Kündigung nach kurzer Probezeit rechtens

vom 20.01.2008, 04:40 Uhr

Wenn einem Arbeitgeber nach eher kurzer Probezeit gekündigt wird, so ist dis laut einem Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel rechtens, auch wenn dieser nur vergleichsweise kurz in dem Betrieb gearbeitet habe (Az 1 Sa 46/06). Ein Mitarbeiter der sich in Probezeit befindet kann nicht damit gegen die Kündigung argumentieren, dass dieser in einer vergleichsweise kurzen Zeit keine Möglichkeit gehabt habe seine Fähigkeiten ausreichend unter Beweis zu stellen.

Geklagt hat im Beispielfall eine Krankenschwester mittels einer Kündigungsschutzklage, welche als Teilzeitkraft mit 2 Arbeitstagen pro Woche und einer 6 Monate währenden Probezeit beschäftigt war und von ihrem Arbeitgeber nach 3,5 Monaten gekündigt wurde. Die Klägerin argumentierte, dass die Kündigung sittenwidrig sei, da die aufgrund der 2 Tage Woche nur 26 Tage Zeit gehabt hätte, ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.

Das LAG Schleswig-Holstein wies die Klage der Krankenschwester ab da laut Gericht für eine Kündigung innerhalb der Probezeit seitens des Arbeitgebers keinerlei Kündigungsgründe erforderlich seien. Auch bei einer vergleichsweise kurzfristige Erprobung sei eine Kündigung deswegen nicht unwirksam, da während der Probezeit kein Anspruch auf den allgemeinen Kündigungsschutz vorliegt – wird ein Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit gekündigt, so benötige eine ordentliche Kündigung keinen besonderen Grund. Lediglich Kündigungen, die gegen das AGG und andere Gesetze verstoßen würden, z. B. aufgrund von religiösen Ansichten oder einer möglichen Gewerkschaftszugehörigkeit seien nicht zulässig.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Was auch sonst? Dafür heißt es ja Probezeit! Nach einem kleinen Bewerbungsgespräch hat man sich einfach nicht wirklich kennengelernt. Ist doch so gut für beide Seiten oder?

» flo040 » Beiträge: 15 » Talkpoints: 2,60 »


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