Pauschal eine Standgebühr verlangen?
Da es die Spaßbieter mit Frau A besonders gut meinen, und Frau A aber nicht wirklich eine Gerichtliche Klage möchte, nur um den Kauf offiziell bindend zu machen, fragt sich Frau A ob eine bindende Standgebühr bei nichterfüllung des Vertrages abschreckend wirken würde und ob man dies auch so durch bekommt. Frau A dachte an ca. 180 Euro, sind 10 % des Kaufpreises und müsste doch eigentlich abschreckend wirken oder nicht? Darf Frau A diese Unkosten dann überhaupt verlangen?
Wenn Frau A keine gerichtlichen Auseinandersetzungen haben will, verstehe ich nicht, was Spaßbieter dazu bewegen sollte, neben der Nichterfüllung des Kaufvertrags die geforderten "Standgebühren" zu zahlen. Das sollte niemanden wirklich abschrecken! Vor allem die nicht, die einen Kaufvertrag abschließen aber von Beginn an nicht bereit sind, diesen zu erfüllen. Wobei ich sowieso glaube, dass es diese sog. Spaßbieter nicht in der Anzahl gibt, wie manche überbesorgten Verkäufer zu glauben scheinen.
Was die Rechtmäßigkeit einer solchen "Strafandrohung" angeht, wage ich zu behaupten, dass kein Gericht der Welt hier für den Verkäufer urteilen würde. Denn so sind diese "Gebühren" (es sind keine Gebühren!) ja gar nicht zu rechtfertigen. Außer der Verkäufer kann nachweisen, dass ihm selbst diese Kosten auf Grund der Nichtabnahme der Ware entstanden sind. Wenn nicht, dann handelt es sich noch nicht einmal um Unkosten!
Man kann zwar eine solche Drohung in seiner Auktion schreiben, aber mit welchem Sinn? Denn wenn jemand die Ware nicht bezahlt, dann eröffnet man doch bei Ebay einen Problemfall und wenn dieser dann geschlossen wird, werden die Gebühren dem Verkäuferkonto wieder gutgeschrieben. Demzufolge hat der Verkäufer erst mal keinen finanziellen Verlust.
Daher kann A sich diesen Spruch mit der Standgebühr auch schenken. Wobei ich auch eher der Meinung bin, das es so viele Spaßbieter gar nicht gibt. Denn ich verkaufe recht viel bei Ebay und hatte in den ganzen Jahren wirklich nur einen Käufer, welcher sich gar nicht mehr meldete und eben auch nicht bezahlt hat.
derpunkt hat geschrieben:Was die Rechtmäßigkeit einer solchen "Strafandrohung" angeht, wage ich zu behaupten, dass kein Gericht der Welt hier für den Verkäufer urteilen würde. Denn so sind diese "Gebühren" (es sind keine Gebühren!) ja gar nicht zu rechtfertigen. Außer der Verkäufer kann nachweisen, dass ihm selbst diese Kosten auf Grund der Nichtabnahme der Ware entstanden sind. Wenn nicht, dann handelt es sich noch nicht einmal um Unkosten!
Eben nicht, das ganze gilt dann als AGBs des Verkäufers und sofern diese bereits im Angebot enthalten sind, hat der Spaßbieter/Käufer diese mit seinem Gebot auch akzeptiert.
Ich habe solch einen Text ebenfalls in meinen Auktionen stehen und damit schreckt man zum einen die Spaßbieter von Anfang an ab, und zum anderen kann man diese Gebühren auch gegenüber dem Spaßbieter geltend machen. Dazu besorgt man sich ein Formular Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, füllt diesen aus und übersendet diesen an das zuständige Amtsgericht. Von dort aus bekommt der Spaßbieter dann ein Schreiben mit der Aufstellung dieser Kosten zugeschickt gegen das er war Widerspruch einlegen kann, aber geht es dann ins streitige Gerichtsverfahren und man legt als Verkäufer seine Artikelbeschreibung mit dem Text vor, dann bekommt man recht. Eben auf dem Grundsatz der AGBs und dadurch das man einen bindenen Kaufvertrag eingegangen ist, indem man sein Gebot abgegeben hat.
Habe ich selbst schon drei mal durchgeführt, solang das Verhältnis im Rahmen steht gibt es damit keine Probleme. Das ganze für einen Artikel zu rechtfertigen der für 1 Euro verkauft worden ist, da könnte es meiner Meinung nach Probleme geben da es dann in keinem Verhältnis zum Kaufpreis steht. Verkauft Person A jedoch wieder das Auto, bei dem sie bereits zwei mal Kontakt mit solchen Spaßbietern hatte, dann bekommt sie bei 10% des Verkaufspreises noch recht.
