Kann ein Berliner Testament angefechtet werden?

vom 08.09.2011, 09:18 Uhr

Ich habe ja hier Was ist ein Berliner Testament? schon danach gefragt, was ein Berliner Testament überhaupt ist. Die Antwort hat mich dann zum Nachdenken gebracht.

Nehmen wir mal an, A und B haben 2 Kinder C und D. A und B haben ein Berliner Testament gemacht. A verstirbt und B bekommt erst mal das ganze Erbe. B und C gehen ja dann leer aus. Könnten C und D zumindest ihren Pflichtteil schon vor dem Tod von B einklagen oder müssen diese auf ihr Erbe warten, bis B wirklich verstorben ist. Was ist, wenn B nun "Lebemann" oder "Lebefrau" macht und das gesamte Erbe mit Weltreisen und anderen Dingen "verzockt"?`

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Diamante hat geschrieben:Könnten C und D zumindest ihren Pflichtteil schon vor dem Tod von B einklagen oder müssen diese auf ihr Erbe warten, bis B wirklich verstorben ist.

Bei dem Berliner Testament können sogar die eigenen Kinder aus der Erbfolge ausgeschlossen werden, wenn z.B. der letzte Partner nicht der leibliche Elternteil ist. Aber den Pflichtteilsrecht können die Kinder, trotz eines Berliner Testamentes, einklagen, denn das kann nicht ausgeschlossen werden. Aber meistens ist es ja so, das die Kinder, die nachfolgenden Erben der Parnter sind und so auf ihren Pflichtteil vorher verzichten. Wenn dies aber nicht der Fall ist kann man dieses noch durch eine Pflichtteilsstrafklausel (Jastrowsche Formel) einsetzen.

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» EmskoppEL » Beiträge: 3423 » Talkpoints: 20,21 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


Ist das Berliner Testament formal korrekt aufgesetzt worden, kann es nicht angefochten werden. Und nicht nur das, das Testament kann auch vom überlebenden Ehepartner nicht mehr widerrufen werden. Den Pflichtteil können die Erben C und D aber verlangen, wie ich schon im vorhergehenden Thread zum Thema sagte. Nur müssen sie dann eben praktisch auf die Hälfte ihres Erbes verzichten, diesen erhalten sie dann auch nach dem Tod von B nicht mehr. Wenn B das Erbe verprasst, haben C und D leider Pech gehabt.

Das Berliner Testament hat übrigens auch noch andere Nachteile, nämlich steuerliche. Da B zunächst Alleinerbe ist, trägt B auch die Steuerlast für das gesamte Erbe, das in diesem Fall den Freibetrag dann bei Weitem überschreiten kann. Zum Berliner Testament gibt es aber auch Alternativen, eine davon haben aus ganz bestimmten Gründen meine Eltern gewählt. Als meine Mutter im letzten Jahr starb, waren meine Schwester und ich Alleinerben der Eigentumswohnung (Vermögenswerte sind praktisch keine vorhanden). Um nun meinen Vater aber abzusichern wurde im Testament das Nießbrauchsrecht für ihn eingetragen.

Das bedeutet, dass er bis zu seinem Tod alle Rechte und Pflichten für die Wohnung hat. Ich könnte die Wohnung nun also verkaufen wenn ich wollte, nur wer kauft eine Wohnung, in der ein alter Herr zu seinen Lebzeiten unwiderruflich drin sitzt? Auf der anderen Seite sind auch wir abgesichert, denn mein Vater kann die Wohnung nicht verkaufen und das Geld auf den Kopf klopfen. Auch im Falle einer Wiederverheiratung (in dem Fall sehr unwahrscheinlich) kann unser Erbe nicht angetastet werden.

» kerry3 » Beiträge: 892 » Talkpoints: 18,22 » Auszeichnung für 500 Beiträge



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