Was ist Bestechung und was nicht?

vom 29.11.2007, 16:05 Uhr

Da in Deutschland die Korruption auch noch nicht abgeschafft wurde und teilweise immer noch ein Problem darstellt sind viele Arbeitnehmer natürlich etwas verunsichert, auch hochgekocht durch die Bestechungsskandale in der Wirtschaft und bei Behörden, wenn man mal von einem Kunden oder möglichen Auftragnehmer etwas bekommt, was eine Begünstigung darstellen könnte. Vor allem zu Weihnachten ist es wieder ein heißes Eisen.

Grundsätzlich kann man sagen: Alles was ein Mitarbeiter nicht ins Geschäft sondern an die Privatadresse bekommt muss zurückgegeben werden, da hier der Verdacht bestehen kann, es handelt sich um einen Bestechungsversuch – ohne wenn und aber. Man sollte das nicht lapidar abtun, denn im Nachhinein kann so etwas böse ausgehen.

Außerdem sollte man immer mit dem Vorgesetzten oder dem Chef reden und ihn in Kenntnis setzen, ob das in Ordnung ist oder nicht, auch wenn die Präsente nicht an die Privatadresse, sondern ins Büro geschickt werden.

Es gibt keine genaue gesetzliche Regelung, was bereits eine Bestechung darstellt und was nicht, aber man kann sagen, dass Geschenke und Aufmerksamkeiten, mit denen sich ein Kunde z. B. für die gute Mitarbeit bedanken will, bis zu einem Wert von 30 Euro unproblematisch sind, man aber trotzdem den Vorgesetzten davon in Kenntnis setzen sollte um auf der sicheren Seite zu sein. Falls der Wert mehr als 30 Euro betragen sollte, also wenn man statt einem Schreibset oder einer Flasche Sekt usw. beispielsweise eine Reise, Konzertkarten oder was auch immer bekommt ohne dass der Vorgesetzte davon weiß, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und / oder zu einem Ermittlungsverfahren führen.
Denn wenn Vorteile in größerem Umfang oder gar gewerbsmäßig angenommen werden kann dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden.

Was sich fast von selbst versteht, aber in aller Deutlichkeit noch einmal betont werden sollte ist, dass finanzielle Zuwendungen, also beispielsweise in Form von Geldgeschenken, Beteiligungen, Provisionen oder gar Freundschaftsdienste (falls z. B. der Kunde Maler ist und einem die Küche umsonst streicht) auf jeden Fall strafbar sind.

Wer sich nicht sicher über den Wert und die Art des Geschenkes ist, kann sich einfach folgende Frage stellen: Wird von dem Geschenk, dem Vorteil, der Zuwendung die berufliche Arbeit und Entscheidungen beeinflusst oder nicht oder könnten andere darin eine Beeinflussung meiner Arbeit und Entscheidungen sehen? Bei einem Kugelschreiber wohl eher nicht, bei einer Reise auf die Malediven schon eher wenn es z. B. um die Vergabe öffentlicher Aufträge geht.

Mitarbeiter großer Unternehmen wird es dabei zudem meist leicht gemacht, denn in Corporate Governance Kodizes ist die Annahme von Geschenken entweder eindeutig geregelt oder ganz verboten, so kann bei fraglichen Geschenken ein Blick in diese genügen. Ist man Chef oder Mitarbeiter einer kleineren Firma sollte man entweder hierzu eine Richtlinie erarbeiten oder anfragen.

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Noch ein kleines Update hierzu:

Geschenke können in der Regel auch problemlos angenommen werden, solange sie den Status von Giveaways haben, wie z. B. Kalender oder anderer Krimskrams, den man auch von Banken, Sparkassen oder bei Promotionaktionen geschenkt bekommt, also alles, was keinen echten Wert oder einen Wert im Cent Bereich hat.

Darüber hinaus gilt, wie oben beschrieben, dass mit steigender Wertigkeit die Definition ebenfalls schwieriger ist, denn teure Geschenke sind unüblich und hinterlassen bei Dritten immer einen faden Beigeschmack, da hier die Versuchung, etwas zu Lasten des Unternehmens zu tun, gegeben sein kann.

Übrigens kann noch ergänzend erwähnt werden:
Wenn nichts im Arbeitsvertrag oder an anderer Stelle zu Geschenken erwähnt ist, sinkt das Risiko für mögliche Konsequenzen, natürlich nur bis zu einer gewissen, z. B. der angeführten Grenze. Wenn sich nachweisen lässt, dass durch das Geschenk eine Beeinflussung von Entscheidungen resultierte ist das ein Kündigungsgrund, abgesehen von anderen Konsequenzen.

Zudem dürfen Regeln auch nicht willkürlich vom Arbeitgeber aufgestellt und geändert werden, sondern müssen wie erwähnt in der Betriebsvereinbarung oder in Ethikrichtlinien dargelegt sein.

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