Wie wird Resturlaub bei Kündigung gehandhabt?
A ist gekündigt worden. Da A nur eine Kündigungsfrist von zwei Woche hat und er noch 4 Wochen Resturlaub hat, weiß A nun nicht, wie er sich verhalten soll. Wenn er nun die restlichen Urlaubstage nimmt, hat er immer noch mehr als 2 Wochen Resturlaub, weil der erste Mau dazwischen ist, wo er ja sowieso frei hätte. Der Arbeitgeber zahlt, wie er sagte grundsätzlich keinen Urlaub aus. Was kann er nun machen? A hat schon ab dem 7 Mai eine neue Arbeit. Aber da kann er ja schlecht hingehen und sagen, dass er noch 2 Wochen Urlaub hat.
Muss A die restlichen Urlaubstage ausgezahlt bekommen? Sollte A sich dafür einen Rechtsanwalt nehmen? Würde der Rechtsanwalt nicht mehr kosten als er an Geld für die Urlaubstage bekommt? Steht A die Auszahlung überhaupt zu? Wie soll A sich verhalten? A hat keine Rechtsschutzversicherung und ist auch in keiner Gewerkschaft.
Natürlich kann A dem neuen Arbeitgeber sagen, dass er noch zwei Wochen Urlaub hat.
Im Normalfall stehen einem Arbeitnehmer vier Wochen Urlaub zu. Wenn man innerhalb des Jahres den Arbeitgeber wechselt, kann man schlecht vom alten Arbeitgeber verlangen, den gesamten Jahresurlaub zu gewähren, sondern nur den Anteil am Urlaub, für die Zeit, die er bei diesem Arbeitgeber gearbeitet hat, pro Monat also ein Zwölftel.
Der alte Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den bereits gewährten Urlaub auszuhändigen, anhand dieser kann der neue Arbeitgeber sehen, wie viel Tage er vom Mindestanspruch nicht mehr gewähren muss und den Anspruch auf Erholungsurlaub dementsprechend kürzen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Mai kann A also etwa ein Drittel des Jahresurlaubs beim alten Arbeitgeber nehmen, die restlichen zwei Drittel dann beim neuen Arbeitgeber.
Squeeky, du verstehst das falsch. Sicher kann A nicht den Urlaub bekommen, den er noch nicht erarbeitet hat. A hat aber bis zu diesem Zeitpunkt noch 4 Wochen, weil er im letzten Jahr nicht seinen gesamten Urlaub nehmen konnte. A war länger krank und da war es ihm nicht möglich den Resturlaub vom letzten Jahr zu nehmen. Was den Urlaub betrifft, den er in der neuen Firma bekommen wird ist klar. Aber die neue Firma wird ihm keinen Urlaub gewähren, der bis dato noch offen steht.
Dass es sich um Urlaub aus dem Vorjahr handelt, war für mich nicht ersichtlich. Dann sieht das Ganze etwas anders aus. Wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte und jetzt nicht mehr komplett genommen werden kann, muss der Urlaubsanspruch eigentlich abgegolten, sprich bezahlt, werden. Da kann der Arbeitgeber sich auch nicht darauf berufen, dass er normalerweise keinen Urlaub ausbezahlt.
Hat A denn gar keine Möglichkeit, sich beraten zu lassen?
Nein, A hat nicht die Möglichkeit sich beraten zu lassen. A hat für sehr wenig Geld in der Firma gearbeitet. Da ich von Urlaubsanspruch geschrieben habe, dachte ich, dass es klar ist. Denn der Urlaub von Mai bis Dezember d. J. steht ihm doch auch nicht zu. Es steht ihm ja nur der Urlaub für die Monate zu, die er auch gearbeitet hat.
Es ist ja schön und gut, wenn ein Unternehmen Prinzipien hat. Aber im Zweifelsfall gelten die Gesetze und nicht die Prinzipien. Wenn eine Kündigung erfolgt, muss der Urlaub noch genommen werden. Geht das aber nicht mehr, weil die Kündigungsfrist kürzer als der Resturlaub ist, muss dieser ausnahmsweise ausbezahlt werden.
