Kann man eine Bürgschaft ohne weiteres auch widerrufen?

vom 19.01.2012, 23:33 Uhr

Es gibt ja viele Menschen, die warnen davor für jemanden zu bürgen. Denn wenn derjenige nicht mehr zahlen kann oder will, dann wird der Bürge ja zur Kasse gebeten. Wie ist das eigentlich, wenn beispielsweise A für B gebürgt hat und A sich mit B zerstreitet. Kann A dann hingehen und die Bürgschaft zurückziehen?

Kann er die Bürgschaft widerrufen? Wenn nicht, was ist, wenn B dann einfach hingeht und nicht mehr zahlt, weil er wegen dem Streit einfach wütend auf A ist? Muss man bis zum Schluss für eine Bürgschaft gerade stehen? Was passiert, wenn der Bürge auf einmal auch zahlungsunfähig ist?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Natürlich kann man eine Bürgschaft nicht so einfach widerrufen, dann würden Bürgschaften ja gar keinen Sinn machen, wenn jeder diese willkürlich widerrufen könnte und einfach davon zurücktreten könnte. Eine Bürgschaft ist das Versprechen, einem Gläubiger gegenüber für die Schulden einer anderen Privatperson geradezustehen, wenn diese aus welchen Gründen auch immer nicht mehr selbst zahlen kann oder will.

Wenn du dich als Bürge mit der Person zerstreitest, für die du gebürgt hast, dann muss die Person, für die du gebürgt hast einen anderen Bürgen beibringen, der von der Person, bei der die Schulden sind auch akzeptiert wird, denn nur die kann dich aus deiner Bürgschaft entlassen.

Wie das ist, wenn auch die Person die für Schulden bürgt, zahlungsunfähig wird, das weiß ich nicht aber ich denke, dass der Geldgeber sich dann dennoch weiterhin an beide halten kann, falls einer von beiden irgendwann einmal wieder zu Geld kommt.

» andysun78 » Beiträge: 743 » Talkpoints: 0,46 » Auszeichnung für 500 Beiträge


Diamante hat geschrieben:Es gibt ja viele Menschen, die warnen davor für jemanden zu bürgen.

Ich denke es geht bei "Warnungen" nicht unbedingt gegen das Prinzip der Verbürgung. Es soll nur bedacht werden, wem man für was mit seiner Bürgschaft hilft und das ein gewisses Vertrauensverhältnis da sein sollte. Flüchtigen Bekannten sollte man z.B. als Bürge eher nicht zur Verfügung stehen. Wohingegen z.B. für die eigenen Kinder oder Eltern sollte man dies schon in Erwägung ziehen, sofern man sich den Worst-Case wirklich (irgendwie) leisten kann.

Diamante hat geschrieben:Denn wenn derjenige nicht mehr zahlen kann oder will, dann wird der Bürge ja zur Kasse gebeten.

Ganz so einfach ist das sicher nicht und hätte mindestens zivilrechtliche Folgen für den Schuldner. Denn einfach die Zahlung einzustellen, weil man nicht mehr zahlen will, bedeutet ja nicht die Schuldenfreiheit. Selbst wenn es einen Bürgen gibt, ist der Schuldner noch immer der erste Ansprechpartner des Gläubigers. Anders natürlich, wenn der Schuldner wirklich nicht mehr zahlen kann!

Diamante hat geschrieben:Wie ist das eigentlich, wenn beispielsweise A für B gebürgt hat und A sich mit B zerstreitet. Kann A dann hingehen und die Bürgschaft zurückziehen?

Eine Bürgschaft ist ja ein Vertrag und der interessiert sich nicht für die persönlichen Befindlichkeiten der Vertragspartner. Ob sich hier A und B im Laufe der Zeit zerstritten haben oder nicht spielt keine Rolle und so was ist natürlich kein Grund für ein "zurückziehen". Zumal ja die Bürgschaft für B von A gegenüber dem Gläubiger C abgegeben wurde. Wenn jemand einen aus der Bürgschaft entlassen könnte, dann doch nur C!

Diamante hat geschrieben:Kann er die Bürgschaft widerrufen? Wenn nicht, was ist, wenn B dann einfach hingeht und nicht mehr zahlt, weil er wegen dem Streit einfach wütend auf A ist?

Der Gläubiger C hat an B Geld gezahlt und B hat diese Schulden. Wenn B nun wütend auf A ist, hat das nichts mit dessen Verpflichtung gegenüber C zu tun. Wenn dann B nicht mehr zahlt, wird C alle rechtlichen Wege beschreiten, um doch an das Geld zu kommen. Erst wenn B tatsächlich zahlungsunfähig ist, wird sich C an A wenden.

