Recht: Urlaubsanspruch bei Freistellung
Bei A in der Firma läuft alles nicht mehr so gut und A fürchtet, dass A bald seinen Job verlieren könnte. Wie ist das eigentlich mit dem Urlaubsanspruch bei einer Freistellung, läuft der in der Zeit weiter oder gibt es da besondere Regelungen?
A möchte seinem Chef keinen Tag seines Urlaubs schenken und alles mitnehmen was noch geht. Sagt mir bitte was A da zu erwarten hat.
Wenn A noch einen Urlaubsanspruch hat und A's Arbeitgeber stellt A frei und kündigt ihm fristlos, dann kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht verrechnen mit der Freistellung. Ist es nicht mehr möglich, den Urlaub zu nehmen, dann muss der Arbeitgeber A den Urlaub auszahlen. Arbeitgeber versuchen trotzdem, offene Urlaubstage mit der Freistellung zu verrechnen, was nicht statthaft ist. So ist mir das bekannt.
Cid hat geschrieben:Arbeitgeber versuchen trotzdem, offene Urlaubstage mit der Freistellung zu verrechnen, was nicht statthaft ist. So ist mir das bekannt.
Das ist so nicht richtig. Es ist selbstverständlich erlaubt bei einer Freistellung noch offene Urlaubstage zu verrechnen und wenn die Freistellung länger ist wie der noch ausstehende Urlaub, dann wird da auch nichts mehr ausgezahlt. Kein Gesetz verbietet es offene Urlaubstage mit einer Freistellung zu verrechnen.
Es ist nur wichtig, wie das ganze formuliert wird, denn bei der Verrechnung von Urlaubstagen liegt der Hase im Detail.
Wenn die Freistellung widerruflich erfolgt, der Mitarbeiter also jederzeit mit einem Anruf rechnen muss, dass er am nächsten oder übernächsten Tag wieder auf der Arbeit erscheinen soll, dann ist die Anrechnung des Urlaubes nicht erlaubt. Denn Urlaub dient der Erholung, auch in der Freistellung und soll auch dazu genutzt werden können. Wenn man aber jederzeit mit einem Anruf rechnen muss, dann ist der Erholungsfaktor nicht mehr gegeben, denn man kann seinen Urlaub nicht zur freien Verfügung verplanen und z.B. wegfahren. Während der widerruflichen Freistellung bleibt der Chef immer noch weisungsbefugt.
Deshalb muss die Freistellung unwiderruflich sein, wenn der Urlaub verrechnet werden soll, denn bei einer unwiderruflichen Freistellung kann man nicht einfach angerufen werden und in die Firma zurück bestellt werden um wieder zu arbeiten. Natürlich kann ein Chef anfragen, aber man ist dazu nicht mehr verpflichtet, da die widerrufliche Freistellung die stärkere Gewichtung hat und diese nur im gegenseitigen Einvernehmen auch wieder zurückgenommen werden kann.
Wird also eine widerrufliche Freistellung vereinbart, dann hat man Anspruch auf Auszahlung des Urlaubes, das kann man dann auch noch am letzten Tag des Arbeitsvertrages anmerken und einfordern. Ist die Freistellung unwiderruflich, dann ist aber alles korrekt und man kann nichts mehr anfordern, außer die Dauer der Freistellung ist kürzer als die Anzahl der noch offenen Urlaubstage.
@StarChild, ich habe dir die Info über die strittige Urlaubsgeldauszahlung bei fristloser Kündigung hier herausgesucht. Lies dir das bitte mal durch. Ich habe es so verstanden, wie ich es auch geschrieben hatte.
Schön, das sich diese Urteil auf eine fristlose Kündigung in Verbindung einer hilfsweise fristgerechten Kündigung bezieht im Falle das die fristlose Kündigung nicht wirksam ist. Das aber nicht alle Kündigungen fristlos mit einer hilfsweisen fristgerechten Kündigung ausgesprochen werden, bleibt dabei unbeachtet und diese Fälle sind immer detaillierte zu betrachten.
Und bei einer fristlosen Kündigung sollte jedem klar sein, das diese so kurzfristig erfolgt, das der Urlaubsanspruch in der Regel eh größer ist. Aber auch die werden nicht immer bei einem Arbeitsplatzverlust ausgesprochen, die Masse der Kündigungen erfolgen immer noch fristgerecht und das ist auch gut so.
Diese Fälle beziehen sich außerdem in keinster Weise auf die Behandlung der Urlaubsabgeltung bei einer ordentlichen und fristgerechten Kündigung und dort ist es genauso wie ich es geschrieben habe. Nämlich das Urlaubsanspruch als abgegolten gewertet wird, wenn die Freistellung unwiderruflich ist und das normale Entgelt bis zum Austritt weiterhin gezahlt wird.
Und je nach dem was der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung oder auch der Arbeitsvertrag zur Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld vorsieht, denn auch hier lassen sich insbesondere zu Urlaubs- oder Weihnachtsgeld noch weitere Klauseln finden, die im Falle einer Kündigung egal ob Arbeitnehmerseitig oder Arbeitgeberseitig greifen.
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