Erzeuger kümmert sich nicht, möchte aber mitbestimmen
A hat zusammen mit dem ehemaligen Ehemann (B) ein gemeinsames Kind. Inzwischen sind A und B geschieden, der Erzeuger des Kindes zahlt widerwillig seinen Unterhalt, könnte aber durchaus mehr Kosten übernehmen. Allerdings hat sich A damit abgefunden, da das gemeinsame Kind sonst wirklich unter den Streitereien von A und B leiden müsste und aus Rücksicht auf das Kind möchte A sich auch nicht großartig mit B auseinandersetzen. Das hat A schon des öfteren versucht und musste leider resignieren.
B wohnt weiter weg von A und dem gemeinsamen Kind, aber aufgrund der Vaterschaft hat B wohl auch noch etwas zu sagen, wenn es um das Kind geht. Jetzt gab es einen erneut einen Streitpunkt, bei dem es um die Betreuung des Kindes geht. B kümmert sich wie gesagt kaum um das Kind, nur so, wie es ihm beliebt und möchte aber nun plötzlich mitreden, wenn es um so etwas wie die Fremdbetreuung des Kindes geht.
A kann B auch nicht mit handfesten Argumenten überzeugen, da muss auch immer wieder das Jugendamt vermitteln und B im Grunde schon nahezu beruhigen. Kann B sich denn so dermaßen einmischen, und eine Fremdbetreuung verweigern beziehungsweise sich auch in andere Belange einmischen? Kann B trotz des Desinteresses an das Kind sich so verhalten? Wie müsste A vorgehen, um nicht mehr so "abhängig" von B zu sein, wenn es um das Kind geht? Es ist auch nicht so, dass A das Kind B vorenthalten will, weshalb A wohl so handelt.
Um die Fragen im vorliegenden Sachverhalt klären zu können, müsste man wissen, ob B Inhaber der elterlichen Sorgen ist. Folgt man dem bisherigen Vortrag, so ist diese Frage scheinbar zu bejahen. Grundsätzlich werden die Probleme der Übertragung der elterlichen Sorge während des Scheidungsverfahrens vom entsprechenden Gericht erörtert.
Gem. § 1629 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vertreten die Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam inne haben, das Kind gleichermaßen gemeinsam. Der Kindesvater hat somit dem Grunde nach ein umfassendes Mitspracherecht in jeder Entscheidung. Beachtlich ist hierbei, dass sich dieses Mitspracherecht auf Entscheidungen mit "erheblicher Bedeutung" bezieht, sofern die Eltern getrennt leben, § 1687 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Entscheidungen des täglichen Lebens können von dem Elternteil, bei dem sich das Kind dauerhaft aufhält, getroffen werden, ohne dass Rücksprache gehalten werden muss.
Für einzelne Problemkreise besteht die Möglichkeit einem Elternteil die Entscheidung für das jeweilige Problem zu übertragen. Hierfür sind im Übrigen nicht die Jugendämter zuständig, sondern die Familiengerichte, vergleiche § 1628 BGB. Eine andere Möglichkeit ist die gänzliche Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil. Ein entsprechender Antrag kann beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.
Zu klären ist hier einfach, wer das Sorgerecht für das Kind hat. Wenn ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt, dann kann B auf jeden Fall mitmischen, was die Fremdbetreuung von dem Kind angeht. Er hat dort auch ein klares Mitspracherecht. Wenn aber das Sorgerecht allein bei A liegt, hat B das gar nichts anzugehen.
Er hat einfach für die Kosten aufzukommen und muss sich ansonsten heraushalten. Als nächstes ist zu klären, ob er ein Besuchsrecht hat und das Kind an manchen Wochenenden sehen darf, denn dann hat er an solchen Tagen auch ein Mitspracherecht. Wenn A verhindern will, dass B sich einmischt, muss A das alleinige Sorgerecht beantragen.
Egal ob B das Sorgerecht hat oder nicht, er kann hier A kaum Vorschriften machen. Mein Ex-Mann wollte mir da erst vor ein paar Monaten ein Strick drehen, weil ich selbst nicht zu Hause war, als er die Kinder gebracht hat. Aber da eine Betreuung von mir organisiert war und die Kinder nicht vor der Tür auf mich warten mussten, kann ihm der Rest egal sein.
Laut Aussage diverser Fachleute ist es die Entscheidung des Elternteiles wo das Kind wohnt, wer da zur Fremdbetreuung eingespannt wird. Wichtig ist nur, dass ein Kind bei Abwesenheit des Elternteiles einen Ansprechpartner hat. Ob das nun die Nachbarin ist, ein bezahlter Babysitter oder ein guter Freund, kann B dabei egal sein. Wichtig ist nur, dass die Fremdbetreuung kein Dauerzustand ist, sondern nur genutzt wird, wenn es nicht anders machbar ist.
