Zwangsvollstreckung trotz Insolvenz möglich?

vom 12.09.2010, 04:16 Uhr

Ich bekomme von einem Schuldner noch 500 Euro und habe auch schonen einen Vollstreckungsbescheid gegen diese Person erwirkt. Jetzt habe ich damit den Gerichtsvollzieher beauftragt und wollte, dass die Forderung zumindest in Raten beglichen wird. Der Gerichtsvollzieher teilte mir aber mit, dass der Schuldner bereits das Insolvenzverfahren beantragt hat.

Ich stelle mir jetzt natürlich die Frage, wie ich an mein Geld kommen kann. Kann mir jemand weiterhelfen und vielleicht aus eigener Erfahrung berichten, welche Möglichkeiten ich habe, um die Schulden einzutreiben?

» Xyrodser » Beiträge: 3 » Talkpoints: 2,16 »



Wenn der Schuldner bereits im Privatinsolvenzverfahren ist, hast du da ganz schlechte Karten. Dann wirst du höchstwahrscheinlich auf deinen Forderungen sitzen bleiben, denn Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist ja gerade, den Schuldner von diesen Forderungen zu befreien.

Wenn er allerdings ein solches Verfahren wirklich nur beantragt hat, würde ich so schnell wie möglich einen Anwalt zu Rate ziehen. Solange das Verfahren nämlich noch nicht offiziell begonnen hat (was natürlich durchaus möglich wäre, wenn der Gerichtsvollzieher sich unklar ausgedrückt hat), dann kannst du durchaus noch deine Ansprüche geltend machen. Dann kannst du als Gläubiger theoretisch sogar das ganze Verfahren lahmlegen, indem du dich quer stellst - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, deren Einzelheiten ich nicht kenne.

Wenn der Schuldner jedoch definitiv ein (Privat-)Insolvenzverfahren eingeleitet hat, musst du in jedem Fall so schnell wie möglich deine Möglichkeiten mit einem Juristen prüfen. Solange das Verfahren noch nicht läuft, kann man da noch was machen - ist es einmal aktiv, bleibst du für immer auf den Schulden sitzen.

» ka mau » Beiträge: 203 » Talkpoints: 13,21 » Auszeichnung für 100 Beiträge


ka mau hat geschrieben:kann man da noch was machen

Wenn der Schuldner aber schlicht nichts hat - was ja der Fall sein sollte nachdem die Privatinsolvenz thematisiert wird - dann hat man auch mit Vollstreckungsbescheiden kaum eine Chance. Denn wo nichts ist, kann auch nichts geholt werden.

Als Gläubiger kommt man in so einem Fall einfach auf die Liste der Gläubiger und man wird im Rahmen der Möglichkeiten des Schuldners in den nächsten Jahren bedient (oder aber eben auch nicht).

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



ka mau hat geschrieben:Dann kannst du als Gläubiger theoretisch sogar das ganze Verfahren lahmlegen, indem du dich quer stellst - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, deren Einzelheiten ich nicht kenne.

Nein, kann er nicht, nur verzögern! Genau damit sowas nicht passieren kann, kann der Schuldner bzw. Antragsteller (bzw. dessen Vertretung) einen Antrag stellen und das Gericht anstelle der Gläubiger entscheiden.

Genau sieht das so aus: Zuerst kommt der außergerichtliche Einigungsversuch, das heißt nichts anderes, als das ein Vergleich angestrebt wird nach dem Motto: Ich schulde Dir 500 Euro, Du bekommst 100 Euro wenn Du auf den Rest verzichtest.

Scheitert diese Einigung, dann ist die nächste Stufe das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren dem der Schuldenbereinigungsplan folgt. Diesem können die Gläubiger zustimmen oder ablehnen - lehnen mehr als 50 % den Plan ab, war´s das eigentlich. Nur kann das Gericht, wie schon gesagt, diese Einwilligung auf Antrag anstelle der Gläubiger abgeben.

Dem folgt das vereinfachte Insolvenzverfahren. Kurz gesagt: Das verwertbare Vermögen wird gepfändet, der Erlös nach einem Verteilungsschlüssel an die Gläubiger ausgeschüttet. Dem schließt sich der Antrag auf Restschuldbefreiung an - dem können die Gläubiger widersprechen. Aber nur wenn ein Grund nach § 290 InsO vorliegt, sonst nicht!

Jetzt erst geht es in die letzte Stufe: das Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode, also das, was die meisten unter Privatinsolvenz verstehen. Zum Abschluss folgt der Antrag auf Restschuldbefreiung - auch dem kann wieder widersprochen werden, aber auch nur auf Basis von § 290 InsO! Wenn das nicht möglich ist, sind die Ansprüche erloschen!

ka mau hat geschrieben:Wenn der Schuldner jedoch definitiv ein (Privat-)Insolvenzverfahren eingeleitet hat, musst du in jedem Fall so schnell wie möglich deine Möglichkeiten mit einem Juristen prüfen.

In jedem Fall, denn gerade sowas kann oft nur im Einzelfall konkret erörtert werden mit der Kenntnis aller Fakten. Aber meine Meinung: Die Chancen stehen schlecht - das einzige, was hier denkbar wäre, wäre dem Schuldner einen Verstoß gegen die Auflagen nachzuweisen und so das Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode platzen zu lassen. Dann darf er erst einmal ein paar Jährchen warten, in denen er vielleicht auch so seine Schulden abtragen kann.

Aber: Solange der Schuldner nichts bei den Angaben verschwiegen oder etwas unterschlagen hat und sich gemäß der Anforderungen verhält, ist das vereinfachte Insolvenzverfahren (Vermögensverwertung) sowie die Auflagen in der Wohlverhaltensperiode erfüllt werden (Arbeitspflicht usw.) war´s das im Grunde für den Gläubiger.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Das könnte eigentlich nur erlaubt sein wenn in der sogenannten Wohlverhaltensphase sich neue Schulden anhäufen. Das brauchen sich dann die Gläubiger nicht gefallen lassen und können eben juristische Schritte einleiten. Diese Schritte können dann unter Umständen schon einmal so ausfallen, denn neue Schulden kann auch neue Gläubiger bedeuten.

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» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


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