Zeitarbeit und rechtlicher Urlaubsanspruch
Neulich meinte eine Bekannte zu mir, dass einem, wenn man bei einer Zeitarbeitsfirma arbeitet weniger Urlaub zustehen würde, als wenn man in diesem Betrieb, in dem man vermittelt wurde fest angestellt wäre. Stimmt es, dass man bei einer Zeitarbeitsfirma weniger Urlaubsanspruch hat? Wie ist das eigentlich, wenn man innerhalb eines Jahres in mehrere Firmen vermittelt wird. Wie kann man denn da den Urlaub aufteilen? Muss man den Urlaub dann mit der Zeitarbeitsfirma besprechen oder mit dem Betrieb, in den man vermittelt wurde?
Es gibt ein Bundesurlaubsgesetz und daran müssen sich erst mal alle Firmen halten. Dabei ist es egal, ob sie Verleiher oder Entleiher sind. Der Mindesturlaub für Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer beträgt 24 Werktage. Tarifverträge dürfen diese Anzahl auch nicht unterschreiten. Und der Urlaub richtet sich von der Höhe her nach dem Arbeitgeber.
In dem Fall nach der Zeitarbeitsfirma. Selbst wenn die Arbeitnehmer vom Entleiherbetrieb 30 Arbeitstage bekommen sollten. Allerdings machen es viele Zeitarbeitsfirmen so, dass man seinen Urlaub mit dem Entleiher absprechen muss. Denn diese planen ja den Einsatz des Arbeitnehmers im Betrieb.
Wenn man in mehrere Firmen entliehen wird, hat das mit dem Urlaubsanspruch ja nichts zu tun. Und oftmals ist ja zum Jahresanfang noch nicht klar, wo man im Sommer sein wird. Daher plant man seinen Urlaub so, als wenn man in einem Betrieb fest angestellt wäre.
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