Können Großeltern usw. ein Recht auf Umgang bekommen?
A und B trennen sich. Die Kinder C und D kommen zu Frau A. Der Vater hat zwar Umgang mit den Kindern, aber kümmert sich nicht so, wie A es gerne hätte. Denn der Vater gibt die Kinder an den Wochenenden mehr zu der Großmutter und zu Tante und Onkel, als sich selber zu kümmern. Frau A möchte nun den Umgang unterbinden, weil der Vater den Umgang haben soll und nicht die verhasste Ex-Schwiegermutter und die Geschwister von Herrn B.
Die Großmutter und die Geschwister lieben die Kinder und die Kinder sind auch gerne bei ihnen. Könnten die Großmutter und die Tanten und Onkel auch ein Umgangsrecht bekommen? Können sie es einklagen, dass sie die Kinder regelmäßig sehen dürfen, auch ohne dass sie jedesmal betteln müssen die Kinder sehen zu dürfen?
Wenn die nahen Verwandten wie Großeltern, Halbgeschwister Onkel und Tanten vor der Trennung schon häufig Kontakt mit dem Kind hatten, dann haben sie auch ein Anrecht auf Umgang mit den Kindern. Auch die Kinder haben dann das Recht, dass ihr Bedürfnis nach Kontakt zu diesen Verwandten erfüllt wird. Dabei spielen Sympathien und Antipathien der Eltern keine Rolle. Wenn nach einer Trennung der Kontakt zu all den Verwandten weg fallen würde, die einem Ex-Partner unsympathisch sind, dann wären der Willkür Tür und Tor geöffnet. Das Elternteil sollte dann immer erst mal tief durchatmen und zu überlegen, ob nur die eigenen Befindlichkeiten gestört sind, oder ob der Kontakt wirklich dem Kind schadet.
Wenn Frau A also den Kontakt unterbinden wollen würde, könnten die Eltern von Herrn B vor Gericht ziehen und Umgang einklagen. Recht haben und Recht bekommen sind nicht immer eine Sache, gerade im Familienrecht. Wenn sich Herr A und Herr B da nicht gütlich einigen, wird das Gericht da eine Entscheidung fällen oder ein Gutachten beauftragen.
Normalerweise sollten Herr A und Frau B auch nach der Trennung das gemeinsame Sorgerecht haben. Deshalb wird es sehr schwierig werden für Frau A Herrn B zu untersagen, dass er die Kinder zu seinen Verwandten bringt. Wenn er sie da wirklich nur abschiebt, dann könnte die Mutter insofern mit großer Wahrscheinlichkeit Aussicht auf Erfolg vor Gericht haben, wenn sie argumentiert, dass er dem Umgangsbedürfnis der Kinder nicht nachkommt. Wenn er aber dann künftig die Kinder zu seinen Verwandten bringt und auch dabei bleibt, kann Frau A fast nichts mehr dagegen sagen, so lange die Kinder dort kindgerecht behandelt werden. Letztlich steckt man in so einem Fall aber nicht drin.
Zumindest die Großeltern können den Umgang einklagen. Wenn diese sich gut um die Enkel kümmern, dann interessiert das die Gerichte herzlich wenig, ob Frau A ihre Schwiegermutter mag oder halt nicht. Es geht dabei um das Wohl der Kinder und wenn diese auch gerne die Großeltern besuchen wollen, dann hat Frau A keinerlei Rechte um dies zu verweigern.
Auch den Umgang zum Vater B kann Frau A nicht einfach unterbinden, nur weil er die Kinder dann von Verwandten betreuen lässt. Auch wenn er den Umgang halt für sich und die Kinder alleine nutzen sollte, liegt kein Verweigerungsgrund vor. Es sei denn, das die Kinder nicht mehr zum Vater wollen, weil er sie eben nur zu den Großeltern oder seinen Geschwistern quasi abschiebt.
Heutzutage ist es selbst für Großeltern nicht einfach vor Gericht ein Recht auf Umgang mit dem Kind einzuklagen. Entscheidend ist wie bereits erwähnt, ob die Großeltern vorher einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind pflegten. zusätzlich wird jedoch darauf geachtet, ob der Umgang dem Kind gut tut. Also bei schwer drogenabhängigen Menschen zum Beispiel wäre das zu verneinen. Im Grunde ist es immer eine Einzelfallentscheidung; eine Verwandheit an sich leitet noch kein Recht her.
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