Nebenberufliche Selbstständigkeit ohne Job machbar?
Zum Einen gibt es eine hauptberufliche Selbstständigkeit, von der man gut leben kann und bei der man auch das volle Risiko trägt. Zum Anderen gibt es jedoch auch eine nebenberufliche Selbstständigkeit, die vielleicht auch mal zum Tragen kommt. Auch, wenn man mit der nebenberuflichen Selbstständigkeit seine Haupteinnahmen hat, sagt der Begriff nicht zwangsläufig aus, dass man diese eben ausschließlich nebenberuflich ausübt. So werden ja beispielsweise Tagespflegepersonen als nebenberuflich Selbstständige genannt, obwohl sie im Grunde einen Vollzeitjob machen und keiner anderen beruflichen Tätigkeit, beispielsweise als Angestellter, nachgehen.
Inwiefern wird aber überhaupt diese nebenberufliche Selbstständigkeit genau definiert und ab wann wird aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit eine hauptberufliche Selbstständigkeit? Ist eine nebenberufliche Selbstständigkeit auch dann machbar, wenn man keinen anderen Job hat und sein Lebensunterhalt eben ausschließlich von dieser nebenberuflichen Selbstständigkeit bestreitet?
Ich verdiene mit meiner Selbstständigkeit nicht viel. Aber dennoch ist es eine Haupttätigkeit. Als ich meinen Gewerbeschein beantragt habe und ich "Nebentätigkeit" angekreuzt habe, weil ich wusste, dass es nicht viel ist, was ich verdiene, also nicht alleine davon leben kann, wurde ich gefragt, was denn meine Haupttätigkeit wäre, wenn ich eine Nebentätigkeit beantrage.
Ich habe dann gesagt, dass ich Hausfrau bin und mir durch diese geringfügige Selbstständigkeit ein wenig Geld dazu verdiene. Der Typ am Gewerbeamt meinte dann, wenn ich für meine "Haupttätigkeit" nicht bezahlt werde ist es keine Haupttätigkeit. Also ist es auf jeden Fall eine Haupttätigkeit für die ich mich selbstständig mache.
Der Gewerbeamt-Mensch meinte, dass man nur ein Gewerbe für eine Nebentätigkeit anmelden kann, wenn man eine Haupttätigkeit hat, für die man auch Steuern zahlt und für die man bezahlt wird. Deswegen gibt es keine nebenberufliche Selbstständigkeit, wenn man keinen Hauptjob hat.
Und warum wird bei Tagespflegepersonen, die eben ausschließlich mit der Kinderbetreuung und -erziehung, davon gesprochen, dass sie nebenberuflich selbstständig sind? Diese Informationen lassen sich in jeder Kommune oder Verwaltung auch so abrufen, sodass es da durchaus etwas geben muss. Oder wird dann die Tagespflege von Kindern wiederum als etwas besonderes betrachtet?
Eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist immer möglich. Ich war auch nebenberuflich selbstständig als ich arbeitslos war. Mit meinen Dienstleistungen und Tun ist hauptberufliche Selbstständigkeit gar nicht möglich, da nie täglich irgendwelche Kinderfeste in der Region stattfinden. Selbstständig übe ich das Kinderschminken aus und nebenbei habe ich einen Stand mit Kinderbüchern dabei. Sehr viele Feste kommen allerdings leider im Jahr nicht zusammen. Von den Verdiensten könnte ich nie leben, da es eher Taschengeld ist, was ich dafür bekomme. Für mich ist die Selbstständigkeit eher ein gering bezahltes Hobby, was ich beim Finanzamt angeben muss. Da ich bei einem so geringen Verdienst aber nichts zahlen muss, geht es.
So wie du die Lage beschreibst ist die betreffende Person noch in einer Firma angestellt oder halt arbeitssuchend. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei eine geringe Rolle, allerdings macht es die Wochenarbeitszeit. Denn man sollte nicht mehr als 15 Wochenarbeitsstunden in diese nebenberufliche Selbständigkeit investieren.
Es wird zwar niemand mit der Stechuhr kontrollieren und wenn man in einer Woche 20 Stunden gearbeitet hat, aber dafür in der Woche später nur zehn Stunden Zeit investiert, ist das schon in Ordnung. Die Einnahmen beziehungsweise die Gewinne spielen dabei keine Rolle und man muss keine hauptberufliche Selbständigkeit daraus machen, wenn man es selbst nur als Hobby betrachtet. Nur beim Finanzamt sollte man dann schon entsprechend richtig abrechnen und auf Grenzen achten, welche zwischen Kleingewerbe und normalen Gewerbe unterscheiden.
