Pflegeheim haftet für Stürze von Bewohnern

vom 26.01.2008, 05:20 Uhr

Wenn im Pflegeheim Heimbewohner stürzen sollten in Anwesenheit des Pflegepersonals, so haftet in diesem Fall der Betreiber der Pflegeheims für den Unfall – so ein Urteil des Kammergerichtes Berlin (Az 12 U 63/06). Sollte der Betreiber jedoch beweisen können, dass keinerlei Verletzungen der Sorgfaltspflichten des Personals vorgelegen haben, dann nicht.

Geklagt hatte im Beispielfall eine Heimbewohnerin mittels einer Schadenersatzklage, da diese in Begleitung des Pflegepersonals auf dem Weg zum Bad einen Sturz erlitt. Der Betreiber hielt dieser Klage entgegen, dass die Klägerin nicht beweisen könne, dass die Pflegekraft im Moment des Sturzes ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe.
Die Richter widersprachen dieser Argumentation und entschieden, dass nicht die Geschädigte dies beweisen müsse sondern der Betreiber einen Entlastungsbeweis erbringen muss.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Servus!

Genau dasselbe gilt auch für Krankenhäuser, letztens gab es auch in Österreich so ein Fall, versuche mich gerade zwar an die Entscheidung zu erinnern, aber zurzeit vergebens. Die Schadenersatzklage geht immer dann durch, wenn die Sorgfaltswidrigkeit des Personal eintritt.

Natürlich auch sicherlich nicht pauschal für alle anzuwenden, wird wohl ein Fall für Betrüger werden. Eigentlich müsste ja der Kläger zuerst einmal beweisen, dass er/sie durch ein nicht-nachkommen der Pflichten des Pflegepersonals verletzt worden ist, erst dann tritt ein Beweislastumkehr ein, wird aber in diesen Fällen ziemlich schwer sein, da beide Parteien wohl meistens unter sich sind, außer es gibt Zeugen, dann hat man es sicherlich leichter. Auch wird man bei der Parteienvernahme auf die Glaubwürdigkeit der Person abzielen, ob bereits Auffälligkeiten in diversen Bereichen vorhanden sind usw.

Hochachtungsvoll - Näugelchen
Cheerio!

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» Näugelchen » Beiträge: 1328 » Talkpoints: -13,09 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


Näugelchen hat geschrieben:Eigentlich müsste ja der Kläger zuerst einmal beweisen, dass er/sie durch ein nicht-nachkommen der Pflichten des Pflegepersonals verletzt worden ist, erst dann tritt ein Beweislastumkehr ein, wird aber in diesen Fällen ziemlich schwer sein, da beide Parteien wohl meistens unter sich sind, außer es gibt Zeugen, dann hat man es sicherlich leichter. Auch wird man bei der Parteienvernahme auf die Glaubwürdigkeit der Person abzielen, ob bereits Auffälligkeiten in diversen Bereichen vorhanden sind usw.

Das ist sicherlich eine Möglichkeit. Nur gerade der medizinische Laie wird sich bei weniger schwerwiegenden Sorgfaltspflicht-Verletzungen schwertun, diese auch benennen und belegen zu können. Gerade auch in Alters- und Pflegeheimen. Sollte hier der von Dir beschriebene Weg gewählt werden, dann könnte das auch dazu führen, dass das Pflegepersonal leichtfertig wird, weil "die Alten das eh nicht mehr so mitkriegen."

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



Daher ist es laut Urteil auch Sache des Betreibers zu beweisen, dass keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorlag.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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