Erbe in der Ehe, wie ist es nach der Scheidung?

vom 11.06.2012, 13:13 Uhr

Frau A spielt schon seit einiger Zeit mit dem Gedanken sich von ihrem Mann zu trennen. Bisher hat sie es immer aufgeschoben, weil sie wegen der Kinder die Ehe aufrecht erhalten wollte. Nun ist auch noch Frau A´s Mutter gestorben. Von ihr erbt Frau A eine beträchtliche Summe Bargeld und ein Haus.

Wie ist es, wenn Frau A sich nun von ihrem Mann trennen sollte. Würde das Erbe dann in den Zugewinn fallen? Frau A und ihr Mann haben weder einen Ehevertrag noch Gütertrennung vereinbart. Frau A hat nun widersprüchliche Meinungen gehört. Sie hat gehört, dass ein Erbe nur für die Person gilt, die das Erbe auch bekommen hat. Ein Bekannter meinte aber, dass ihrem Mann die Hälfte zusteht, wenn sie sich scheiden lässt.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Inwieweit das Bargeld berücksichtig wird, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Aber bei dem Haus ist es so, dass hier lediglich die Wertsteigerung des Objekts in den Zugewinn einfließen wird. Das ist bei einem Haus natürlich in aller Regel nicht sonderlich viel. Insbesondere, wenn die Scheidung kurz nach der Erbschaft folgt. Kritisch würde es wohl werden, wenn viel Ackerland vererbt werden würde und dieses vor der Scheidung zum Bauland wird und unter Umständen ein zigfaches an Wert hätte, den es zum Zeitpunkt der Erbschaft hatte.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Das Erbe gehört der Frau alleine. Falls sich das Geld aber durch Zinsen vermehrt, gehören die Zinsen dem Mann mit. Er ist sozusagen daran beteiligt, dass die Frau das Geld vermehren kann. Das ist der sogenannte Zugewinn. Auf das eigentliche Erbe hat der Mann aber keinen Anspruch.

» anlupa » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Gem. § 1374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine zugefallene Erbschaft nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer Scheidung hätte der Antritt der Erbschaft somit keine Auswirkung.

Falls sich das Geld aber durch Zinsen vermehrt, gehören die Zinsen dem Mann mit. Er ist sozusagen daran beteiligt, dass die Frau das Geld vermehren kann. Das ist der sogenannte Zugewinn.

Das ist schlicht falsch. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird gem. § 1363 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Vermögen des Mannes und der Frau kein gemeinschaftliches Vermögen.

Bei der Auflösung der Gemeinschaft ist ein potentieller Zinsgewinn dann durchaus zu berücksichtigen. Dabei wird zwischen Anfangsvermögen, § 1374 BGB und Endvermögen, § 1375 BGB der Ehegatten (und der eingetragenen Lebenspartner; gleichgeschlechtliche Partner können in Deutschland nach wie vor nicht heiraten) verglichen.

Ein praktisches Beispiel: Die Ehegattin begeht den Stand der Ehe mit 50.000 € und ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes mit 100.000 € betucht. Sie hat ihr Vermögen um 50.000 € vermehrt.

Der Ehemann startete mit 10.000 € und hatte zum Ende der Gemeinschaft 70.000 € inne. Er vermehrte sein Vermögen um 60.000 €. Die Differenz der Beträge ( 50.000 € und 60.000 €) beläuft sich somit auf 10.000 €. Gem. § 1378 Absatz 1 BGB muss seitens des Ehemannes ein Betrag von 5.000 € an die Ehefrau ausgekehrt werden.

» jigha » Beiträge: 97 » Talkpoints: 1,11 »



@jigha: Ich bin letztlich kein Jurist und sehe mich auch nicht als Spezialisten beim Lesen von Gesetzestexten. Aber wenn du dich schon auf den korrekten und konkreten Artikel im BGB beziehst, verstehe ich nicht, wie du darauf kommst, dass eine Erbschaft nicht zu berücksichtigen wäre. Jetzt habe ich mir diesen Artikel noch mal durchgelesen, und da steht in Absatz 2 klar drin, dass eine Erbschaft dem Anfangsvermögen zugeschlagen wird. Damit würden anfallende Zinsen sich sehr wohl auf das Endvermögen auswirken, die dann wieder in die Scheidungsmasse einfließen. Wenn du nun die Aussage von "anlupa" als falsch bezeichnest, verstehe ich nicht, woher du dies dann ableitest.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Der Zinsgewinn ist tatsächlich zu berücksichtigen. Nicht jedoch die Erbschaft selbst. Dies ist allerdings auch der einzige Gehalt der von anlupa getroffenen Aussage. Weder werden die erwirtschafteten Zinsen (teilweises oder ganzes) Eigentum des Ehegatten, noch ist er unmittel daran beteiligt. In diesem Zusammenhang wurde der Güterstand schlicht falsch verstanden, was ich durch Beispiele und grundsätzliches Erklären der Rechtslage versucht habe aufzuzeigen.

» jigha » Beiträge: 97 » Talkpoints: 1,11 »


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