Dachlawinen - die Gefahr von oben
Durch die vermehrten Schneefälle sammelt sich auch einiges der weißen Pracht auf den Dächern an. Bei Häusern, die direkt an die Bürgersteige grenzen (also ohne trennenden Vorgarten oder ähnliches), können Dachlawinen abrutschen und auf den Bürgersteig oder die Straße fallen. Dabei können Menschen verletzt und Fahrzeuge beschädigt werden.
Normalerweise muss der Hauseigentümer vor dieser Gefahr warnen oder sie so zügig wie möglich beseitigen. Es wird sicher einige geben, die sich nicht daran halten und es einfach darauf ankommen lassen.
Muss der Hauseigentümer für die Schäden komplett aufkommen? Was ist, wenn jemand sein Auto in der Stadt vor einem Gebäude parkt, wo man ja häufig Häuser findet, die direkt bis an den Bürgersteig grenzen und der Abstand zwischen Haus und Parkplatz oft nur zwei Meter oder weniger beträgt, so dass die Dachlawine, sofern sie den Bürgersteig noch verschont, direkt auf die parkenden Autos stürzt. Gibt es verbindliche Regelungen zum Thema Dachlawinen?
Wie die Haftung aussieht, das kommt auf einige Faktoren an. Zuerst einmal ist der Hauseigentümer verpflichtet, entsprechenden Schnee und Eis von seinem Dach zu entfernen oder zumindest ein Schneefanggitter anzubringen. Wenn er dies fahrlässigerweise unterlässt, dann haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht. Allerdings gibt es hier keine Bundeseinheitliche Regelung.
Der Hauseigentümer muss auf die Dachlawinengefahr hinweisen und ggf. Maßnahmen ergreifen. Allerdings müssen auch Passanten oder Autofahrer auf die Gefahr achten, denn man kann nicht nur dem Hausbesitzer die Schuld in die Schuhe schieben. Wenn der Autofahrer nicht darauf achtet und mutwillig dennoch an einer gefährlichen Stelle parkt, kann ihm vom Gericht entsprechende Schuld zugesprochen werden. Den Anteil der Schuld macht man an den Gegebenheiten fest, also wie deutlich davor gewarnt wurde, wie gefährlich die Stelle war usw.
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