Mündliche Absprachen beim Arbeitsvertrag zählen nicht
Wer im Bewerbungsgespräch mündlich Konditionen zum Arbeitsvertrag aushandelt der sollte darauf achten, dass diese auch im Vertragsentwurf enthalten sind – denn nach der Unterzeichnung kann man sich nicht auf diese berufen.
Wurde z. B. beim Bewerbungsgespräch ein bestimmtes Gehalt, Boni oder Sonderzahlungen vereinbart und diese stimmen nicht mit dem unterzeichneten Vertrag überein, so kann man sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass das ganz anders abgesprochen war – es zählt letztendlich nur das, was auch auf dem Papier steht. Zwar könnte man versuchen, das nachträglich abzuändern indem man seinen Vorgesetzten / Chef darauf anspricht, jedoch hat man keine rechtliche Grundlage bzw. deutliche Schwierigkeiten, einen von mündlichen Absprachen abweichenden Vertrag im Nachhinein vor Gericht abändern oder korrigieren zu lassen. Denn eine mündliche Vereinbarung ist keine endgültige – so kann man zwar Eckpunkt ansprechen, jedoch ist der Entwurf des Arbeitsvertrages als Angebot zu werten, welches man mit seiner Unterschrift annimmt.
Wenn man im Nachhinein bemerkt, dass der Arbeitgeber sich nicht an die vorab getroffenen Absprachen gehalten hat ist das natürlich ärgerlich, vor allem wenn man wegen des besseren Angebots z. B. seine alte Arbeitsstelle aufgegeben hat. Zwar kann man auf Schadensersatz klagen, jedoch besteht hier die Schwierigkeit dass der Bewerber dem Gericht nachweisen muss, dass der schriftliche Arbeitsvertrag von den mündlichen Vereinbarungen abweicht die getroffen wurden. Die einzige Möglichkeit hierzu wäre ein protokolliertes Bewerbungsgespräch, jedoch wird dies in der Praxis, wenn man einem Arbeitgeber dies vorschlägt, kaum dazu beitragen, dass die Chancen den Job zu erhalten merklich steigern werden auch wenn der Arbeitgeber dieser Bitte nachkommt.
Daher sollte man bevor man den Arbeitsvertrag unterschreibt darauf achten, dass mündliche Vereinbarungen auch wirklich in diesem umgesetzt wurden, da man ansonsten kaum Möglichkeiten hat, diesen anzufechten oder auf Schadensersatz zu klagen.
Hallöchen,
Das dürfte ja klar sein, es gibt nicht umsonst einen Arbeitsvertrag, der all diese Dinge regeln sollte. Demnach muss mna natürlich darauf achten, dass da alles was eventuell im Bewerbung- oder Vorstellungsgespräch besprochen wurde, dort dann auch gleich oder später schwarz auf weiß geschrieben steht.
Mündliche Veträge sind, wénn es um Geld Urlaub und solche Dinge geht immer problematisch. Wie möchte man auch beweisen, dass der Arbeitgeber im Vorgespräch gesagt hat, dass man xy Gehalt bekommen wird. Im Arbeitsvertrag dann aber nur xx (Summer weniger) geregelt ist - und das dann natürlich auch ausgezahlt wird. Da ist der Arbeitgeber dann definitiv auf der sicheren Seite.
Und bei Vorstellungsgesprächen ist auch ganz selten ein Dritter - möglichst unabhängiger- Zeuge dabei, der das dann auch bestätigen kann.
Wenn das so vom Cheff geplant ist, oder war, dann hat man auch schlechte Karten,wenn man ihn nachträglich, darauf anspricht. Und Anfechten würde ich den Arbeitsvertrag vielleicht nicht unbedingt - dann hat man nämlich auch keine Arbeit...
Liebe Grüße
winny
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