewirkt werden und in welcher Hinsicht soll die Erklärung schützend wirken?
Ja, an einen Anwalt wird sich Herr Z auch wenden, das steht nicht zur Debatte. Bezweckt werden soll mit der eidesstattlichen Erklärung nur, dass die Vorwürfe oder Vorhaltungen als unwahr dargestellt werden sollen, weil eben nichts daran ist. Anders kann Herr Z kaum beweisen, dass hier etwas gesagt wurde, was nicht der Wahrheit entspricht.
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