@Punktedieb, es geht hierbei um eine zusätzliche Fremdbetreuung abseits des bereits besuchten Kindergartens, sprich um eine Tagesmutter. Diese Tagesmutter wird wohl vom Jugendamt vorfinanziert, die Kosten werden dann hinterher mit der Mutter verrechnet und sie ist auch die Einzige, die dafür gerade stehen muss. B möchte aber, dass das Kind ausschließlich im Kindergarten betreut ist, weiß aber auch, dass dies allein schon aufgrund der Öffnungszeiten gar nicht notwendig ist.
A selbst kann sich allein nicht um das Kind kümmern, da A nun mal ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten muss und möchte und nicht zu Hause bleiben kann. Da die Kosten beim Jugendamt beantragt werden mussten, musste auch B seine Zustimmung abgeben, er befürchtet aber, dass er nun für die Kosten aufkommen muss, was aber nicht der Fall ist. Ein ernsthaftes Interesse besteht sonst nicht am gemeinsamen Kind, er kümmert sich wohl nur dann, wenn er Lust hat und sonst eher selten.
Nach der Scheidung wurde ein gemeinsames Sorgerecht beantragt, ich bin mir nicht sicher, aber ich gehe davon aus, dass A aufgrund des Kontakts zum Vater kein alleiniges Sorgerecht beantragen möchte oder wollte. A möchte definitiv dem Kind nicht dem Vater vorenthalten und damit wäre das alleinige Sorgerecht wohl eher ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht ist zwar vorhanden, aber wie gesagt besteht da seitens des Vaters kaum Interesse, was eben traurig für das Kind ist.
Das Kind ist also während der Arbeitszeiten der Mutter zusätzlich zum Kindergarten durch eine Tagesmutter betreut beziehungsweise soll es so werden. Vater B kann nichts dagegen machen. Solche Entscheidungen liegen bei dem Elternteil, wo das Kind lebt. Da hier sowieso das Jugendamt involviert ist und B der Betreuung schon zugestimmt hat, ist da nichts mehr zu rütteln.
Selbst wenn Mutter A ohne Jugendamt dabei agieren würde, kann der Vater B deswegen nichts gegen die Mutter unternehmen. Oder anders gesagt, er kann vor Gericht ziehen, wird dort aber kein Recht bekommen. Warum auch? Es geht hier darum, dass eine Mutter arbeitet und während dieser Zeit eine Betreuung für ihr Kind benötigt.
Wie gesagt, wollte mein Ex-Mann mir da vor einiger Zeit auch an den Karren fahren. Hat mich deswegen sogar im Beisein der Mentorin, welche den Umgang begleiten und beurteilen musste, angemotzt. Wobei er nur zu der Annahme kam, dass ich nicht zu Hause bin, weil mein Auto nicht vor der Tür stand. Genau weiß er es bis heute nicht. Aber mir wurde mehrmals erklärt, dass ich über die Betreuung der Kinder während meiner Abwesenheit zu entscheiden habe. Und wir haben auch das gemeinsame Sorgerecht.
@Punktedieb, ich frage mich nur dann, wieso der leibliche Vater hat dann da etwas unterschreiben müssen, wenn sowieso die Mutter in solchen Belangen das Sagen hat. Hätte A sich dann überhaupt an B wenden müssen oder hätte A das nicht allein durchziehen müssen?
Das kann damit zusammenhängen, weil das Jugendamt involviert ist. Sobald Ämter eingeschaltet werden, ist das wieder etwas anderes. Wobei das auch jeweils auf das Jugendamt ankommt. Die Probleme, die es bei uns gibt, sind da größtenteils bekannt und ich habe schon Aussagen bekommen, wo ich allein entscheiden sollte, weil der Erzeuger sich eben auch nicht weiter mit dem Problem befasst hat.
Da wurde knallhart von den Mitarbeitern gesagt, dass ich eben die Entscheidung treffen soll, wenn ich der Meinung bin, dass es für mein Kind gut ist. Er soll halt klagen, wenn es ihm nicht passt, aber das Gericht wird meine Entscheidung nicht mehr kippen. Es ging da um den Klassenwechsel wegen der Lese-Rechtschreibschwäche einer meiner Töchter.
Das trifft es in dem besagten Fall ebenfalls. Hier war B sowieso schon bekannt und nachdem er wohl einen entsprechenden Anruf vom betreffenden Jugendamt bekam, hat B sich auch schnellstmöglich mit dem Schreiben beeilt und es dann A zukommen lassen. Ob es dabei auch zu einer Gerichtsverhandlung gekommen wäre, ist mir nicht bekannt, aber nun ist es ja auch nicht mehr wichtig, da B die Unterschrift geleistet hat.
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