Und warum wird bei Tagespflegepersonen, die eben ausschließlich mit der Kinderbetreuung und -erziehung, davon gesprochen, dass sie nebenberuflich selbstständig sind? Diese Informationen lassen sich in jeder Kommune oder Verwaltung auch so abrufen, sodass es da durchaus etwas geben muss. Oder wird dann die Tagespflege von Kindern wiederum als etwas besonderes betrachtet?
Vielleicht verwechselt Du eine geringfügige und einen nebenberufliche Selbstständigkeit? Nur weil man irgendwo wenig verdient, heißt das nicht, dass es nebenberuflich ist. Ein Nebenberuf setzt voraus, dass es einen bezahlten Hauptberuf gibt. Und wenn doch „nebenberuflich“ im Zusammenhang mit Pflegepersonen gemeint ist, dann geht man wohl automatisch davon aus, dass die noch einen anderen Job haben.
Nur beim Finanzamt sollte man dann schon entsprechend richtig abrechnen und auf Grenzen achten, welche zwischen Kleingewerbe und normalen Gewerbe unterscheiden.
Du meinst Kleinunternehmer, die pro Jahr nicht mehr als 17.000 EUR Umsatz machen dürfen (inklusive Steuern). Ein Kleingewerbe gibt es nicht, die Grenze von 17.000 EUR gilt für alle Selbstständigen – Freiberufler, Gewerbetreibende. Wer ein Gewerbe angemeldet hat und wenig verdient, ist Kleinunternehmer und wer mit angemeldetem Gewerbe weniger als 24.000 EUR verdient, muss keine Gewerbesteuer zahlen.
Ich gehe davon aus, dass hier nun einige Begrifflichkeiten durcheinandergebracht werden. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit erfordert auf jeden Fall einen Hauptjob, dem man ansonsten nachgeht. Der Hauptberuf muss eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Angestelltenverhältnis sein, allerdings genügt es, wenn es sich dabei wiederum um eine Tätigkeit in Teilzeit handelt.
Zu beachten ist dann außerdem, dass die nebenberufliche Selbstständigkeit keinen größeren zeitlichen Umfang mit sich bringen darf als der Hauptjob im Angestelltenverhältnis und dass der nebenberuflich Selbstständige mit der Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit auch nicht mehr Einnahmen erzielen darf als in seinem Hauptjob. Hintergrund hierfür ist, dass andernfalls die (nebenberufliche) Selbstständigkeit als Haupttätigkeit angesehen werden würde, wodurch der Arbeitgeber sich die Lohnnebenkosten sparen könnte. Außerdem wäre der hauptberuflich Selbstständige wiederum verpflichtet, sich selbst bei einer Krankenversicherung zu versichern, sodass auch diese Kosten nicht mehr von seinem Arbeitgeber zu tragen wären.
Weshalb bei Tagespflegepersonen von einer nebenberuflichen Selbstständigkeit gesprochen wird, kann ich nur vermuten. Ich gehe davon aus, dass hier von den entsprechenden Kommunen bei einer solchen Formulierung darauf hingewiesen wird, dass es sich bei dem zeitmäßigen Aufwand um einen geringfügigen handelt, der eben nicht tagesausfüllend ist, sodass man als Tagespflegeperson einem Hauptberuf nachgeht und die Tagespflege der Kinder sich eben nicht auf ganze Tage oder nur auf wenige Tage in der Woche erstrecken.
Eine Teilzeittätigkeit im Angestelltenverhältnis kann man auf die verschiedensten Arten ausüben, beispielsweise wäre es auch denkbar, dass ein Angestellter zwei volle Tage in der Woche und somit zweimal acht Stunden wöchentlich arbeitet, also insgesamt sechzehn Wochenstunden lang als Angestellter tätig ist. Wenn derjenige nun nebenberuflich selbstständig in der Kindertagespflege arbeiten will, könnte er an drei weiteren Tagen Kinder betreuen, dürfte dabei allerdings aber eben nicht mehr als sechzehn Stunden aufwenden. Dieses Beispiel ist beliebig anpassbar, um trotzdem noch stimmig zu sein.