Natürlich kann man diesen Fall auch an eBay melden und was passiert dann? Man bekommt im Idealfall die Kosten zurück erstattet, was auch nicht immer der Fall ist und zum anderen bekommt dieser Spaßbieter vielleicht eine Verwarnung die bereits nach 3 Monaten wieder verfällt und er dann weiter machen kann wie bislang. Fair ist das ebenfalls nicht, deswegen sollte man sich schon andere Möglichkeiten überlegen zumindest diese Spaßbieter zur Rechenschaft zu ziehen immerhin prellen sie damit einen rechtsgültig geschlossenen Kaufvertrag. Der Verkäufer hat in dem Sinne einen finanziellen Verlust, dass er Zeit aufwenden musste für die Erstellung der Artikelbeschreibung und die Zeit die er auf den Käufer gewartet hat wenn der Käufer ggf. sogar noch einen Abholtermin ausgemacht hat, der dann nicht eingehalten worden ist. Auch darauf kann man das begründen, da man in dem Fall ggf. sogar einen Lohnausfall hinzunehmen hat.
Sorae hat geschrieben:Eben nicht, das ganze gilt dann als AGBs des Verkäufers und sofern diese bereits im Angebot enthalten sind, hat der Spaßbieter/Käufer diese mit seinem Gebot auch akzeptiert.
Eben nicht. Denn es gibt auch formale Ansprüche an die sog. AGB und da gehört unter vielen anderen Punkten vor allem der Punkt dazu, dass die AGB für eine Vielzahl (!) von Fällen schon vorformuliert wurde. Gerichte sehen hier eine Fallzahl von mindestens drei Verkäufen vor. Wer als Privatperson so handelt, dürfte die Grenze zum Gewerbetreibenden überschritten haben, was eben andere Konsequenzen nach sich ziehen dürfte. Es gibt eben keine "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen auszuhandeln sind. Dazu kannst du bzgl. AGB mal hier schauen. Und genau das passiert bei dir als Privatverkäufer.
Sorae hat geschrieben:Ich habe solch einen Text ebenfalls in meinen Auktionen stehen
Aber nur weil man etwas macht, heißt es doch lange nicht, dass es auch richtig ist oder rechtlich irgendwie zu rechtfertigen wäre. Es ist selbst dann unwirksam, wenn es alle machen würden!
Sorae hat geschrieben:und damit schreckt man zum einen die Spaßbieter von Anfang an ab,
Zur sog. Abschreckung kannst du natürlich reinschreiben, was auch immer du willst (vermutlich keine Bedrohung im Sinne: "Mein großer Bruder verkloppt alle Spaßbieter" oder ähnliches, was vielleicht aber auch abschreckend wäre). Was aber die Wirkung angeht, finde ich die Ansicht recht lustig. Evtl. dazu ein ähnlicher Schutz: Lisa Simpson hat festgestellt, dass du mit einem Stein in der Hand in Springfield nicht von einem Tiger angefallen wirst. Man kann jetzt überlegen, wo da der Zusammenhang stehen mag. Homer jedenfalls hatte dann den Stein und keine Tigerprobleme.
Sorae hat geschrieben:und zum anderen kann man diese Gebühren auch gegenüber dem Spaßbieter geltend machen. Dazu besorgt man sich ein Formular Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, füllt diesen aus und übersendet diesen an das zuständige Amtsgericht.
Dir ist schon klar, dass du das selbe auch bzgl. des Kaufvertrages bzw. des Kaufpreises machen kannst? Oder klagst du nur die "Standgebühr" ein, weil es dir gar nicht um den Verkauf gegangen ist? Da sehe ich persönlich dich den Grundsatz verletzend, dass du die entstehenden Kosten nicht künstlich in die Höhe treiben darfst. Das erinnerst stark an die Abmahner, welche eigentlich nur die Gebühren wollen. Außerdem: ein solcher Mahnbescheid sorgt nur dafür, dass die Gegenseite tatsächlich reagieren muss. Macht die Gegenseite das in Form einer Klage, dann hat man selbst auch Chancen, im Spiel viel Geld liegen zu lassen.
