Wohnungskündigung: Nach Wohndauer gestaffelt
Es gibt viele sehr alte Mietverträge, wo die Kündigungsfrist noch nach Wohndauer gestaffelt ist. So auch im Fall von A. A wohnt in einer solchen Wohnung. A ist 80 Jahre alt und möchte in ein Altenheim. Da sie aber schon mehr als 40 Jahre in der Wohnung wohnt hat sie eine Kündigungszeit von 1 1/2 Jahren. Das heißt auch, wenn A sterben sollte, müssten ihre Erben die Wohnung 1 1/2 Jahre weiterzahlen, weil auch durch Tod des Mieters die Mietzeit nicht endet. Die Erben übernehmen automatisch diesen Mietvertrag, den sie auch sofort kündigen können.
Da A aber ins Altenheim muss, weil sie sich nicht mehr alleine helfen kann und ihre Kinder sie nicht pflegen können, möchte A gerne früher aus diesem Mietvertrag. A hat nun gehört, dass diese Mietverträge gar nicht mehr rechtens sind und dass man diese Mietverträge auch nicht mehr macht. Aber was ist mit den alten Mietverträgen? Wenn A ins Altenheim kommt, kann die Tochter und der Sohn die Miete nicht zahlen. Die Tochter ist alleinerziehend mit 2 Kindern und der Sohn lebt quasi auf der Straße. A lebt von einer kleinen Rente und der Pflegeversicherung, wenn sie ins Heim kommt.
Wie kommt man aus so einem Mietvertrag raus? Ist dieser Mietvertrag wirklich rechtens? Kann A im Falle des Altenheims früher aus dem Mietvertrag und das nicht nur aus Kulanz des Vermieters? Der Vermieter lässt in dem Fall auch nicht mit sich reden. Das hat die Tochter von A schon versucht.
Soweit mir bekannt ist, wurden die Mietverträge vor ein paar Jahren geändert. Wenn jemand einen alten Mietvertrag noch hat, also länger schon in der Wohnung wohnt, kann er ebenso drei Monate vor Auszug kündigen. Für den Vermieter dauert die Kündigungsfrist allerdings länger. A könnte also zum 1. Februar 2012 am 1. November 2011 schriftlich kündigen. Da A ja den Mietvertrag hat, kann einer der Kinder mit diesem entweder den Rechtsanwalt fragen, zum Mieterverein gehen oder bei der Verbraucherzentrale sich erkundigen, um ganz sicher zu gehen.
Die Frage ist in diesem Fall, ob bei Abschluss des Mietvertrages eine individuelle Vereinbarung über die Kündigungsfrist zwischen A und ihrem Vermieter getroffen und im Mietvertrag festgehalten wurde. Wenn dem so ist, können A und ihre Tochter nur auf die Kulanz des Vermieters hoffen.
Sind dagegen die gesetzlich festgelegten längeren, gestaffelten Kündigungsfristen festgehalten, wie sie in vielen Mietverträgen bis zum 31. August 2001 üblich waren, haben diese keine Gültigkeit mehr. Mit der Änderung des Mietrechts zum 01. Juni 2005 wurde nämlich beschlossen, dass Mieter mit einem so genannten "Altvertrag" unter § 573 c BGB fallen und ebenso lediglich eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten haben wie Mieter, die ihren Mietvertrag erst ab dem 01.September 2001 geschlossen haben. Lediglich der Vermieter hat sich seinerseits an andere Fristen zu halten: Bei 0-5 Jahren Mietdauer - 3 Monate, bei 5-8 Jahren Mietdauer - 6 Monate und ab 8 Jahren Mietdauer - 9 Monate.
Demnach sollten A und ihre Tochter sich den alten Mietvertrag noch einmal ganz genau anschauen. Sollten sie daraus nicht schlau werden, lohnt es sich eventuell, der Verbraucherzentrale mit dem Vertrag in der Hand einen kleinen Besuch abzustatten.
Soweit mir bekannt ist, gelten diese Kündigungsfristen nur Einseitig und zwar zum Nachteil für den Vermieter. Der Mieter selbst hat weiterhin nur drei Monate Kündigungsfrist einzuhalten. So jedenfalls war das auch, als meine Eltern von einer Mietwohnung in ein Haus gezogen sind. Sie selbst hatten nur die drei Monate einzuhalten, hätte aber der Vermieter ihnen gekündigt, so hätte er auch etwa ein Jahr Kündigungsfrist gehabt.
A sollte sich da auf alle Fälle beim Mieterschutzbund mal erkundigen, wie das nun genau bei ihrem Mietvertrag aussieht. Denn es gab immerhin in den letzten Jahren einige Änderungen im Mietrecht, welche auch dem Vermieter Vorteile gebracht haben.
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