Vermutlich soll ein solcher Hinweis in Form dieser Formulierung also nichts anderes bedeuten als dass die jeweilige Person eine selbstständige Tätigkeit ausübt, also auf eigene Rechnung tätig wird, aber vorausgesetzt wird, dass sie nicht jeden Tag Kinder betreuen wird oder diese zwar jeden Tag betreut, aber jeweils nicht den gesamten Tag über. Es wäre also denkbar, dass eine Kommune, die eine Stellenanzeige auf diese Weise formuliert, damit ausdrücken will, dass es sich um einen stundenmäßig geringeren Umfang handelt und eben nicht ausschließlich die Tagespflege ausgeübt werden soll oder gar kann, weil eventuell nicht genügend Nachfrage besteht und eben nicht so viele Betreuungsstunden zu vergeben sind.
Danke für Eure Rückmeldungen. Natürlich impliziert der Begriff "nebenberuflich" ja schon auch bei mir die Tatsache, dass es eben eine hauptsächliche Selbstständigkeit oder Berufstätigkeit geben muss. Aber die Tagespflegepersonen, die ich nun kenne, verdienen eben ausschließlich ihr Geld mit der Tagespflege, sind nirgends angestellt und arbeiten eben auch mehr, als die hier erwähnten fünfzehn Stunden pro Woche, manche haben daraus eine Vollzeittätigkeit gemacht, die aber dennoch vor dem Gesetzgeber als nebenberufliche Tätigkeit ohne Angestelltenverhältnis gewertet wird.
Ich bin selbst darüber gestolpert, als die Voraussetzungen der Tagespflege überarbeitet wurden und es mag sein, um den Tagespflegepersonen, die damit jetzt nicht reich werden können, da entgegen zu kommen. Denn nach meinen Erfahrungen war es schon so, dass man lediglich den einfachen Beitragssatz bei der freiwilligen Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen hatte. Natürlich musste man die entsprechenden Unterlagen auch einreichen, aus denen auch hervorging, wie hoch das Einkommen war. Es gibt da wohl auch gewisse Grenzen, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, irgendetwas um die 800 Euro, eher mehr, die als Gewinn bei der Krankenkasse zu dem niedrigeren Satz angerechnet werden.
@Punktedieb, von einigen Personen, die in der Tagespflege tätig sind, ist keine Arbeitslosigkeit gemeldet, auch sind sie nicht irgendwie noch anders angestellt. Allerdings scheint es bei Tagespflegepersonen nicht gleich zu sein, dass sie einem Gewerbe nachgehen. Im Grunde könnte man hier sogar von einer freiberuflichen Tätigkeit sprechen, oder geht es schon eher um eine Art Scheinselbstständigkeit?
Dass diese Tagespflegepersonen dann schon einen Vollzeitjob machen, der eben über 60 Stunden im Monat hinausgeht, habe ich ja schon geschrieben. Die Pflegeerlaubnis gestattet im Idealfall fünf Kinder und diese fünf Kinder könnten im Grunde schon bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 3 Stunden ja die Zeiten überschreiten.
@Zitronengras, ich kann durchaus zwischen einer geringfügigen Tätigkeit und einer nebenberuflichen Tätigkeit unterscheiden. Verwechselt habe ich da wohl nichts. Wie ich oben geschrieben habe, ist es so, dass sogar bei den Verwaltungen und so weiter, also Stellen, die eine Tagespflegeschaft finanziell durch den Staat stützen, davon die Rede ist. Ich glaube kaum, dass Tagespflegepersonen bei dem zeitlichen Aufwand, den sie manchmal betreiben müssen, noch in der Lage sind, einen sogenannten Hauptjob zu erledigen, wenn sie bereits um die vierzig Stunden in der Woche Kinderbetreuung anbieten.
@moin!, nicht unbedingt ist es so, dass eine Tagespflegeschaft mal eben nebenbei erledigt wird. Gerade, weil Tagespflegepersonen relativ flexibel ihrer Tätigkeit nachgehen, ist es so, dass sie allein durch das zeitliche Angebot gar nicht in der Lage sind, noch eine andere Berufstätigkeit so auszuüben. Die Betreuungszeiten dürften mit den Arbeitszeiten nicht kollidieren, was aber schwierig ist, da es kaum Arbeitstätigkeiten gibt, die ohne Überstunden auskommen. Auch, wenn man die Woche so aufteilt.
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