Nebenkostenabrechnung - Wann muss sie vorliegen?
A wohnt zur Miete und muss entsprechend auch Nebenkosten zahlen. Nun haben wir Juni 2011 und A liegt noch keine Nebenkostenabrechnung für 2009 vor. Auf Anfrage beim Zwangsverwalter, da zum benötigtem Zeitraum die Wohnung zur Zwangsversteigerung ausgewiesen war, kam die Rückmeldung, das bis dato noch keine Eigentümerabrechnung vorliegen würde.
Allerdings hat nun A schon mehrmals deswegen das Finanzamt um Verständnis bitten müssen, da A dadurch weder die Abrechnung der eigenen Firma, noch die Einkommenssteuer für 2009 abrechnen kann. Das Firmenbüro befindet sich halt mit in der Mietwohnung. Nun fragt sich A, ob es für diese Abrechnungen nicht auch Fristen gibt. Wenn ja, bis wann muss eine Jahresabrechnung vorliegen und auf welche Gesetze kann A nun diesbezüglich verweisen?
Paragraph 556 des BGB sagt, dass die Betriebskostenabrechnung spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum vorliegen muss. Das heißt, will man die Abrechnung aus 2009, dann muss sie spätestens zum 31.12.2010 dem Mieter vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter eine etwaige Nachzahlung verweigern.
Ob dies allerdings auch bei Zwangsversteigerungen in dem Objekt gilt, das weiß ich leider nicht. In dem Gesetz steht auch, dass der o. g. Sachverhalt nicht gilt, wenn dem Vermieter die Verzögerung nicht anzulasten ist. Das müsste man dann nochmal gesondert recherchieren, aber generell gilt immer 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum hat der Vermieter Zeit, ansonsten hat er einfach Pech gehabt.
Nun der Vermieter hat im letzten Jahr durch die Zwangsversteigerung gewechselt. Allerdings war eben zwischenzeitlich ein Anwalt für die Wohnung zuständig und an den sind auch sämtliche Zahlungen gegangen. Also hatte er ja für diese Zeit quasi die Rolle des Vermieters.
Nur A hat eben das Problem, das auch das Finanzamt die Abrechnung für 2009 sehen will. Und die kann A eben nicht machen, solange die Nebenkostenabrechnung nicht vorhanden ist.
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