Geschäftsinhaber gibt eidesstattliche Versicherung ab
Person A ist Inhaber eines Reisebüros und wird auch alleiniger Inhaber angegeben. Da dieses nicht als AG oder GmbH geführt wird, steht der Inhaber meines Wissens nach, dann finanziell voll ein- stimmt das so? Wenn nun Person A die eidesstattliche Versicherung abgibt, inwiefern betrifft dies dann sein Unternehmen? Darf er dieses weiterführen? Wie wirkt sich die Fortführung des Unternehmens auf die Verbindlichkeiten aus?
Ein Einzelunternehmer haftet gesamtschuldnerisch mit seinem Firmen- und Privatvermögen für sämtliche Forderungen, die sich durch Firmenaktionen ansammeln. Wenn er die eidesstattliche Versicherung abgibt, bedeutet das ja, dass er zahlungsunfähig ist, somit kann er auch seine Forderungen nicht mehr bezahlen. Ihm wird also nichts anderes übrig bleiben, als den Weg der Insolvenz zu gehen.
Bassaufdreher hat geschrieben:Ein Einzelunternehmer haftet gesamtschuldnerisch mit seinem Firmen- und Privatvermögen für sämtliche Forderungen, die sich durch Firmenaktionen ansammeln. Wenn er die eidesstattliche Versicherung abgibt, bedeutet das ja, dass er zahlungsunfähig ist, somit kann er auch seine Forderungen nicht mehr bezahlen. Ihm wird also nichts anderes übrig bleiben, als den Weg der Insolvenz zu gehen.
Was ist das denn für eine Logik? Da die Person A eine sogenannte GmbH ist haftet sie bei Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit auch nur mit den GmbH Vermögen. Das dürften so ungefähr 25.000,- Euro. Was du uns hier schreibst ist eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Er kann selbst bei den Forderungen sein Unternehmen als Reisebüro weiter führen, allerdings mit einer neuen Gesellschaftsform, denn das GmbH Vermögen ist ja durch die Forderungen der Gläubiger weg. Und damit sind dann auch die Forderungen beglichen.
Karlchen, ein Einzelunternehmen ist keine GmbH und jemand der als Einzelunternehmer zahlungsunfähig ist, wird wohl kaum als Gesellschafter einer GmbH weiter aktiv werden dürfen.
@Bassaufdreher: Und was ist, wenn er nicht in die Insolvenz geht? Da die Forderungen scheinbar gegen den Privatmann laufen, können Gläubiger vermutlich auch keine Regelinsolvenz erwirken oder? Die Frage war jedoch, welches Recht es einem zahlungsunfähigen Inhaber nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlaubt, weiterhin als Unternehmer aufzutreten?
Sorry, dann darf er es nicht weiterführen oder kann es auch nicht. Allerdings läuft er dann wohl als Einzelperson wie eine GbR und haftet mit seinen vollen Vermögen. Er muss allerdings nicht in die Insolvenz gehen, denn rechtlich ist er dazu nicht verpflichtet. Die Gläubiger holen sich mit Sicherheit ihre Titel mit Hilfe des Gerichts. Er wird überhaupt kein Gewerbe mehr ausüben dürfen, weil er eben pleite ist, wenn er voll in der Haftung in Bezug auf die Schulden steht.
Karlchen, wenn jemand die eidesstattliche Versicherung abgibt, dann gibt es Forderungen, bzw. von Gläubigern entsprechende gerichtliche Titel! Die eidesstattliche Versicherung wurde vor mehreren Monaten abgegeben und der Laden besteht weiterhin! Gerichtliche Vollstreckungsbescheide und Besuche von Gerichtsvollziehern gab es! Ein Gerichtsvollzieher scheint jedoch nicht dafür verantwortlich zu ein, einen Geschäftsraum zu schließen. Und eine Gewerbeuntersagung scheint es auch nicht gegeben zu haben, denn sonst wäre der Laden doch mittlerweile geschlossen, oder? Ich hoffe, dass es noch kompetentere Antwort geben wird.
Und wie werden dann die laufenden Ladenkosten gezahlt? Ist doch total unlogisch wenn man eigentlich zahlungsunfähig ist oder? Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist man doch zahlungsunfähig oder darf man noch ein gewisses Vermögen besitzen? Ich denke eigentlich nicht, denn ansonsten könnte man ja auch damit die Gläubiger mit Geld bedienen.
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