Welche Kündigungsfristen ohne Mietvertrag?
A wohnt seit etwa 10 Jahren in seiner Wohnung und möchte nun ausziehen. Im letzten Jahr erhielt A von seinem damaligen Vermieter einen Anruf, das er die Wohnung verkauft habe und der neue Vermieter sich bei A melden würde wegen der Bankverbindung. A solle ihm ab dem nächsten Monat halt keine Miete mehr überweisen.
Diese Information bekam A nie und konnte den alten Vermieter auch telefonisch nicht erreichen, so das er einige Zeit gar keine Miete zahlen konnte. Die fälligen Mieten zahlte A zwischenzeitlich auf ein Sparbuch, weil ihm klar war, das irgendwann die Forderungen auf ihn zukommen. Ein Vermieter meldete sich nie, wohl aber ein Anwalt, welcher als Zwangsverwalter eingesetzt worden war. Diesen überweist A nun regelmäßig die Miete. Allerdings gibt es keinen aktuellen Vertrag über die Mietwohnung.
Nun ist A sich nicht sicher, ob er einfach nur ausziehen und den Zwangsverwalter darüber informiert, das er eben zum Termin X auszieht oder ob trotzdem drei Monate Kündigungsfrist einzuhalten sind, obwohl eben kein gültiger Mietvertrag vorhanden ist.
Hier gilt der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete. Das bedeutet im Klartext, dass der Käufer und somit neue Vermieter vom alten Besitzer alle sich ergebenden Rechte und Pflichten mit übernimmt. Dazu zählt in diesem Fall auch, dass der alte Mietvertrag von A seine Gültigkeit behält und er nicht zwangsläufig einen neuen erhalten musste.
Auch wenn ein Zwangsverwalter eingesetzt wurde, bleibt die Mietsache das Eigentum des neuen Vermieters. Letzterer hat an irgendeiner Stelle Schulden gemacht, die er an den Gläubiger nicht zurück gezahlt hat. Der Zwangsverwalter ist nun dafür zuständig, mittels der Mieteinnahmen von A (u. ggf. anderer Mieter) den Gläubiger zu befriedigen.
Demnach hat sich für A in Sachen Mietrecht nichts geändert und er muss sich an die üblichen drei Monate Kündigungsfrist halten.
Hier hat Doreen82 ja den Grundsatz schon genannt, der für beide Seiten gilt: der Kauf ändert nichts am Mietverhältnis. Dieses wird praktisch "mitverkauft" und der Mietvertrag gilt so weiter, wie er ursprünglich abgeschlossen wurde. Und eben aus dem ergeben sich die Kündigungsfristen, welche natürlich auch von A einzuhalten sind.
Wobei man sicher in so einem Fall auf den Verwalter zugehen könnte. Zwar ist der sicher froh, wenn Geld eingenommen wird (eben durch die Miete). Aber auf der anderen Seite ist die Wohnung "mietfrei" sicher leichter zu verkaufen, als eben mit einem Mieter, so dass der u.U. trotz des geltenden Vertrags damit einverstanden ist, wenn hier die Fristen verkürzt werden.
Nebenbei: sofern es wirklich keinen schriftlichen Vertrag gegeben hätte, dann würden sowieso die gesetzlichen Bestimmungen greifen. Und bei denen sind die Kündigungszeiten bzw. die einzuhaltenden Fristen für beide Seiten ebenfalls genau definiert. Einen beliebigen bzw. undefinierten Zustand erreicht man praktisch nicht.
Da A aber nicht weiß, wem die Wohnung nun aktuell eigentlich gehört, müsste die Kündigung dann an den Zwangsverwalter gehen? Das diese schriftlich und am besten per Einschreiben verschickt wird, ist da die sicherste Variante. Denn der Zwangsverwalter hat ja die Daten vom Besitzer und ist doch für alle Beteiligten der Ansprechpartner, weil er ja auch die Wohnung verkaufen darf bzw. dies anstreben sollte, weil damit die Gläubiger am schnellsten zu befriedigen sind.
Punktedieb hat geschrieben: [...] weil er ja auch die Wohnung verkaufen darf bzw. dies anstreben sollte, weil damit die Gläubiger am schnellsten zu befriedigen sind.
Das ist so nicht ganz richtig. Wie ich bereits geschrieben habe, bleibt die Wohnung Eigentum des derzeitigen Vermieters. Ein Zwangsverwalter wird vom Amtsgericht eingesetzt und verwaltet (wie der Name schon sagt) nur die Einnahmen, die mit der Mietsache erzielt werden und leitet die Gelder an die Gläubiger weiter. Er selbst darf die Mietsache nicht verkaufen, sondern ist bis zum gerichtlichen Aufhebungsbeschluss mit der o.g. Aufgabe betraut. Ein solcher Aufhebungsbeschluss wird z.B. dann erteilt, wenn die Mietsache in einer Zwangsversteigerung erfolgreich verkauft wurde.
Unabhängig davon halte ich es für die beste Möglichkeit, den Zwangsverwalter bezüglich der Mietkündigung zu kontaktieren. Allerdings würde ich ihn an As Stelle zunächst anrufen und mich rückversichern, ob ich mich richtig verhalte, wenn ich ihm die Kündigung (ggf. mit der Bitte um Weiterleitung an den Eigentümer) zusende.
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