Diamante hat geschrieben:Muss man bis zum Schluss für eine Bürgschaft gerade stehen?

Nein, nur bis zum Ende der Schulden. Oder aber man einigt sich mit dem Gläubiger (da hat der Schuldner gar nichts mehr zu sagen), dass dieser den Bürgen entlässt. Das kann z.B. sehr realistisch sein, wenn ein Großteil der Schulden schon zuverlässig abgetragen wurde. Grundsätzlich aber ist es so, dass ein Gläubiger keinen Vorteil davon hat, einen Bürgen zu entlassen. Man könnte höchstens einen anderen Bürgen finden, der dann ähnlich gut eingestuft wird, wie eben der ursprüngliche Bürge.

Diamante hat geschrieben:Was passiert, wenn der Bürge auf einmal auch zahlungsunfähig ist?

Dann tritt der Fall ein, für den die Bürgen-Geschichte erfunden wurde. Der Gläubiger vergibt sein Geld nur, wenn möglichst sicher gestellt ist, dass er es wieder bekommt. Und das er es bekommt, dafür hat sich der Bürge verbürgt. ;) Hier kommt er nur dann raus, wenn er selbst zahlungsunfähig ist.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Eine Bürgschaft zurück zu ziehen ist wirklich sehr schwer. Ich habe erst neulich von einem interessanten Fall gehört. Da hat sich jemand eine Wohnung angesehen und hätte diese auch bekommen. Die Makler erkundigen sich ja immer bei der Schufa, ob der Interessent auch die Miete zahlen kann. Das wäre an und für sich auch kein Problem gewesen, wenn diejenige nicht in der Schufa gestanden hätte. Allerdings war sie der Meinung, dass sie da nicht drin stehen kann, weil sie keine Handyverträge oder ähnliche Verpflichtungen hatte, wo man hätte durch Nichtzahlung auffällig werden können.

Es hat sich dann aber heraus gestellt, dass sie gerade frisch mit 18 Jahren eine Bürgschaft unterzeichnet hat für jemanden. Derjenige hat seine Handyrechnungen nicht gezahlt. Da wurde dann auch die Frage laut, ob man denn die Bürgschaft nicht zurück ziehen kann. Nein, kann man nicht! In dem Falle muss man zahlen und versuchen, denjenigen zu verklagen. Eine Bürgschaft endet sonst auch erst dann, wenn der Vertrag, für den gebürgt wurde, zu Ende ist. Also wenn der Handyvertrag oder Mietvertrag oder was auch immer ausläuft.

Aus diesem Grund sollte man sich wirklich überlegen, für wen man bürgt. In der Regel sagt man, dass man eher für ein nahes Familienmitglied bürgen sollte. Sicherlich kann man sich auch mit den Eltern oder mit den Kindern zerstreiten, aber für Bekannte oder dergleichen sollte man eher nicht bürgen. Man muss sich eben immer vor Augen halten, dass man im Notfall für denjenigen gerade stehen muss und das kann schnell problematisch werden. Da muss man sich auf denjenigen wirklich verlassen können. Wenn auch nur der geringste Zweifel besteht, würde ich da wirklich von einer Bürgschaft abraten.

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» winny2311 » Beiträge: 15159 » Talkpoints: 4,91 » Auszeichnung für 15000 Beiträge



Eine Bürgschaft ist natürlich bindend, denn ohne Bürgschaft bekäme die Person A ja keinen Kredit. Was hat nun ein Streit direkt mit der eingegangenen Bürgschaft zu tun? Bei einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Bürgen wird diese natürlich erst einmal genau geprüft. Manche Bürgen sind nämlich auch immer gleich nach einer eingegangenen Bürgschaft zahlungsunfähig. Das könnte dann auch als Betrug angesehen werden, allerdings kann der Kredit auch danach noch weiter Bestand haben.

Wenn A alles pünktlich zahlt gibt es ja keine Probleme. Nur eben ein Bürge kann unter Umständen keine eigenen Kredite während der Bürgezeit bekommen, weil er ja schon für einen anderen Kredit bürgt. Deshalb wollen ja daher auch die meisten Bürgen wieder aus der Bürgschaft heraus.

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» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


Wie dir schon mitgeteilt wurde, kann eine Bürgschaft nicht einfach widerrufen werden. Wenn A inzwischen Probleme mit B bekommen hat, kann ein anderer solventer Bürge für A eintreten und die Bürgschaft für B übernehmen. Damit muss aber die Bank einverstanden sein. Wenn der neue willige Bürge C der Bank nicht genehm ist, wird sie den Tausch ablehnen, auch ohne A Gründe zu nennen. Deshalb ist meine Meinung grundsätzlich: Nie eine Bürgschaft übernehmen.