Sorae hat geschrieben:Von dort aus bekommt der Spaßbieter dann ein Schreiben mit der Aufstellung dieser Kosten zugeschickt gegen das er war Widerspruch einlegen kann,
Und das macht insbesondere dann Sinn, wenn die aufgeführten Kosten sich nicht rechtfertigen lassen. So wäre es wirklich interessant, wie sich diese "Standgebühren" erklären und man darf schon fragen, wie weit man sich hier von einer einfachen "Abzocke" unterscheidet. Anders natürlich, wenn es um den vereinbarten Kaufpreis gehen würde. Wieso der nicht Gegenstand der Klage ist, würde ich nicht verstehen. Bin aber weder Anwalt noch Richter.
Sorae hat geschrieben:aber geht es dann ins streitige Gerichtsverfahren und man legt als Verkäufer seine Artikelbeschreibung mit dem Text vor, dann bekommt man recht. Eben auf dem Grundsatz der AGBs und dadurch das man einen bindenen Kaufvertrag eingegangen ist, indem man sein Gebot abgegeben hat.
So leid es mit tut, aber so einfach ist das schlicht nicht möglich. Denn gerade in so einem Fall würde doch jeder hinterfragen, wieso solche "Gebühren" erhoben werden. Nicht alles, was in einem Vertrag steht, ist gültig.
Sorae hat geschrieben:Habe ich selbst schon drei mal durchgeführt, solang das Verhältnis im Rahmen steht gibt es damit keine Probleme.
Dann freut es mich für dich, auch wenn ich hier keine Urteile kenne, in denen solche AGB in Privatgeschäften tatsächlich akzeptiert wurden. Ebenso ist es für mich unglaublich, dass Fantasiegebühren vor deutschen Gerichten erfolgreich eingeklagt wurden.
Sorae hat geschrieben:Natürlich kann man diesen Fall auch an eBay melden und was passiert dann? Man bekommt im Idealfall die Kosten zurück erstattet, was auch nicht immer der Fall ist
Jetzt wäre es interessant zu erfahren, wann man die Gebühren von Ebay nicht erhält, obgleich kein Geschäft stattgefunden hat. Ich denke, in so einem Fall hat der Verkäufer seine Meldung nicht wirklich verfolgt.
Sorae hat geschrieben:und zum anderen bekommt dieser Spaßbieter vielleicht eine Verwarnung die bereits nach 3 Monaten wieder verfällt und er dann weiter machen kann wie bislang.
Zum einen ist es nicht wichtig, wie mit dem sog. "Spaßbieter" von Seiten von Ebay verfahren wird. Da hat der Verkäufer keinen Einfluss. Aber statt sich auf Gebühren oder ähnliches zu stützen, hätte der Verkäufer doch einfach auf die Erfüllung des Kaufvertrags pochen sollen. Der ist im Zweifel gerichtlich durchzusetzen. Das hat dann mit Ebay nichts zu tun.
Sorae hat geschrieben:Fair ist das ebenfalls nicht, deswegen sollte man sich schon andere Möglichkeiten überlegen zumindest diese Spaßbieter zur Rechenschaft zu ziehen immerhin prellen sie damit einen rechtsgültig geschlossenen Kaufvertrag.
Viel mehr "Rechenschaft" haben sie auch nicht abzulegen. Und wenn sie tatsächlich vor Gericht (oder auch schon davor) Gründe darlegen können, warum tatsächlich der Kauf nicht getätigt werden kann, dann sind sie natürlich auch Schadenersatzpflichtig. Aber der Schaden muss real sein und damit nachweisbar. Selbst festgelegte "Standmieten" gehören da nicht dazu.
Sorae hat geschrieben:Der Verkäufer hat in dem Sinne einen finanziellen Verlust,
Wenn es den gibt, dann muss er auch bemessen werden können. Und dafür kann man natürlich den potentiellen Käufer verantwortlich machen.
Sorae hat geschrieben:dass er Zeit aufwenden musste für die Erstellung der Artikelbeschreibung
Das ist doch hoffentlich nicht ernst gemeint? Diese "Arbeit" hat nichts mit dem geplatzen Verkauf zu tun und es wäre eine Arbeit gewesen, die auch bei einem Erfolg nicht vergütet geworden wäre. Ebenso steht es dem Verkäufer frei, diesen schon erstellten Text erneut in die Auktion zu setzen.
Sorae hat geschrieben:und die Zeit die er auf den Käufer gewartet hat wenn der Käufer ggf. sogar noch einen Abholtermin ausgemacht hat, der dann nicht eingehalten worden ist.
Selbst wenn der Verkäufer selbständig wäre, wird kein Gericht hier einen realen Schaden festmachen.
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