Kündigung zum Abreisetag in den Urlaub

vom 19.01.2008, 03:38 Uhr

Wer erst zum Abreisetag des Urlaubs die Kündigung erhält, der kann den Kündigungszeitpunkt später nicht mehr anfechten, denn wichtig für diesen ist allein der Zeitpunkt der Zustellung – wenn die Kündigung also bis 11.00 Uhr den Briefkasten erreicht hat gilt sie ab diesem Tag als zugestellt, solange ein Arbeitnehmer nicht behauptet, dass die Post sonst deutlich eher zugestellt wird. Dies entschied das LAG Hessen in Frankfurt in einem Urteil (Az 19 Sa 1381/06).

Im Beispielfall reiste ein Mitarbeiter eines Unternehmens in den Urlaub ab während der Arbeitgeber ihm fristlos kündigte, da laut Arbeitgeber der Kläger einen Kollegen darum bat, seine Stechkarte einen Tag vor dem Urlaub für ihn abzustempeln. Daraufhin wurde dem Kläger die fristlose Kündigung zum 09. August vormittags in dessen Urlaub eingeworfen, bevor diesen in den Urlaub fuhr. Nach seiner Rückkehr am 29. August fand der Kläger diese in seinem Briefkasten vor und klagte dagegen.

Das Gericht entschied gegen den Kläger da dieser nicht rechtzeitig Klage einreichte und so das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung ohne fristgemäßen Widerspruch gekündigt wurde. Im Zuge des Verfahrens konnte die Behauptung des ehemaligen Arbeitgebers, dass die Kündigung vor 11.00 Uhr eingeworfen wurde bestätigt werden und gilt so laut Gericht als zugegangen, da diese laut Richtern dann als zugegangen gilt, wenn der Gekündigte vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangte und sie im Bereich des Empfängers gelangte. Sollte ein Schreiben vor 11.00 Uhr in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen werden, so kann man davon ausgehen, dass sie dem Empfänger zugegangen sei, da sie in einem Zeitraum zugestellt wurde, ab dem man erwarten kann, dass danach die gewöhnliche Leerung des Briefkastens erfolgt. Sollte die Post normalerweise Sendungen vor 11.00 zustellen und der Kläger daher vor diesem Zeitpunkt den Briefkasten gewohnheitsgemäß entleeren, so hätte er dies dem Gericht beweisen müssen, was er nicht konnte und somit die Richter gegen ihn entschieden.

Benutzeravatar

» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Subbotnik hat geschrieben:
Im Zuge des Verfahrens konnte die Behauptung des ehemaligen Arbeitgebers, dass die Kündigung vor 11.00 Uhr eingeworfen wurde bestätigt werden und gilt so laut Gericht als zugegangen, da diese laut Richtern dann als zugegangen gilt, wenn der Gekündigte vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangte und sie im Bereich des Empfängers gelangte.


Falls letzteres... das müsste eigentlich heißen "da diese laut den Richtern dann als zugegangen gilt, wenn der Gekündigte vom Inhalt des Schreibens Kenntnis (Achtung) hätte erlangen können"
Dein "Kenntnis erlangt hat" macht im Kontext keinen Sinn, denn es geht ja darum, dass der Gekündigte hier eben nicht gewusst hat, dass er gekündigt wurde, also dass er das Schreiben erst gelesen hat, als er aus dem Urlaub zurückkam.

Es ist prinzipiell so, dass Briefe als zugegangn gelten, sobald sie sich im Machtbereich des Empfängers befinden. Der Briefkasten gilt als Machtbereich des Empfängers. Es sei denn, der Brief wird erst abends oder so eingesteckt; da leert ja keiner mehr den Briefkasten (deswegen in dem Fall wohl die Rede von 11 Uhr.) Im Zweifel muss aber derjenige, der den Brief einsteckt, beweisen, dass er oihn eingesteckt hat. Und dass es nicht nur ein Brief ohne INhalt war, sondern wirklich die Kündigung.
Geht im Übrigen am besten mit einem Zeugen, der sowohl den richtigen Inhalt als auch das zeitlich 'richtige' Einstecken in den Briefkasten bestätigen kann. - Ist rechtlich sicherer als ein Einschreiben mit Rückschein!!

» pitti » Beiträge: 641 » Talkpoints: 29,86 » Auszeichnung für 500 Beiträge


pitti hat geschrieben:Es ist prinzipiell so, dass Briefe als zugegangn gelten, sobald sie sich im Machtbereich des Empfängers befinden. Der Briefkasten gilt als Machtbereich des Empfängers. Es sei denn, der Brief wird erst abends oder so eingesteckt; da leert ja keiner mehr den Briefkasten (deswegen in dem Fall wohl die Rede von 11 Uhr.)

Ich bin der Meinung, dass sogar bis 16:00 Uhr am gleichen Tag zugegangen gilt. Ist wohl aber davon abhängig, welche Postdienstleister wann zustellen. Und wann demzufolge mit der spätesten Zustellung zu rechnen ist.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



JotJot hat geschrieben:
pitti hat geschrieben:Es ist prinzipiell so, dass Briefe als zugegangn gelten, sobald sie sich im Machtbereich des Empfängers befinden. Der Briefkasten gilt als Machtbereich des Empfängers. Es sei denn, der Brief wird erst abends oder so eingesteckt; da leert ja keiner mehr den Briefkasten (deswegen in dem Fall wohl die Rede von 11 Uhr.)