» Cid » Beiträge: 20027 » Talkpoints: -1,03 » Auszeichnung für 20000 Beiträge


Es gibt Wege eine Bürgschaft zu widerrufen, jedoch ist dies nicht der Normalfall. Zum Widerrufen einer Bürgschaft bedarf es des Einverständnisses des Schuldners und des Gläubigers. Deshalb lieber 2 Mal überlegen bevor man für jemanden bürgt, denn die meisten Bürgschaften, z.B. von Kreditinstituten sind derart gestaltet, dass sie sofort an den Bürgen herantreten dürfen, ohne dass dieser besondere Gegenmaßnahmen ergreifen kann.

Für das Kreditinstitut also den Schuldner ist an dieser Stelle die Forderung abgegolten. Sie hat also mit der Schuld nichts mehr zu tun, möchte der Bürge sein Geld zurück erhalten muss sich dieser also an den eigentlichen Schuldner wenden. Für den Fall, dass auch der Bürge zahlungsunfähig ist wird der Gläubiger rechtliche Schritte einleiten. Wichtig ist des weiteren, dass eine Bürgschaft nicht an den Bürgen an sich gebunden ist, sollte dieser versterben, erlischt die Bürgschaft nicht sondern geht auf die Erben über.

» Mulucki1989 » Beiträge: 449 » Talkpoints: 14,27 » Auszeichnung für 100 Beiträge



@Mulucki1989: Welche Quelle spricht denn davon, dass der eigentliche Schuldner einen Einfluss darauf haben kann, ob sein Bürge aus der Bürgschaft entlassen werden kann oder nicht? Allein wenn man sich überlegt, für wen der Bürge nützlich ist - also wer den Vorteil daraus zieht - sollte klar sein, dass hier allein der Gläubiger die Möglichkeit hätte, den Bürgen zu entlassen. Der Schuldner muss hier nicht "gefragt" werden. Wieso sollte hier dessen "Zustimmung" von Nöten sein?

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Du hast wohl den Sinn einer Bürgschaft nicht verstanden, oder? Was hat es denn für einen Sinn, wenn jemand für einen anderen bürgt (d.h. er verpflichtet sich dafür, dass er dafür aufkommt, wenn derjenige selber nicht zahlt) und hinterher einfach so sagen kann "Ätsch-bätsch" und sich heraus winden kann. Dann wäre ja die komplette Bürgschaft nur eine Farce und ziemlicher Schwachsinn und Betrügereien Tür und Tor geöffnet.

Wenn der Bürge nicht zahlungsfähig ist, dann ist er nicht zahlungsfähig. So ist das nun mal. Wer kein Geld hat, der muss auch nichts zahlen - ob Schulden oder Strafen. Was soll denn dann bitte sein? Dann kann derjenige den Einwand der leeren Tasche geltend machen und macht selber auch Schulden, die er aber erst mal nicht zahlen muss. Allerdings ist diese Frage sowieso etwas merkwürdig, da als Bürge ja niemand akzeptiert wird, der zahlungsunfähig wird, sondern es da schon gewisse Sicherheiten gibt, die der Bürge vorlegen muss.

Der Bürge kommt aus der Bürgschaft gar nicht mehr raus, wenn derjenige, für den er bürgt z.b. den Vertrag für die Wohnung nicht selber kündigt. Dem Anderen wird es ja herzlich egal sein, ob die beiden zerstritten sind, das hätte der Bürge sich ja vorher überlegen können, was ist, wenn sie sich streiten. Der Bürge muss bis zum "bitteren Ende" für den Anderen gerade stehen und kommt da in der Regel nicht raus, egal wie er sich windet.

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» pepsi-light » Beiträge: 6018 » Talkpoints: 2,14 » Auszeichnung für 6000 Beiträge


Es gibt und es wird keinen Fall geben bei dem man die Bürgschaft auflösen kann, denn erst einmal muss jeder eingegangene Vertrag erfüllt werden. Nur eben bei einer vollständigen Vertragserfüllung ist die Bürgschaft auch ordnungsgemäß beendet. Platzt nämlich ein Kredit X mit einer Bürgschaft von Person A komplett, bekommt die Person A auch einen negativen Schufa Eintrag mal als Beispiel wenn sie zahlungsunfähig ist.

Kein Gläubiger der Welt wird wohl freiwillig zustimmen wenn ein Bürge aus dem vorhandenen Vertrag will. Warum denn auch? Auch der Gläubiger kennt seine Rechte und will eben auch eine vollständige und pünktliche Rückzahlung. Diese Rückzahlung muss unter Umständen auch abgesichert sein.

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» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


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