Rechnung vor Erhalt von Mahnung bezahlt - Mahngebühren?

vom 06.06.2012, 08:54 Uhr

A begleicht seine Telefon- und Internetrechnung normalerweise per Bankeinzug. Nun war es einmal der Fall, dass zum Zeitpunkt der Abbuchung das Konto nicht gedeckt war und die Lastschrift somit nicht eingelöst wurde. Wenige Tage später hatte A wieder Geld auf seinem Konto und hat den fälligen Betrag sofort per Überweisung beglichen. Nochmal ein paar Tage später trudelte dann eine Mahnung des Telefonanbieters ein, die einen recht hohen Betrag an Mahngebühren enthält.

Muss A die Mahngebühren bezahlen, obwohl er den ausstehenden Betrag bereits vor Erhalt der Mahnung beglichen hat? Wenn man etwas auf Rechnung bezahlt, enthalten die Mahnschreiben ja meistens den Satz, man solle sie als gegenstandslos betrachten, falls zwischenzeitlich bezahlt wurde. Wie sieht das aus, wenn die Bezahlung ursprünglich per Lastschrift erfolgen sollte?

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» Jessy_86 » Beiträge: 5456 » Talkpoints: 0,18 » Auszeichnung für 5000 Beiträge



Da A nachweisen kann, dass rechtzeitig bezahlt wurde, entfallen die Mahngebühren. Ansonsten würde ich einfach mal einen Anwalt fragen, was er dazu sagt oder mit denen direkt telefonieren. In der Regel wurde noch nichts in die Wege geleitet und so kannst du noch Glück haben. Ich selber war aber noch nicht in so einer Situation.

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» Ramones » Beiträge: 47746 » Talkpoints: 6,02 » Auszeichnung für 47000 Beiträge


Sind denn die aufgeführten Gebühren allein die Mahnkosten? Denn die Gebühren für Rücklastschriften kann der Gläubiger dem Schuldner auch in Rechnung stellen. Die meisten Unternehmen machen dies mittlerweile auch, da es immer mehr Rücklastschriften gibt. Und auf diese Gebühren kann die Telefongesellschaft auch bestehen, da es ja tatsächlich vorhandene Kosten sind.

Wie das nun mit den Mahngebühren ausschaut, da sich ja Zahlung und Schreiben zeitlich überschnitten haben, müsste A dann mit dem Anbieter direkt klären. Zwischenzeitlich sollten diese ja sehen, dass die Zahlung eingegangen ist.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



Es käme darauf an, ob es wirklich ausschließlich Mahngebühren sind oder auch, ob andere Gebühren inbegriffen sind. Bei den reinen Mahngebühren ist A an sich aus der Sache, weil die Person vor Erhalt des Schreibens die Rechnung beglichen hat. Sollten aber beispielsweise Portokosten oder Kosten der Bank aufgeführt werden, so müsste A dann diese auch noch zahlen.

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» *steph* » Beiträge: 18439 » Talkpoints: 38,79 » Auszeichnung für 18000 Beiträge



Ich würde die Rechnung als gegenstandslos betrachten. Wenn du das Geld überwiesen hattest, bevor die Mahnung ankam. Das kann man zwar nicht direkt nachweisen, doch zumindest durch die Daten der Überweisung plausibel machen. Selbst wenn man direkt nach Erhalt der Mahnung zahlt, passiert im Regelfall bei kleineren Beträgen nichts, weil die Kosten für die Firma in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen.

Mir ist genau dasselbe schon einmal passiert. ich hatte eine Anzeige in der Süddeutschen Zeitung aufgegeben und im Gegensatz zu meinen sonstigen Gewohnheiten wohl aus Versehen "Überweisung nach Rechnung" angegeben. Nachdem die Mahnung kam, habe ich unverzüglich, allerdings ohne die Mahngebühren, bezahlt. Es ging wohl so in Ordnung. Ich habe zumindest nichts mehr gehört. Die meisten Dinge bezahle ich entweder mit Kreditkarte oder mit Bankeinzug, damit ich nichts übersehe. Der Vorteil ist auch, dass man Überweisungen nicht zurücknehmen kann, wenn man hinterher feststellt, dass etwas nicht stimmt. Bankeinzüge kann man aber bis zu einer gewissen Frist wieder rückgängig machen.

