Titel wegen Kindesunterhalt - Wie wird man ihn los?
A hat eine Tochter, welche demnächt volljährig wird. Die Mutter, B, hatte seinerzeit nach der Trennung einen Titel gegen A für den Kindesunterhalt erwirkt. Nun will A den Unterhalt ab dem 18. Geburtstag der gemeinsamen Tochter nicht mehr an B überweisen, sondern an die Tochter. Soweit legitim, da ab der Volljährigkeit beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet sind.
Allerdings besteht ja noch der Titel gegen A und das könnte zu Problemen mit B führen, da die gemeinsame Tochter auch bei B wohnt und sie ja die gesamten Kosten für Wohnen, Schule, Kleidung etc. trägt und A da sicherlich nicht ohne vorherige Ankündigung die Zahlungsmodalitäten ändern sollte. Aber sein Problem. Seine Frage ist nun, ob er eine Aufhebung des Titel mit Hilfe eines Anwaltes erwirken kann, da die Tochter ja nun volljährig wird. Oder sollte er sich einfach versuchen mit seiner Exfrau entsprechend zusammenzusetzen, das diese beim zuständigen Gericht eine Aufhebung beantragt? Und welche Folgen kann es haben, wenn er ohne Ankündigung den Unterhalt nicht mehr an B, sondern die Tochter überweist?
Die Mutter, B hat ja keinen Anspruch mehr auf den Unterhalt. Und wenn A alle Unterhaltsschulden gezahlt hat, also auch keinen Unterhalt aus den 18 Jahren mehr schuldet, dann ist der Titel sowieso null und nichtig. Denn B hat ja keinen Anspruch mehr.
Wenn A allerdings noch irgendeinen Monat schuldig geblieben ist und A noch Anspruch hat, weil Unterhaltsschulden da sind, dann wird der Titel so lange Aufrecht erhalten, bis alle Unterhaltsschulden beglichen sind. Ansonsten kann B mit dem Titel nichts mehr anfangen. Er muss nur schriftlich mitteilen, dass die Tochter von A und B nun den Unterhalt überwiesen bekommt.
Ist das sicher, dass B einfach den Unterhalt an die Tochter überweisen kann, sobald sie volljährig ist? Wenn sie in einer eigenen Wohnung wohnt und sich selbst unterhalten muss, dann ist das keine Frage, klar. Aber wenn die Tochter doch noch im Haushalt der Frau A lebt, dann entstehen ihr ja Kosten, die sie auf einmal alleine stemmen muss. Das kann doch eigentlich nicht sein.
Wenn die Tochter das Geld auf ihr Konto erhält, dann liegt es damit ja quasi in derem Ermessen, ob sie die Mutter bei ihrer Finanzierung unterstützt, das heißt im Klartext, an der Situation ändert sich mit der Volljährigkeit der Tochter für A nichts, nur am Geldbeutel ändert sich einiges. Sie muss die Tochter weiterhin finanziell tragen, erhält aber nicht mehr den Anteil des B dazu und Töchterlein hat ein sattes Taschengeld. Da muss es doch eine abweichende Regelung für noch im Haushalt lebende Unterhaltsberechtigte geben.
@Thaddäus: Da gibt es keine Regelung. Wenn der Vater, also A das Geld an seine Tochter überweisen will, dann kann er es machen. Dann ist die Tochter in der Pflicht und muss der Mutter, also B dann den Unterhalt oder den anteiligen Unterhalt zahlen. Das ist wirklich nicht gerade schön gelöst, aber bei uns war es nicht anders. Ich hatte zum Glück eine einsichtige Tochter, die mir dann den Unterhalt als "Kostgeld" und "Wohngeld" gegeben hat.
Wenn man Kinder hat, die es nicht einsehen, dass sie auch Geld abgeben müssen, damit man über die Runden kommt, zumal der Unterhalt beispielsweise bei Hartz 4 angerechnet werden würde, ist es nicht einfach. Man kann die Kinder dann nur gerichtlich dazu auffordern den Unterhalt weiter zu geben. Es ist nunmal so, dass der Erzeuger den Unterhalt ab Volljährigkeit an das Kind überweisen kann.
Ich hatte da gestern für A schonmal Google bemüht. Dort habe ich was gefunden, das mit Volljährigkeit beide Elternteile Barunterhalt an das Kind zu zahlen haben. Also auch die Mutter B muss entsprechend prozentualem Anteil laut Düsseldorfer Tabelle an die gemeinsame Tochter zahlen. Auch wenn diese noch im Haushalt lebt. Die Mutter B darf von diesem Barunterhalt aber Kosten für die Tochter abziehen, was eben wohnen, Verpflegung und was sie sonst noch zahlt, entstehen.
In wieweit A nun noch eventuelle Schulden bei B aus vergangenen Zeit hat, ist mir nicht bekannt. Aber soweit ich weiß, denn ich habe ja auch einen Titel gegen den Vater meiner Kinder, bleibt der solange erstmal bestehen, wie er überhaupt unterhaltspflichtig ist. Auch wenn jeden Monat bezahlt wird.
Es ist zwar möglich, das beim erwirken eines Titels dieser tatsächlich zeitlich begrenzt wird - aber das ist nicht automatisch der Fall und oftmals denkt man nicht daran, wenn es um die entsprechenden Verhandlungen geht. Hinzu kommt natürlich, dass oftmals andere Schwierigkeiten dafür sorgen, dass man bei so was keinen klaren Kopf hat. Und wenn der Titel nicht begrenzt ist, dann gilt er schlicht weiter! Man könnte später das Geld dann zwar zurück klagen. Aber das macht die Sache nicht leichter. Und auf eigene Faust die Zahlung einzustellen, ist keine gute Idee!
Daher sollte man explizit ein Aufheben des Titels verlangen. Das ist zwar mit Kosten verbunden, zeichnet aber den saubersten Weg nach. Daher sollte spätestens dann, wenn das betreffende Kind volljährig wird, ein Anwalt (spezialisiert auf Familienrecht/Scheidungsrecht) aufgesucht werden, welcher dann für einen die Abänderungsklage einleitet. Danach sollte der Titel aufgehoben sein. Alle weiteren Fragen bzgl. des Unterhalts (Unterhaltsverpflichtungen bestehen ja weiterhin!) müssen dann neu verhandelt werden. Aber das passiert sicher leichter, wenn beide Partner auf gleicher Augenhöhe stehen und nicht eben einer hier immer in Vorleistung gehen muss bzw. sowieso gegen sich einen rechtsgültigen und vollstreckbaren Titel stehen hat.
Stellt A jetzt trotz allem seine Zahlungen ein, kann seine Ex-Frau gegen ihn mit allen Mitteln vorgehen, die in so einem Fall vorgesehen sind (bis hin zur Pfändung, was wieder höchstens durch einstweilige Verfügungen unterbunden werden kann - macht die Sache eben auch nicht billiger). Der daraus entstehende potentielle Schaden ist oft vielfach höher, als wenn eben die Abänderungsklage durch eine Anwältin oder einen Anwalt vor Gericht gebracht wird.
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