Einfache eMail für ordnungsgemäße Berufung nicht zulässig
Wer mittels einer eMail gegen eine Gerichtsentscheidung in Berufung gehen möchte kann dies nicht tun – dieser Weg der Berufung ist laut LSG Rheinland-Pfalz in Mainz unzulässig (Az L 4 R 447/06). Wenn eine Berufung auf diesem Weg erfolgen sollte, dann muss die gesetzlich vorgeschriebene Form verwendet werden, die eine qualifizierte elektronische Signatur zur Verwendung vorschreibt, welche die Identität des Absenders belegt. Eine bloße Namenskennzeichnung ist nicht ausreichend um zu gewährleisten, dass der Aufgeber auch der Kläger sei oder ob dieser in dessen Namen handelt.
Damit wurde von den Richtern eine Berufung eines Klägers gegen ein Urteil das SG Koblenz als unzulässig abgewiesen, in welchem dieser in einem rentenrechtlichem Streit einer Bevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsfrist den Auftrag gab, per Mail Berufung beim LSG einzulegen. Die E-Mail der Bevollmächtigten enthielt jedoch nur den Namen der Bevollmächtigten, jedoch nicht die als Unterschrift vorgeschriebene elektronische Signatur – dies wurde auch nicht durch den Umstand gemildert, dass die korrekte Berufung auf schriftlichem Weg dem LSG erst nach Fristablauf zuging.
Vom LSG wurde die Berufung abgewiesen und nicht nachträglich zugelassen – auch nicht unter der Berücksichtigung der Argumentation, dass der Kläger nicht über die vorgeschriebene Notwendigkeit einer elektronischen Signatur informiert war. Sich die erforderlichen Informationen zu besorgen sei letztendlich Sache des Prozessbeteiligten sowie die Wahl anderer Kommunikationswege.
Subbotnik hat geschrieben: Wenn eine Berufung auf diesem Weg erfolgen sollte, dann muss die gesetzlich vorgeschriebene Form verwendet werden, die eine qualifizierte elektronische Signatur zur Verwendung vorschreibt, welche die Identität des Absenders belegt. Eine bloße Namenskennzeichnung ist nicht ausreichend um zu gewährleisten, dass der Aufgeber auch der Kläger sei oder ob dieser in dessen Namen handelt.
Wo findet mann denn die vorgeschriebene Form für diesen Wege ?
Denn ich hab zwar eine Signatur, mit komplettem Namen, Berufstitel und Adresse - allerdings kann ich nicht sagen ob diese auch "gültig" ist als Privatperson.
Wenn du darüber noch informationen oder einen Link hast, dann wäre das wirklich nett. Denn ich dachte bislang auch, es geht auf diese Weise (aber eben mit Signatur)
Liebe Grüße
Sorae
Wie eine elektronische Signatur auszusehen hat und welche Bedingungen an diese geknüpft sind ist im Signaturgesetz § 2 (3) (SigG) geregelt.
Rechtssicher sind m. E. nur die fortgeschrittene elektronische Signatur (mit Beweis der Echtheit von Signatur und Identifizierungsmerkmal vor Gericht) oder die qualifizierte elektronische Signatur.
Für die fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß § 2 (2) SigG gilt:
- Sie muss mit dem Signaturschlüssel des Signaturerstellers erstellt worden sein und,
- sie muss mit Mitteln, die unter dessen alleiniger Kontrolle stehen, erstellt worden sein.
Für die qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 (3) SigG gilt:
- Sie muss mit einem zum Zeitpunkt der Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und
- mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE) erstellt worden sein, wobei gilt dass
- der Signaturschlüssel dabei ausschließlich in der SSEE gespeichert und angewendet werden darf und überprüft werden muss ob
- die SSEE mit den Regelungen im SigG übereinstimmt (geschieht in der Regel durch amtliche Stellen).
Wichtig ist, dass eine elektronische Signatur nicht mit einer digitalen Signatur gleichbedeutend ist.
Dankeschön,
soweit kann ich Übereinstimmung mit den Regeln, in meiner Signatur feststellen und damit sollte sie eigentlich gültig sein.
Hab erst letzte Woche auf etwas Widerspruch erhoben auf diesem Wege, kann es sicherheitshalber aber nochmal per Post schicken damit es auch eindeutig ist.
Liebe Grüße
Sorae
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