Was passiert bei einer Sperrfrist von ALG 1?

vom 02.07.2012, 21:14 Uhr

Ich habe mir neulich Gedanken gemacht. Wenn jetzt jemand arbeitslos wird und eigentlich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hat sich irgendwas zu Schulden kommen lässt und eine 3 monatige Sperrfrist bekommt, was passiert eigentlich dann? Es kommt ja kein Mensch 3 Monate ohne Geld aus und Miete muss ja auch bezahlt werden.

Bekommt dieser Mensch dann Arbeitslosengeld 2? Wenn dieser Mensch aber schon sehr wenig Arbeitslosengeld 1 bekommen hat und dann Arbeitslosengeld 2 bekommt, kann es dann sein, dass er vielleicht mehr Geld bekommt als mit Arbeitslosengeld 1? Welche Strafe hat dann noch ein Arbeitsloser, wenn er ständig nicht zu den Terminen erscheint oder wenn er ständig Arbeit ablehnt?

Habe ich da einen Denkfehler oder könnte es wirklich sein, dass jemand, der alles schleifen lässt am Ende mehr hat als einer der immer zu den Terminen erscheint und immer die Bewerbungen losschickt und zu den Vorstellungsgesprächen geht?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Ganz haut deine Schleife aber nicht hin. So weit ich weiß, kann man Arbeitslosengeld 2 beantragen, wenn man kein Arbeitslosengeld 1 bekommt. Ebenfalls kann man ergänzende Leistungen aus dem Arbeitslosengeld 2 Topf bekommen, wenn die Höhe des Arbeitslosengeld 1 Bezugs zu niedrig ist. Außerdem kann man natürlich auch Wohngeld beantragen. Wobei nur eines geht, entweder ergänzende Leistungen oder Wohngeld. Wobei man immer erst prüfen muss oder prüfen lassen muss, ob der Wohngeldanspruch nicht ausreichen würde.

In einem von dir genannten Fall: Person A. hat eine Sperre beim Arbeitslosengeld 1 Bezug und bezieht dann Arbeitslosengeld 2, beziehungsweise wohl eher Sozialgeld, vermute ich mal. Da stellt Person A. fest, die Höhe ist ja wesentlich höher, als wenn Person A. nur Arbeitslosengeld 1 beziehen würde. Dann hat er nach der Sperre trotzdem nicht die Wahl. Erst muss Arbeitslosengeld 1 bezogen werden und es können dazu halt ergänzende Leistungen beantragt werden. Wobei hier dann erst mal geprüft werden muss, ob Person A. nicht Wohngeld reichen würde.

Wenn man nun aus welchen Gründen auch immer, denn Anforderungen der Agentur für Arbeit nicht nach kommt und die Person B. nun für den Bezug von Arbeitslosengeld 1 sperren, wird Person B. wohl Arbeitslosengeld 2 zustehen. Allerdings muss man den Antrag ja auch begründen. Auch bei Arbeitslosengeld 2 sind Kürzungen möglich. Angefangen bei 10% des Regelbedarfs, bis hin zu Kürzungen von 100 %. Bezogen auf den Regelbedarf. So weit ich das weiß, bleiben die Mietkosten davon unberührt. Sprich das Dach über dem Kopf ist gesichert.

Wenn Person B. als arbeitsfähiger Bürger Arbeitslosengeld 2 beantragt, muss er alles tun, um die Bedürftigkeit zu beenden. In der Regel wird das über sogenannte Eingliederungsvereinbarungen gemacht. Hält man sich nicht an die Vorgaben, denen man mit einer Unterschrift zustimmt, wird gekürzt.

Was ich nun nicht mit Sicherheit weiß, ob Arbeitslosengeld 2 in dem Falle man halt eine Sperre für Arbeitslosengeld 1 hat, ohne Verpflichtungen ausbezahlt wird (ausgenommen der Eingliederungsvereinbarungen) oder ob das Betrag nur als Darlehn gewährt wird und später zurück gezahlt wird.

Zusammengefasst werden generell die Leistungen gekürzt, wenn man alles einfach schleifen lässt. In der Regel werden die Mietkosten wohl übernommen. Alles andere kann wohl gestrichen werden. Wobei teilweise wohl auch Gutscheine für Essen ausgegeben werden.

» LittleSister » Beiträge: 10426 » Talkpoints: -11,85 » Auszeichnung für 10000 Beiträge


Möglicherweise besteht tatsächlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sofern gewisse notwenige Voraussetzungen vorliegen. Dann, und nur dann, wird auch während einer Sperrzeit des Arbeitslosengeld I auch tatsächlich Arbeitslosengeld II ausgezahlt. Allerdings ist die Auffassung, dass man dann eventuell finanziell gesehen sogar besser dastehen könnte hinfällig, denn wenn eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I besteht ist definitiv auch mit einer Sanktion beim Arbeitslosengeld II zu rechnen. Sprich die dortige Regelleistung wird ebenfalls um 30% gekürzt. Zudem wird ja hier auch sämtliches Privatvermögen des Antragsstellers beziehungsweise der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, es kann also durchaus sein, dass überhaupt kein Anspruch auf die Regelleistungen besteht.

So schnell wird ja in aller Regel aber auch keine Sperre von 12 Wochen verhängt, diese erfolgt ja generell erst nach 2 vorangegangenen Verwarnungen und Verstößen, die zunächst mit kürzeren Sperrzeiten sanktioniert werden. Lediglich im Bereich der selbstverschuldeten Arbeitsaufgabe, sprich wenn man eben selbst kündigt, greift ja gleich die 12 wöchige Sperrzeit. Und unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings auch diese verkürzt werden. Heißt, wenn man sich einigermaßen vernünftig benimmt und sich an eben nunmal gültige Regeln hält, droht einem so schnell auch keine so krasse Sperre. Und wer das mutwillig verursacht und in Kauf nimmt hat meiner Meinung nach auch kein Mitleid verdient. Mag hart klingen, aber bevor ich eine dreimonatige Sperre billigend in Kauf nehme, muss ich mir halt überlegen ob ich, rein finanziell gesehen, eben auch ohne diese Leistungen auskomme.

Ich kann mir aber auch beim besten Willen nicht vorstellen, dass jemand tatsächlich mehrfach solche Sperrzeiten riskiert, nur um dann eventuell von Arbeitslosengeld II zu profitieren. Zumal ja wirklich alle Sperrzeiten in Summe auf einem sogenannten Sperrzeitkonto festgehalten werden. Sind hier erstmal 21 Sperrzeitwochen aufgelaufen, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld ja komplett. ( So schnell gelöscht werden die nach Erlischen eines Anspruches übrigens auch nicht, vielmehr bleiben diese für einen Zeitraum von 12 Monaten bestehen und können einem so gut und gerne auch noch ein Jahr später sprichwörtlich "das Genick brechen". )

» milknhoney » Beiträge: 370 » Talkpoints: 2,98 » Auszeichnung für 100 Beiträge



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