Welchen gesetzlichen Regelungen unterliegt die Probezeit?
Herr A hat Aussicht auf einen neuen Job und von der Arbeitsagentur bekam er die Information von einem halben Jahr Probezeit. Gesetzlich steht sie ihm wohl zu. A´s neuer Chef möchte die Probezeit jedoch auf ein viertel Jahr begrenzen. Daher ist A jetzt etwas verunsichert. Die Probezeit als solche ist ja wohl gesetzlich geregelt, aber ist es die Dauer der Probezeit auch? Wer kennt sich damit aus oder weiß, wo sich A rechtlich beraten lassen könnte?
Die Probezeit darf maximal nur ein halbes Jahr dauern. Dies ist gesetzlich im Arbeitsschutzgesetz geregelt. Der Arbeitgeber darf die Probezeit jedoch nicht verlängern, aber sie zu Gunsten des Arbeitnehmers verkürzen. So etwas sollte vertraglich geregelt sein (Arbeitsvertrag) und ist dann auch rechtmäßig gültig.
Es ist erlaubt. Ich finde es sehr entgegenkommend, dass der Arbeitgeber die Probezeit auf ein Viertel Jahr verkürzt. Als Arbeitnehmer weiß man doch schon nach einigen Wochen, ob einem der Job passt, und hat dann schon früher die Sicherheit, dass man ohne Grund nicht mehr gekündigt werden wird.
Ich sehe für den Arbeitnehmer jetzt so auf den ersten Blick keinen Nachteil. Die Probezeit ist doch oft eine Zitterpartie, weil man dem Arbeitgeber ziemlich ausgeliefert ist. Er muss einem nicht sagen, warum er in der Probezeit kündigt. Es reicht, wenn ihm einfach die Nase des neuen Mitarbeiters nicht passt oder sich jemand anders über ihn beschwert, vielleicht sogar ohne Grund.
Auch ich würde mich eigentlich freuen, wenn ich statt sechs Monaten nur eine drei Monate lange Probezeit habe. Denn meiner Meinung nach ist das die schwierigste Zeit, weil der Arbeitgeber einen jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen kann
Wie bereits erwähnt muss die Probezeit zwischen einem und sechs Monaten gehen. Ich denke mal, dass die Agentur für Arbeit hier eben einen anderen vielleicht älteren Vertrag vorliegen hatte. Wenn zwischen A und dem Arbeitgeber ein Vertrag zu Stande kommen sollte, dann wird in diesem die Probezeit klar festgelegt. Diese kann man dann im Nachhinein meines Wissens nicht so ohne weiteres ändern.
Jeder Unternehmer kann die Probezeit nach eigenem Ermessen festlegen. Gesetzlich ist da keine Dauer vorgegeben oder gar vorgeschrieben. Es empfiehlt sich nur, dass die Dauer sechs Monate nicht überschreitet.
Was man nun nicht verwechseln sollte ist Probezeit und Kündigungsschutz. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, so greift schon im siebten Monat der Probezeit der Kündigungsschutz. Weiterhin ist es auch denkbar, dass die Probezeit verlängert wird. Dies ist insbesondere dann denkbar und unproblematisch, wenn die zuvor vereinbarte Frist kürzer als sechs Monate ist.
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