Wohnung verkaufen nicht möglich, aber verschenken erlaubt
In einer Eigentümergemeinschaft ist alles vertraglich geregelt, damit das Zusammenleben reibungslos abläuft. So gibt es auch einen Passus, dass eine Wohnung nicht verkauft werden darf, ohne Zustimmung der anderen Eigentümer. Doch festgelegt war nicht, was passierte, wenn das Objekt nicht verkauft, sondern verschenkt wurde. Nach Information einer Bausparkasse musste die Justiz diese Frage beantworten (Aktenzeichen 1W 97/10, Kammergericht, Berlin):
Ein Vater entschloss sich, seinem Sohn seine Eigentumswohnung zu übergeben. Er machte aus der Übergabe eine Schenkung, womit die Probleme begannen. Die Behörden beriefen sich nun auf den im Grundbuch eingetragenen Passus, dass der Wohnungseigentümer nur mit Mehrheits-Zustimmung derjenigen Eigentümer verkaufen kann, die ebenfalls in dem Hausblock wohnten. Der Vater meinte, dass er die Eigentumswohnung nicht verkaufe, sondern verschenke und dass nicht die Bestimmung verletzt würde. Im Grunde sei das nur eine vorweggenommene Erbfolge und deshalb brauche er nicht die Zustimmung der Nachbarn.
Die Richter des Kammergerichts in Berlin vertraten allerdings die Meinung, die anderen Eigentümer müssten nicht zustimmen, da es eine Schenkung sei und kein Verkauf und keine unter „Lebenden rechtsgeschäftliche entgeltliche Veräußerung“. Der Vater durfte seine Eigentumswohnung auf diese Weise weitergeben an seinen Sohn, weil der Passus nicht zuträfe.
Solche Vereinbarungen sind sicherlich manchmal sinnvoll, aber für den Wohnungseigentümer kann das sehr belastend sein. Wenn jemandem die Nase eines Interessenten nicht passt, wird ein Veto eingelegt und der Wohnungseigentümer kann nicht verkaufen und muss sich einen anderen, genehmeren Käufer suchen. Ob es immer so kleinlich ausgelegt wird, weiß ich nicht, aber möglich könnte es sein. Hat jemand auch solch einen Passus in seinem Eigentumswohnungs-Vertrag stehen? Denn nicht jeder wird zu Lebzeiten eine Wohnung verschenken, zumal nicht alle Kinder haben. Habt ihr schon einmal von Ärger im Bekannten- , Verwandten- oder Freundeskreis gehört, der solch einen Zusatz betraf? Oder hattet ihr selbst schon Probleme damit?
Naja ganz so einfach von wegen die Nase gefällt nicht, ist es ja auch nicht. Wie du selbst schreibst, steht in dem Vertrag etwas von Mehrheitsbeschluss. Also kann eine einzelne Gegenstimme da nicht viel verwirken. Und ich gehe davon aus, das man dieses Nein dann auch innerhalb einer solchen Besprechung begründet haben will.
Aber insgesamt ist eine solche Regelung nicht unbedingt als schlecht anzusehen. Denn ein Nachbar kann ja mehr vom Kaufinteressenten wissen, als der Verkäufer selbst. Und dadurch können ja auch Geschäfte verhindert werden, welche dem Verkäufer mehr Ärger einbringen können, als er sich vorstellen kann.
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