Sehhilfe im Führerschein eingetragen und ohne fahren.......
Ich brauche eine Sehhilfe und es wird wohl auch nicht passieren, dass ich mal ohne Sehhilfe fahre, weil ich ohne Brille oder Kontaktlinsen kaum etwas sehen kann. Aber ich habe mich neulich mit einer Freundin unterhalten, die eine Sehhilfe eingetragen hat, aber kaum mit dieser fährt. Sie meint, dass sie ohne Brille auch sehen kann und das reicht. Ich persönlich halte es für unverantwortlich. Denn sie war vor kurzem beim Augenarzt und er meinte, dass sie beim Fahren auf jeden Fall eine Brille benötigt. Aber das soll nicht das Thema sein.
Meine Freundin meint, dass es, wenn sie in eine Kontrolle kommt, es bei einer Verwarnung bleibt und wenn sie in einem Unfall verwickelt wird, wird es bestimmt nicht so relevant sein, dass sie eine Mitschuld bekommt. Da aber die Sehhilfe eingetragen ist, vermute ich, dass schon bei einer Kontrolle ein Bußgeldbescheid sicher ist und bei einem Unfall wird sie meines Erachtens nach auch eine Mitschuld tragen. Der Mann meiner Freundin meint sogar, dass sie bei einer Kontrolle alleine schon den Führerschein abgeben kann, weil sie sich und andere gefährdet. Zumindest lassen die Polizisten sie auf keinen Fall weiterfahren. Auch wenn sie irgendwo in der Pampa steht.
Ich habe im Netz nichts über die Strafen oder die Maßnahmen gefunden, die man erwarten kann, wenn man ohne Sehhilfe fährt und erwischt wird. Kann mir jemand was dazu sagen? Es würde mich einfach mal interessieren, was auf jemanden zukommen kann, der die Sehhilfe nicht so ernst nimmt.
Der Eintrag einer Sehhilfe ist ja lediglich eine (zulässige) Auflage der Fahrerlaubnisbehörde bzw. Führerscheinstelle, die eben nach einer medizinischen Untersuchung einem Führerscheininhaber gemacht werden kann. Denn diese Person ist dann nur "bedingt" zum Führen eines Personenkraftfahrzeugs geeignet. Bedingt eben deshalb, weil dazu eine Sehhilfe benötigt wird und daher genutzt werden muss!
Wer dann trotz dieser Auflage ohne Kontaktlinsen oder eine Brille erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dazu kann man nach dem Paragrafen 75 der Fahrerlaubnisverordnung (Absatz 9) suchen. Dies dann im Zusammenhang mit dem Paragrafen 23 (Absatz 2), auf den durch genannten Absatz 9 verwiesen wird.
Soweit ich weiß ist für eben diese Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog ein einfaches "Bußgeld" (eigentich eine Verwarnung) von 25 Euro vorgesehen. Das ganze birgt zur Zeit noch kein Risiko, Punkte zu bekommen. Aber der Polizist kann einem die Weiterfahrt untersagen, solange die Auflage nicht erfüllt wurde. Und das kann (muss aber nicht) diese Kontrolle noch mal unangenehm oder teuer machen.
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