Ich bin der Meinung, dass sogar bis 16:00 Uhr am gleichen Tag zugegangen gilt. Ist wohl aber davon abhängig, welche Postdienstleister wann zustellen. Und wann demzufolge mit der spätesten Zustellung zu rechnen ist.


Es ist gesetzlich nicht geregelt, bis zu welcher Uhrzeit das an diesem Tag als zugegangen gilt bzw. wann es auf den nächsten Tag gerechnet wird.
Das ist einzelfallabhängig. Wer seine Post imme erst nachmittags um 4 bekommt, entsprechend also auch jeden Tag erst um 5 zum Briefkasten geht, bei dem schaut das anders aus als bei jemandem, der die Post um 9 bekommt und in jeder Mittagspause heim geht um seinen Briefkasten zu leeren.
Da gibt's von Gesetzes wegen keine Pauschalrechnung.

» pitti » Beiträge: 641 » Talkpoints: 29,86 » Auszeichnung für 500 Beiträge



pitti hat geschrieben:Falls letzteres... das müsste eigentlich heißen "da diese laut den Richtern dann als zugegangen gilt, wenn der Gekündigte vom Inhalt des Schreibens Kenntnis (Achtung) hätte erlangen können"
Dein "Kenntnis erlangt hat" macht im Kontext keinen Sinn, denn es geht ja darum, dass der Gekündigte hier eben nicht gewusst hat, dass er gekündigt wurde, also dass er das Schreiben erst gelesen hat, als er aus dem Urlaub zurückkam.

Ja stimmt natürlich dass hier das hätte richtig wäre - jedoch ist zu bezweifeln, dass er von dem Schreiben keine Kenntnis hatte, da die Post laut Urteilsspruch an diesem Tag vor der Abreise zugestellt wurde und es somit für den Kläger möglich gewesen wäre, diese zu sichten um vom Inhalt Kenntnis zu erlangen.

Benutzeravatar

» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Subbotnik hat geschrieben:
pitti hat geschrieben:Falls letzteres... das müsste eigentlich heißen "da diese laut den Richtern dann als zugegangen gilt, wenn der Gekündigte vom Inhalt des Schreibens Kenntnis (Achtung) hätte erlangen können"
Dein "Kenntnis erlangt hat" macht im Kontext keinen Sinn, denn es geht ja darum, dass der Gekündigte hier eben nicht gewusst hat, dass er gekündigt wurde, also dass er das Schreiben erst gelesen hat, als er aus dem Urlaub zurückkam.

Ja stimmt natürlich dass hier das hätte richtig wäre - jedoch ist zu bezweifeln, dass er von dem Schreiben keine Kenntnis hatte, da die Post laut Urteilsspruch an diesem Tag vor der Abreise zugestellt wurde und es somit für den Kläger möglich gewesen wäre, diese zu sichten um vom Inhalt Kenntnis zu erlangen.

Hätte sicherlich, aber es gibt doch genügend Menschen, die nach dem Vogel-Strauß-Prinzip verfahren. In solch einem Fall dann die Briefkasten nicht leeren, weil was sie nicht gesehen haben ja nicht sein kann :wall:

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


JotJot hat geschrieben:
Subbotnik hat geschrieben:
pitti hat geschrieben:Falls letzteres... das müsste eigentlich heißen "da diese laut den Richtern dann als zugegangen gilt, wenn der Gekündigte vom Inhalt des Schreibens Kenntnis (Achtung) hätte erlangen können"
Dein "Kenntnis erlangt hat" macht im Kontext keinen Sinn, denn es geht ja darum, dass der Gekündigte hier eben nicht gewusst hat, dass er gekündigt wurde, also dass er das Schreiben erst gelesen hat, als er aus dem Urlaub zurückkam.

Ja stimmt natürlich dass hier das hätte richtig wäre - jedoch ist zu bezweifeln, dass er von dem Schreiben keine Kenntnis hatte, da die Post laut Urteilsspruch an diesem Tag vor der Abreise zugestellt wurde und es somit für den Kläger möglich gewesen wäre, diese zu sichten um vom Inhalt Kenntnis zu erlangen.

Hätte sicherlich, aber es gibt doch genügend Menschen, die nach dem Vogel-Strauß-Prinzip verfahren. In solch einem Fall dann die Briefkasten nicht leeren, weil was sie nicht gesehen haben ja nicht sein kann :wall:


Genau.
Oder derjenige hatte es einfach eilig vor seiner Abreise.
Das ist ja der Witz an der Sache... es geht nicht darum, was tatsächlich war, sondern was unter normalen Umständen gewesen wäre.

Im Übrigen:
Bestimmte Sachen (ich glaube auch 'normale', also ordentliche Kündigungen) gelten, soweit ich weiß, auch als zugegangen, selbst wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist. Weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Personalmensch, der die Sachen verschickt, genau weiß, wer wann Urlaub hat. Und weil Urlaub ja auch nicht heißt, dass man verreist.

» pitti » Beiträge: 641 » Talkpoints: 29,86 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Wie man sich selbst um eine Frist bringt, ist sozusagen jedem selbst überlassen :wink:, ob nun durch das Vogelstraußpruinzip oder durch die "Das hat Zeit" Meinung einiger.

Benutzeravatar

» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^