Beantragung von BAB-Berufsausbildungsbeihilfe

vom 05.10.2011, 15:27 Uhr

Person A mittlerweile 33 Jahre alt, hat mit 16 Jahren seine Ausbildung als Florist angefangen und kurz vor der Prüfung geschmissen. Seit dem ist sein Leben mehr schlecht als recht verlaufen. Er hatte viele Höhen und Tiefen und auch einiges an Mist gebaut und dafür auch gebüßt. Da A in seiner alten Heimat keine Chance mehr gesehen hat, ist er im Mai diesen Jahres zu Freunden in eine andere Stadt gezogen. Dort hat er durch einige Beziehungen in einem Computerladen einen 400 Euro Job gefunden, aus dem zum 1.09. eine Ausbildung zum IT Systemelektroniker.

A wohnt immer noch bei seinen Freunden, und hat sich um 180 Grad gedreht. Nun möchte er sich endlich eine eigene Wohnung suchen, um endlich komplett auf eigenen Beinen zu stehen. Momentan hat er keinen Mietvertrag, sondern gibt seinen Freunden jeden Monat einen Obolus für Miete, Essen usw. Nun überlegt er ob er schon BAB beantragen kann. Aber soweit ich weiß kann man BAB erst beantragen wenn man eine eigene Wohnung hat, also sprich mit Mietvertrag und allen.

Kann er auch ohne eigenen Mietvertrag schon BAB beantragen? Steht ihm überhaupt BAB zu, zwecks 2. Ausbildung? Was wenn BAB abgelehnt wird, welche Möglichkeiten hat er noch für finanzielle Zuschüsse? Wohngeld?

» tearsdontlie1979 » Beiträge: 424 » Talkpoints: -0,05 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Person A kann die BAB auch vorher schon beantragen sofern er jetzt schon wegen der Ausbildung auswärtig unter gekommen ist. Sinn macht es jedoch wirklich, sich erst eine eigene Wohnung zu suchen und dann BAB zu beantragen jedoch steht man dann dumm da, wenn man keine finanzielle Unterstützung bekommt. Nur ob es in dieser speziellen Situation bewilligt wird mag ich zu bezweifeln. Die BAB richtet sich in erster Linie an Auszubildende, die sich in ihrer erste Ausbildung absolvieren und in diesem Rahmen nicht mehr Zuhause wohnen können aufgrund der Entfernung zum Ausbildungsbetrieb.

Da es sich bei Person A um die zweite Ausbildung handelt, auch wenn die erste nicht abgeschlossen wurde, kann sich das Amt quer stellen und den Antrag ablehnen. In dem Falle kann Person A zwar Wohngeld beantragen, muss jedoch glaubhaft nachweisen warum eine eigene Wohnung bezogen werden muss und er nicht weiter in der bisherigen Wohngemeinschaft wohnen bleiben kann. Geht sich das ganze mit der Entfernung zur Arbeitsstelle nicht aus, dann sollte es weniger das Problem sein ansonsten kann sich auch das Amt sträuben. Einen Vorteil hat das ganze, da Person A über 25 Jahre alt ist, wird er nicht mehr dazu aufgefordert bei seinen Eltern einzuziehen.

Wenn Person A ganz viel Pech mit den Ämtern hat, dann ist Person A auf seine Familie angewiesen die ihn finanziell auf freiwilliger Basis unterstützen muss da der Staat meistens nur für die erste Ausbildung aufkommt und was man darüber hinaus machen möchte, normalerweise selbst tragen muss.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge


Sorae hat geschrieben:Wenn Person A ganz viel Pech mit den Ämtern hat, dann ist Person A auf seine Familie angewiesen die ihn finanziell auf freiwilliger Basis unterstützen muss da der Staat meistens nur für die erste Ausbildung aufkommt und was man darüber hinaus machen möchte, normalerweise selbst tragen muss.

Was aber wenn Person A von seinen Eltern keine Unterstützung erwarten kann, da seine Mutter Frührentnerin ist und noch 2 jüngere Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren zu Hause hat. Zu seinen Vater besteht gar kein Kontakt mehr, schon seit mehreren Jahren. Das es bei seinen Freunden nur eine Übergangslösung ist war von Anfang an klar, da seine Freunde auch noch Kinder haben, und er momentan im Wohnzimmer schläft. Das dies keine Dauerlösung ist, dürfte eigentlich allen klar sein, den seine Ausbildung geht ja auch 3 Jahre.

» tearsdontlie1979 » Beiträge: 424 » Talkpoints: -0,05 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Dann kann Person A das auch so argumentieren, dass eine eigene Wohnung nötigt wird da die andere Familie den Platz auch braucht und es sich dabei nur um eine kurzfristige Lösung gehandelt hat. Für so etwas wird das Amt dann auch eher Verständnis zeigen und einlenken, anstatt darauf zu bestehen das Person A dort weiter wohnen bleibt. Ich dachte jetzt bislang, dass Person A in einer Wohngemeinschaft lebt.

Wegen der finanziellen Unterstützung durch die Eltern. Natürlich wird das Amt auch dorthin verweisen und es auch entsprechend Prüfen ob die Familie in der Lage ist das ganze zu unterstützen. Sollte das nicht der Fall sein, dann kann Person A regulär Sozialgeld beantragen in Form der Aufstockung zum Ausbildungsgehalt oder auch Wohngeld. Informationen über diese Art der Aufstockung bekommt man am ehesten von der Bundesarbeitsagentur oder auch vom Jobcenter, dass Person A sich dort auf jeden Fall erkundigen sollte bevor er einfach einen Mietvertrag unterzeichnet. Zudem ist beim Wohngeld auch genau vorgeschrieben, wie groß und teuer eine Wohnung sein darf was je nach Region unterschiedlich gehandhabt wird.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge



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