30% Bearbeitungsgebühr wegen Stornierung - erlaubt?

vom 23.07.2010, 11:27 Uhr

Ein Kunde, nennen wir ihn mal A., findet im Internet auf einer Shoppingseite B. einen Artikel im Wert von 150 Euro, der auf einer vergleichbaren Shoppingseite beinahe das Doppelte des Preises kostet. Da die Shoppingseite B. seriös wirkt und die Versandkosten auch nicht überzogen schein, entscheidet sich A. für den Einkauf bei diesem Shop, obwohl nur die Möglichkeit besteht, per Vorkasse zu bezahlen. A. erhält eine Bestellbestätigung und freut sich bereits auf seinen gekauften Artikel.

Nach zwei Wochen kommt dann eine E-Mail von Shoppingseite B., dass der gewünschte Artikel nicht vorrätig ist und auch nicht mehr besorgt werden kann. Natürlich bekomme deswegen Kunde A. sein Geld zurück, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 30 %, die auch in den AGB einsehbar war, die der Kunde somit akzeptiert hätte. A. ist nun sehr entsetzt, macht diese Bearbeitungsgebühr doch satte 45 Euro aus, die A. nun durch den Einkauf bei B. in den Wind geschossen hat.

Außerdem fragt er sich, ob eine solch hohe Bearbeitungsgebühr überhaupt rechtlich erlaubt ist, wenn für den Kunden nicht nachweisbar ist, ob der Artikel wirklich nicht mehr lieferbar ist oder ob die Shoppingseite B. dies nur vorgibt, um die hohe Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen zu können, die ja in keinem Vergleich zum Aufwand der Mitarbeiter der Shoppingseite ist. Desweiteren ist A. nicht sicher, ob er auf diesen Teil des Kaufvertrages explizit hingewiesen wurde.

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» Malcolm » Beiträge: 3256 » Talkpoints: -1,99 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Das ist, da muss noch nicht einmal ein Rechtsexperte befragt werden, völliger Quatsch und ganz klar ein plumper Versuch einer Abzocke. Dafür spricht ja schon die Tatsache, dass hier mit Waren gehandelt wird, deren realer Preis um fast 100% höher liegt.

Wieso man auf die Idee kommen könnte, den Kunden A dafür zu belangen, wenn dann ein bestellter Artikel nicht lieferbar ist, ist mir schleierhaft. Und nur weil ein Händler etwas in die AGB schreibt, heißt das noch lange nicht, dass die Klausel dann auch gültig wäre. (Ansonsten ein prima Geschäftsmodell, weil B so auch locker Neuwagen zu Traumpreisen von 500 Euro anbieten könnte.)

Hier bewegt sich der Händler (bzw. der Shop B) sogar wirklich auf dünnem Eis. Denn mir kommt keine Begründung in den Sinn, mit welcher man dem Kunden sein Widerspruchsrecht beim Online Kauf vorenthalten sollte.

Selbst wenn die Klausel gültig wäre (was sie aber definitiv so nicht ist!), hätte der Kunde A die Möglichkeit vom Kauf zurück zu treten und dann steht ihm natürlich der volle Kaufpreis zu. Nur was die Portokosten anbelangt (wenn der Artikel eben hin und her geschickt werden muss) gibt es vielleicht Unklarheiten. Hier aber trifft der Fall ja schon mal gar nicht erst zu.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Hallo,

ich halte diese Regelung auch nicht für rechtens. Denn in diesem Fall geht die Stornierung doch von dem Shop B aus und der Kunde A hat mit der Stornierung nichts zu tun. Die Stornierung erfolgt aus dem Grund, dass der Händler B sein Lagerbestand nicht kannte und auch keine weitere Ware mehr beschaffen kann. Deswegen ist der Grund der Stornierung eindeutig auf der Seite des Händlers B zu finden.

In diesem Fall trifft den Kunden A gar kein Mitverschulden, da dieser ja nicht an diesem Prozess beteiligt ist. Deswegen kann ich mir auch nicht vorstellen, dass A diese Bearbeitungsgebühr bezahlen muss und denke auch nicht, dass dies rechtens ist. Denn A ist kein Verschulden der vorliegenden Situation nachzuweisen und dadurch ist auch kein Grund gegeben, der A dazu verpflichtet diese Gebühr zu bezahlen.