Im vorliegenden Fall besteht eine Spezialität darin, dass der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr stammt. Dieser wäre nach dem Gesetz somit eigentlich inzwischen verfallen. Wenn er aber wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, sieht das anders aus. In diesem Fall besteht der Urlaubsanspruch grundsätzlich noch und müsste auch gewährt beziehungsweise, wenn dies wegen der Kündigung nicht mehr möglich ist, abgegolten werden. Ich bin mir aber nicht sicher, ob der Urlaub wirklich nicht wegen Krankheit genommen werden konnte. Die Ausführungen hierzu sind mir ein bisschen zu ungenau. Wenn der Mitarbeiter im letzten Jahr zwar lange krank war, aber Ende letzten Jahres oder am Anfang von diesem Jahre wieder gesund geschrieben war, hätte er unter Umständen sehr wohl den Urlaub nehmen können und müssen.
Der Arbeitgeber muss den Urlaub ausbezahlen, wenn die noch vorhandenen Urlaubstage nicht genommen werden können. Da ist es egal, wie der allgemeine Umgang der Firma mit dem Ausbezahlen von Urlaubstagen ist.
In dem genannten Fall halte ich es allerdings auch für problematisch, dass der Großteil der Urlaubstage noch aus dem vergangenen Jahr stammt. Wenn ich nicht ganz irre, gibt es dazu gesetzliche Regelungen, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr bis Ende März genommen werden muss. Ich hoffe in dem betreffenden Fall, dass der Arbeitnehmer belegen kann, dass sein Arbeitgeber scheinbar bewilligt hat, dass der Resturlaub aus dem vorherigen Jahr auch nach dem 31. März noch genommen werden kann. Ansonsten könnte der Arbeitnehmer da ein Problem bekommen.
Rechtliche Hilfe kann man mittlerweile auch mit wenig Geld bekommen. Für Arbeitnehmer mit wenig Einkommen gibt es den Rechtsberatungshilfeschein, der relativ problemlos beantragt werden kann. Die einzigen Kosten die eventuell entstehen, sind 10 Euro an den Anwalt. Wenn man aber mal davon ausgeht, dass es hier um mindestens 10 Tage Urlaub geht und ich den nun mal mit einen Stundenlohn von 5 Euro bewerte und man von 8 Stunden pro Urlaubstag ausgehen kann, geht es hier um einen Betrag von um die 400 Euro. Eher mehr, da ich die 5 Euro nun echt niedrig angesetzt habe. Da sind es sicherlich auch die 10 Euro wert.
So wie du die Sachlage beschreibst, befürchte ich, auch die Kündigung war nicht ganz rechtens. Auch das würde ich prüfen lassen. Zumindest den Urlaubsanspruch kann die betroffene Person auch noch geltend machen, wenn er aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Entscheidend sind hier eher die Fristen. Die dürften bei 4 Wochen nach Erhalt der Kündigung liegen und da müsste dann ja an sich noch ein Spielraum sein.
Mal kurz nachgefragt bei einer Dame einer Personalabteilung, jetzt weiß ich mehr. In der Tat ist es so, dass Erholungurlaub grundsätzlich in dem Kalenderjahr genommen werden muss, für welches der Anspruch entstanden ist. Das wissen wir alle. Kann nun der Erholungsurlaub nicht in dem Kalenderjahr genommen werden, in welchem der Anspruch entstanden ist, kann er bis zum 31. März des Folgejahres beginnend genommen werden. Natürlich alles in Absprache mit dem Arbeitgeber.
Konnte der Erholungsurlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, verlängert sich die Frist auf 150(?) Tage nach Wiedereintritt in den Arbeitsalltag nach der Krankheit. So weit, so einfach und so gut. Kann der Urlaub, wie bei A, nun nicht mehr genommen werden, ist eine Bezahlung des Urlaubsanspruches im Gesetz vorgesehen. Dagegen kann der Arbeitgeber sich auch nicht einfach so sperren.
Das Problem, welches A haben könnte, ist der Nachweis, dass er erstens in 2011 den Urlaub nicht nehmen konnte und zweitens in 2012 keine Möglichkeit dazu hatte. War A beispielsweise von November 2011 bis März 2012 arbeitsunfähig, ist das ein kleines Problem (nämlich der Nachweis, warum es vorher nicht ging), war A dazwischen aber gesund, hätte er Urlaub nehmen können. Es sei denn, A hat einen Nachweis, dass da keine Urlaubsnahme möglich war.
So oder so wird es schwierig, aber der Beratungsschein scheint mir da doch eine Alternative zu sein.
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