Vermieter untersagt Gartennutzung - zulässig?
A ist Mieter in einem Mehrfamilienhaus mit angeschlossenem Garten. Im Mietvertrag ist die Gartennutzung nicht geregelt, aber auch nicht ausgeschlossen. Nun hat Vermieter B Mieter A untersagt im Garten seinen Gartenmöbel aufzustellen und ebenfalls darauf bestanden das Spielgerät der Kinder zu entfernen.
Weiß jemand wie es hier rechtlich aussieht? Ist das aufstellen von normalen Gartenmöbeln bereits einen Gartennutzung im eigentlichem Sinne? Darf Vermieter B diese Form der "Nutzung" untersagen?
Wenn im Mietvertrag die Gartennutzung nicht geregelt ist, hat A kaum eine Chance dagegen anzugehen. Nutzen denn die anderen Mieter den Garten? Ist der Garten eher ein Ziergarten, der von einem Gärtner gepflegt wird? Wenn der Vermieter B nicht will, dass man sich in dem Garten aufhält, wird er wohl Erfahrung gemacht haben, dass es für die anderen Mitmieter im Haus zu laut wird und um da Ärger aus dem Weg zu gehen, will er eben die Nutzung nicht.
Auch wenn man für die Gartenpflege rund ums Haus zahlen muss, kann B untersagen den Garten zu nutzen. Und eine mündliche Zusage bei Vertragsabschluß kann schnell widerrufen werden. A hätte darauf achten sollen, dass es in den Mietvertrag übernommen wird.
Leider ist das Recht hier vollkommen auf Seiten von B falls die Nutzung des Gartens nicht vertraglich geregelt bzw. vereinbart wurde. Hier hätte auch die Art und die Umfang der Nutzung (Gartnemöbel erlaubt ja / nein) geregelt werden können.
B hat A sozusagen bisher geduldet und kann diese Duldung jederzeit aufheben.
Noch konkret zur Nutzung: Die beginnt pauschal gesagt schon, wenn man da allabendlich lustwandelt oder sich dort aufhält, wenn auch nicht ganz so streng. Sprich: Sich länger in den Garten zu setzen mit Stühlen wäre auf jeden Fall eine Nutzung des Gartens.
Diamante hat geschrieben:Und eine mündliche Zusage bei Vertragsabschluß kann schnell widerrufen werden.
Nein, kann sie nicht! Das ist ein allgemeiner Irrglaube, denn mündlich geschlossene Verträge sind genauso gültig wie schriftliche - nur die Beweisbarkeit ist schwieriger, was aber damit nichts zu tun hat. Und die Nutzung kann nicht vom Vermieter aus dem Stehgreif widerrufen werden, wenn sie erst einmal gewährt ist.
Ich bezweifle leider, dass die Aussage des Hausmeister; die er beim Einzug nebenbei hat fallen lassen, "da unten können sie dann im Sommer schön grillen" hier als verwertbarer Vertrag anerkannt wird. Dann wird A sich jetzt schlicht und einfach nach einer neuen Wohnung umsehen.
Julix hat geschrieben:Ich bezweifle leider, dass die Aussage des Hausmeister; die er beim Einzug nebenbei hat fallen lassen, "da unten können sie dann im Sommer schön grillen" hier als verwertbarer Vertrag anerkannt wird.
Nur dann, wenn der Hausmeister auch der Vermieter ist bringt das was - wobei diese Aussage natürlich schön schwammig ist, aber meiner Meinung nach die Nutzung generell erlaubt.
Julix hat geschrieben:Dann wird A sich jetzt schlicht und einfach nach einer neuen Wohnung umsehen.
Davor, abseits vom Thema, kann sich A auch noch einmal konkret damit an B wenden - sollte die Gartennutzung nicht vereinbart sein, würde ich dies an As Stelle erbitten mit dem Hinweis, dass dadurch, da es sich um eine Wohnwertsteigerung handelt, natürlich auch die Miete steigt .
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