Geringere Abfindung - Arbeitgeber muss informieren
Wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber eine geringere Abfindung angeboten bekommt als gedacht so muss er seitens des Arbeitgebers ausdrücklich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass dies nicht dem Kündigungsschutzgesetz entspricht, so das BAG in Erfurt (Az 2 AZR 807/06).
Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Unternehmens, welchem betriebsbedingt gekündigt wurde und dem eine Abfindung offeriert wurde, falls er die Klagefrist verstreichen lasse. Dem Scheiben des Betriebsrates, lag ein handschriftlicher Vermerkt bei, nachdem er eine Abfindung in Höhe von 8.000 Euro dafür erhalten werde – woraufhin der Mann keine Klage gegen die Kündigung einlegte. Jedoch klagte er danach auf weitere 4076,16 Euro, da ihm pro Beschäftigungsjahr 0,5 Monatverdienste zustünden.
Zuerst wurde die Klage vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht abgewiesen, jedoch sah das Bundesarbeitsgericht das ganze anders und entschied im Sinne des Klägers, denn es war aus dem Kündigungsschreiben nicht eindeutig ersichtlich und erkennbar, dass er eine deutlich geringere Abfindung als laut Kündigungsschutzgesetz vorgeschrieben ist, erhalten werde.
Interessantes Urteil, dass allerdings noch weitere Fragen aufwirft: Was passiert, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweist, dass die Abfindung niedriger ausfällt? Muss der Arbeitnehmer das dann so hinnehmen? Was pssiert, wenn der Arbeitnehmer wegen der Abfindungshöhe gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber klagt? Kann der (ehemalige) Arbeitgeber überhaupt die Abfindung kürzen? Wenn ja, aus welchen Gründen?
JotJot hat geschrieben:Was passiert, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweist, dass die Abfindung niedriger ausfällt?
Dann hat der Arbeitgeber seine Pflicht sozusagen erfüllt und wenn der Arbeitnehmer die geringere Abfindung akzeptiert, alzeptiert er auch, dass diese geringer ist, als ihm eigentlich zustehen würde. Also mehr Rechtssicherheit für den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer hat das keinen echten Vorteil.
JotJot hat geschrieben:Muss der Arbeitnehmer das dann so hinnehmen?
Man könnte versuchen, die Abfindung höher auszuhandeln - klagt man dagegen hat man sowieso kein Anrecht mehr, da eine Abfindung sozusagen nur dann gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer auf eine Klage verzichtet. Man könnte also darauf verweisen, dass man pro Beschäftigungsjahr eigentlich 0,5 Monatsgehälter zustehen würden.
JotJot hat geschrieben:Was pssiert, wenn der Arbeitnehmer wegen der Abfindungshöhe gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber klagt?
Ohne ausdrücklichen Hinweis, der oben angeführte Fall, Arbeitgeber muss nachzahlen - mit ausdrücklichen Hinweis:Nichts, da er die Klage verlieren würde oder sie abgewiesen werden könnte mit dem Hinweis, dass er vom Arbeitgeber darauf hingewiesen wurde und dem Verweis auf das Urteil des BAG.
JotJot hat geschrieben:Kann der (ehemalige) Arbeitgeber überhaupt die Abfindung kürzen? Wenn ja, aus welchen Gründen?
Ja, können kann er - Gründe liegen bei ihm, muss man m. E. nicht anführen. Jedoch will man mit der Abfindung natürlich einen Arbeitnehmer von einer Kündigungsschutzklage abbringen, daher sollte die Abfindung auch noch ausreichend hoch sein, damit dieser auf Rechtsmittel verzichtet und nicht denkt: Mit einer Kündigungsschutzklage kann ich aber mehr rausholen.
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