Muss ein Gebrauchtwagen wieder zurückgenommen werden?

vom 27.06.2012, 07:02 Uhr

A hat besten Wissens und Gewissens sein Auto verkauft. Es war ein 15 Jahre alter VW Golf von dem er sich getrennt hat. A hat das Auto immer gut gepflegt, so dass der Wagen auch schnell einen neuen Besitzer fand. Er machte einen Kaufvertrag wo unter anderem auch drin stand, dass der Verkauf ohne jegliche Gewährleistung ist.

Der Verkäufer B stand nun vor seiner Haustür und meinte, dass das Auto Schrott wäre. Er wäre 100 km gefahren und da wäre die Lichtmaschine kaputt gegangen. Diese wurde repariert und es wurde wohl festgestellt, dass man in absehbarer Zeít auch die Bremsen neu machen müsste. Der Verkäufer B sieht nicht ein, dass er die Reparaturen zusätzlich zu dem Kaufpreis zahlen muss und hat A vor die Alternative gestellt sämtliche Reparaturen zu zahlen oder das Auto zurückzunehmen.

Was kann A machen? Sollte er wirklich verpflichtet sein das Auto zurückzunehmen oder die Reparaturen zu zahlen oder kann er getrost sich zurücklehnen und darauf warten, dass B einen Anwalt einschaltet, mit dem B gedroht hat.

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» MissMarple » Beiträge: 6786 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 6000 Beiträge



Ich bin zwar kein Anwalt oder habe sonst irgendeine Ahnung von juristischen Belangen, aber wenn im Kaufvertrag drin steht, dass A keinerlei Gewährleistung einräumt und B das so unterschrieben hat, dann würde ich mich an As Stelle in Sicherheit wiegen. Ist bei ebay doch auch immer so. Abgesehen davon hätte B doch auch die Möglichkeit einer Probefahrt gehabt oder jemanden mitzubringen, der sich mit Autos auskennt und mal einen Blick in das Auto hätte werfen können. Als wir mal einen Wagen privat verkauft haben, ist der Käufer auch erstmal in die Werkstatt gefahren und hat das Auto kurz prüfen lassen, bevor er es gekauft hat.

Und ganz abgesehen davon kann man sich doch auch bei dem Alter des Autos denken, dass man es überprüfen lassen sollte, wenn man selbst keine Ahnung hat. Wie gesagt, ich würde abwarten, denn ein Anwalt würde B ja nochmals zusätzlich Geld kosten.

» musicality » Beiträge: 809 » Talkpoints: 1,77 » Auszeichnung für 500 Beiträge


In so einem Fall muss wohl klar gesagt werden, dass auch die Gewährleistung nicht ohne Widerstand eines Händlers greifen würde, weil es sich hier um Verschleißteile handelt. Das die Lichtmaschine kaputt geht, liegt bei einem 15 Jahre alten Auto in der Natur der Sache und ob man hier mit Ansprüchen aus der Gewährleistung wirklich was anrichten könnte, würde ich mal auf Anhieb verneinen. Ebenso bei den Bremsen, wobei das hier ja noch mal unterteilt gehört: was bedeutet bei der Werksatt, die ein Interesse an der Arbeit hat, dass die Bremsen "in absehbarer Zeit" erneuert werden müssten? Sind es noch Tage, Wochen oder Monate?

Hier in dem vorgestellten Fall kommt noch hinzu, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und zusätzlich im Vertrag der Ausschluss der Gewährleistung vereinbart worden ist. Mehr kann ein Verkäufer also nicht machen, um sich hier vor möglichen späteren Ansprüchen des Käufers zu schützen. Bei der Lichtmaschine kann ihm jedenfalls niemand Arglist vorwerfen (wie hätte er in Erfahrung bringen können, dass die Lichtmaschine "bald" kaputt geht?). Und auch bei den Bremsen ist es so, dass - es ist sowieso eine wage Aussage, dass diese "absehbar" zu erneuern sind - der Verkäufer hier nicht prüfen muss, wie lange diese noch voraussichtlich halten.

Der Verkäufer kann sich wirklich zurücklehnen und auf ein Anschreiben eines Anwalts warten. Sofern dieses wirklich kommt, braucht man dem dann nur eine Kopie des Kaufvertrags zukommen zu lassen, um sich jeden weiteren Versuch des Käufers, hier irgendwas durchzusetzen, zu ersparen. Selber sollte A nicht auch noch Geld in einen Anwalt investieren, weil hier schlicht kein Handlungsbedarf besteht.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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