» BrilleWilli » Beiträge: 1810 » Talkpoints: 14,07 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Das ganze ist Unsinn, denn laut § 433 BGB kam hier überhaupt kein gültiger Kaufvertrag zustande, sondern A hätte lediglich bei B ein Angebot abgegeben. Ein Kaufvertrag besteht immer aus mehreren Rechten und Pflichten!

A gibt B ein Angebot für irgendeine Ware ab, B nimmt das Angebot an - nun hat
- A die Pflicht, B die vereinbarte Ware zum vereinbarten Preis abzunehmen
- B die Pflicht, A die vereinbarte Ware zum vereinbarten Preis zu liefern

Verletzt einer der Vertragspartner hier die Rechte des anderen hat er auch dafür zu haften, sprich hier: B muss A den gezahlten Preis erstatten und wäre je nachdem sogar noch schadenersatzpflichtig (z. B. bei Termingeschäften).

Dazu noch lustiger ist die Umdrehung der Verhältnisse: Klar kann B für eine Stornierung eines Kaufvertrages auch Bearbeitungsgebühren verlangen - wenn A diesen storniert! Ansonsten wird hier der Bock zum Gärtner.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



@Subbotnik
Ich bin darüber sehr erstaunt, dass so etwas wirklich in den AGB drinnen steht. Nun habe ich auch mitbekommen, dass Du anscheinend irgendwo arbeitest, dass Du da auch Ahnung von hast.

Wenn ich jetzt mir deine Antwort durchlese, kommt ja vielleicht noch eine Frage bei einem anderen Käufer B auf. Angenommen auf der Seite ist es so, dass man nur per Vorauskasse zahlen kann. Das heißt, man wird auch wahrscheinlich nur das Geld abzüglich der Bearbeitungskosten zurück erhalten. Sollte B sich dann an den Verbraucherschutz wenden oder was würdest Du vorschlagen?

Ich meine, vermutlich bleibt man doch mal wieder auf den Kosten sitzen? Der Verbraucherschutz will ja auch meist erst einmal Geld haben, bevor die etwas tun. Eine Rechtsschutzversicherung hat ja auch nicht jeder, und ein Anwalt damit zu beauftragen kann man sich ja auch nicht immer erlauben, besonders bei so einem niedrigen Streitwert.

» ygil » Beiträge: 2551 » Talkpoints: 37,52 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


ygil hat geschrieben: Sollte B sich dann an den Verbraucherschutz wenden oder was würdest Du vorschlagen?

Ich bin zwar nicht Subbotnik, erlaube mir aber hier eine kurze Antwort: Zunächst sollte der Kunde dem Shopbetreiber einen Brief schreiben, in dem er ihn auffordert, den fehlenden Betrag innerhalb einer gewissen Frist (in der Regel 14 Tage, besser aber genaues Datum angeben) auf das Konto des Kunden zu überweisen. Gerne auch mit Hinweis auf den geposteten Paragraphen. Ein kleiner - und natürlich freundlicher - Vermerk, dass man ansonsten weitere Schritte einleitet, sollte auch nicht fehlen.

» bsm123 » Beiträge: 1254 » Talkpoints: 13,60 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


ygil hat geschrieben:Ich meine, vermutlich bleibt man doch mal wieder auf den Kosten sitzen? Der Verbraucherschutz will ja auch meist erst einmal Geld haben, bevor die etwas tun. Eine Rechtsschutzversicherung hat ja auch nicht jeder, und ein Anwalt damit zu beauftragen kann man sich ja auch nicht immer erlauben, besonders bei so einem niedrigen Streitwert.

Es gibt Menschen die übertrieben gesagt wegen 3,12 Euro klagen - im Grunde stellen die die Mehrheit (deswegen sind unsere Gerichte auch so überlastet, 80 % aller Fälle sind Lapalien). Jedenfalls bleibt man nicht auf den Kosten sitzen, das ist wie bei einem gerichtlichen Mahnbescheid - der Beklagte trägt die Kosten (wenn man Recht bekommt), da er diese ja auch verursacht.

Ich würde hier anstelle von A den Weg gehen wie von bsm123 schon angesprochen: Anschreiben, falls das nicht hilft einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen (kostet um die 20 Euro und geht in 5 - 10 Minuten online) und dann ggfs. per Anwalt nachsetzen wenn auch das keinen Erfolg verspricht.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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