Aktuelle Bußgelder 2010 und ungültiger Bußgeld Bescheid

vom 10.09.2010, 21:30 Uhr

Lang lang ist es her. Anfang 2010 ist A angeblich bei Rot über eine Ampel gefahren. Nun bekommt A den Bescheid gerade erst jetzt zugestellt. Dazu habe ich zwei Fragen an euch.

Ist es rechtens, dass sie A nach fast 1 Jahr überhaupt einen Strafzettel schicken und zweitens, wie hoch sind die Bußgelder 2010 für das Überfahren einer roten Ampel? Hat A irgendeine Chance da unverblümt heraus zu gelangen?

» plusminusnull » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »

Zuletzt geändert von Midgaardslang am 11.09.2010, 11:52, insgesamt 1-mal geändert. Zeige Beitragsversionen


Die Bußgelder kannst du ganz einfach hier in Erfahrung bringen. Ebenso die Fristen, nach welchen die Vergehen verjährt sind. Allerdings sind hier immer Umstände zu berücksichtigen, die die Verjährungsfrist außer Kraft setzen bzw. verlängern können. Daher würde ich nicht unbedingt immer darauf setzten, dass ein Vorgang in jedem Fall verjährt ist, wenn du es so siehst!

Grundsätzlich aber sollte (bei Verkehrsverstößen) nach drei Monaten die Verjährung gegriffen haben. Nur eben nicht, wenn besondere Umstände im Spiel waren, von denen wir hier nichts wissen.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


derpunkt hat geschrieben:Grundsätzlich aber sollte (bei Verkehrsverstößen) nach drei Monaten die Verjährung gegriffen haben. Nur eben nicht, wenn besondere Umstände im Spiel waren, von denen wir hier nichts wissen.


Aber kommt es da nicht darauf an, wann die Polizei den Vorgang bearbeitet hat? Also wenn ein Brief danach 1 Jahr bis zum Empfänger braucht oder versehentlich 10 Monate im Postausgang lag, dürften die Verjährungsfristen nicht greifen. War zumindest früher mal so. Wobei man damit natürlich dem Betrug durch Rückdatierung Tür und Tor öffnet.

Ansonsten sollte ja eigentlich im Bescheid drin stehen, was man dir vorwirft und was für eine Strafe du dafür bekommen sollst. Solltest du der Meinung sein, dass da was nicht stimmt oder das eine Verjährungsfrist gegriffen haben sollte, würde ich einfach einen Anwalt aufsuchen und mal um Rat fragen. Allein hat man ja meist eh schlechtere Chancen.

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge



Die Frist, um irgendwelche Forderungen zu stellen beginnt nicht mit dem Tag der Bearbeitung durch irgendwelche Behörden, sondern mit dem Zeitpunkt des Tatbestandes. Ab diesem Tag plus Verjährungsfrist ist die Straftat/Ordnungswidrigkeit dann hinfäälig.

Sonst könnten solche Dinge ja ewig lange liegen bleiben und man bekommt Jahre später einen Brief mit einem Vorwurf, an den man sich nun beim besten Willen nicht mehr erinnern kann.

» Squeeky » Beiträge: 2792 » Talkpoints: 6,18 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Squeeky hat geschrieben:Die Frist, um irgendwelche Forderungen zu stellen beginnt nicht mit dem Tag der Bearbeitung durch irgendwelche Behörden, sondern mit dem Zeitpunkt des Tatbestandes. Ab diesem Tag plus Verjährungsfrist ist die Straftat/Ordnungswidrigkeit dann hinfäälig.

Das ist im Grunde wohl schon richtig. Dennoch gibt es eben auch Gründe für die Rechtfertigung einer Unterbrechung der (angelaufenen) Verjährungsfrist! Und mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Hierzu kann man sich die näheren Umstände in Paragraphen 33 des Ordnungswidrigkeitengesetz anschauen.

Ein bekanntes Beispiel ist eben dies, dass bereits ein Ausdruck (!) eines Anhörungsbogens grundsätzlich zu einer Unterbrechung der Verjährung führt. Übrigens ist das auch dann der Fall, wenn der Anhörungsbogen selbst deutlich später bei dem Betroffenen eingeht. Und auch dann, wenn der Anhörungsbogen überhaupt nicht zugestellt werden kann. Das Bestreiten des Zugangs eines Anhörungsbogens bringt hier dem Betroffenen letztlich rein gar nichts. Schließlich geht kein Richter in Deutschland davon aus, dass jemand aus einer Behörde in so einem Fall lügt - welchen Sinn hätte auch eine Lüge für den Behördenmitarbeiter? Der Betroffene aber hätte einen handfesten Grund für eine Lüge!

Zusätzlich gibt es eben vielfältige weitere (rein behördeninterne!) Vorgänge, die erfolgreich und gerichtsfest zu einer Unterbrechung der begonnenen Verjährung führen können. Daher kann man eben nicht schließen, dass alles verjährt ist, nur weil man innerhalb von drei Monaten nichts bekommen hat.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Squeeky hat geschrieben:Die Frist, um irgendwelche Forderungen zu stellen beginnt nicht mit dem Tag der Bearbeitung durch irgendwelche Behörden, sondern mit dem Zeitpunkt des Tatbestandes. Ab diesem Tag plus Verjährungsfrist ist die Straftat/Ordnungswidrigkeit dann hinfäälig.

Sonst könnten solche Dinge ja ewig lange liegen bleiben und man bekommt Jahre später einen Brief mit einem Vorwurf, an den man sich nun beim besten Willen nicht mehr erinnern kann.


Genau darum geht es ja. Natürlich beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt des Tatbestandes. Sie endet aber eben keinesfalls erst dann, wenn dir der Bescheid zugestellt wird. Zur Wahrung der Frist reicht eben, dass der Tatbestand bearbeitet wird. Wenn diese Bearbeitung dann aus welchen Gründen auch immer Monate dauert, ist der Tatbestand trotz Zustellung zum Beispiel nach erst 6 Monaten keinesfalls verjährt. Dafür ist wohl nur das Datum entscheidend was schlussendlich auf dem Bescheid steht.

Deswegen habe ich ja auch den dezenten Hinweis mit der Rückdatierung, die nur schwer zu überprüfen ist. Wobei es aber sicher schwer sein dürfte, eklatant lange Bearbeitungs- oder Zustellzeiten zu erklären. Aber wenn es sich da nur um ein paar Wochen handelt, dürften sich da sicher genug Ausreden finden lassen, mit der die Verjährungsfrist umgangen werden kann.

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


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