» anlupa » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »


Hier würde ich auch zunächst auf Kulanz hoffen und die Mahngebühren ignorieren. Zumal ja der fällig Betrag schon überwiesen wurde. Meiner Erfahrung nach dürften kaum Anbieter in so einem Fall dann tatsächlich den Mahngebühren hinter her rennen. Im "schlimmsten" Fall werden diese Gebühren dann bei der nächsten Telefonrechnung auftauchen und dann müsstest du als Kunde das Geld wieder zurück holen, was u.U. eben auch nicht leicht wäre. Zumal der Verzug ja schon real war - denn vertraglich ist sicher vereinbart worden, dass der Rechnungsbetrag per Lastschrift eingezogen wird und du dafür sorge tragen sollst, dass das immer möglich ist.

Schwieriger wird es, wenn hier nicht allein die Mahngebühren verlangt werden (auf die wie schon geschrieben in aller Regel kaum wirklich Wert gelegt wird, wenn dann die Rechnung doch beglichen wird - denn Mahngebühren sind "interne" Kosten des Unternehmens) sondern eben tatsächlich auch die von der Bank verlangten Kosten für die Rückbuchung! Und da werden die Unternehmen die Kosten zu 100% an den Kunden weiter geben wollen und die Spielräume für die Sachbearbeiter werden hier kleiner. Wenn bei internen Kosten noch frei entschieden werden kann, dürfte für externe Kosten nur die dann übergeordneter Ebene verantwortlich zeichnen. Schließlich sind das dann reale Verluste für das Unternehmen. Hier fürchte ich, würdest du um die Erstattung nicht umhin kommen.

Aber es ist bei so einem Vertragsverhältnis (geht ja über einen längeren Zeitraum mit regelmäßigen Zahlungen) wird der Anbieter nicht mit einem Anwalt oder einem Inkassoverfahren drohen, sondern eher den (aus seiner Sicht) ausstehenden Betrag bei der nächsten Rechnung mit unterbringen.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Wenn die Rechnung vor der Mahnung bezahlt wurde, müssen die Mahnkosten auch nicht bezahlt werden. Ich habe auch mal irgendwo gelesen, dass auf der ersten Mahnung keine Mahnkosten ausgewiesen werden dürfen, weil es sich erst nur um eine Zahlungserinnerung handelt. Ich kann es aber nicht genau sagen. Ich würde aber einfach abwarten, ob sich die Firma nochmal rührt. Die meisten Firmen sind ja dann glücklich, wenn die Rechnung beglichen wurde und diese nicht noch mehr Aufwand hervorbringt.

» sandra199 » Beiträge: 80 » Talkpoints: 23,49 »



Die Mahnkosten müssen nicht bezahlt werden, wenn nachweisbar ist, dass zum Zeitpunkt der Mahnung die Bezahlung bereits beim Empfänger angekommen war. Zur Not muss dafür die Bank kontaktiert werden, wahrscheinlich kann A aber problemlos beweisen, wann er überwiesen hat. Wenn das erst die erste Mahnung war, ist diese ohnehin kostenfrei. In der Hinsicht dürfte es keine Probleme geben.

Was A aber mit Sicherheit bezahlen muss sind die Kosten, die der Telefonanbieter durch seine verspätete Bezahlung hatte. Dabei dürfte es sich um die Kosten für die Rücklastschrift sowie um eventuell entgangene Zinsen handeln. Weitere Schäden müsste das Telefonunternehmen beweisen, wenn es sie in Rechnung stellen sollte.

» arril » Beiträge: 739 » Talkpoints: 10,78 » Auszeichnung für 500 Beiträge


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