Beruf: Änderung von Vertrag = Verkürzung der Kündigungsfrist
A arbeitet schon ein paar Jahre in einer Firma und der scheint es nicht mehr so gut zu gehen in letzter Zeit. As Chef B hat A eine Änderung in As Vertrag vorgeschlagen die für A von Vorteil wäre.
Nun hat A ein Bekannter gewarnt, er meinte nach so einem geänderten Vertrag könnte As Chef B A viel schneller kündigen weil dann As Betriebszugehörigkeit wieder von vorne beginnen würde - davon habe ich ja noch nie was gehört, stimmt das?
Mal ganz davon abgesehen, dass ich mir kaum eine solche, vom Arbeitgeber vorgeschlagene Vertragsänderung vorstellen kann, die wirklich die Konditionen für den Arbeitnehmer verbessern, ändert eine solche Erweiterung nichts hinsichtlich der gesetzlichen Kündigungsfristen. Wobei es nicht nur um die Fristen geht. Auch hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit verändert sich durch einen neuen Vertrag nichts.
derpunkt hat geschrieben:ändert eine solche Erweiterung nichts hinsichtlich der gesetzlichen Kündigungsfristen. [...] Auch hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit verändert sich durch einen neuen Vertrag nichts.
Sorry, das ist absoluter Unsinn! Die Änderung die B hier beabsichtigt und vor der A gewarnt wird ist mit Sicherheit eine sogenannte Änderungskündigung - andere Möglichkeiten bzw. Änderungen machen aus Unternehmenssicht wenig Sinn.
Wie der Name schon sagt handelt es sich hierbei um eine Kündigung von A um mit diesem anschließend einen neuen Vertrag mit neuen Konditionen abschließen zu können. Dumm für A: Damit beginnt die Betriebszugehörigkeit von vorn, sprich: Kündigungsfristen, Urlaubsansprüche werden wieder komplett zurückgesetzt sowie etwaige Ansprüche gegenüber dem Unternehmen, die sich je nach Vertrag / Tarifvertrag aus einer langen Betriebszugehörigkeit ergeben.
Und ja, A könnte so auch schneller gekündigt werden! Wäre A z. B: bereits seit über 15 Jahren im Unternehmen von B beschäftigt so hätte er eine Kündigungsfrist von 6 Monaten (zum Ende eines Kalendermonats) - nach einer Änderungskündigung schmilzt diese Frist auf einen Monat zusammen. Dazu kann je nachdem auch der Schutz sozial verträglich zu kündigen berührt werden.
A sollte abwiegen, wie groß der Vorteil wäre, den A von B erhalten würde und ob dieser die entfallenden (Branche, Betrieb, mögliche Ansprüche gegenüber dem Betrieb und angebundener Berufsgenossenschaften usw.) ausgleicht. Pauschal gesagt und ohne mehr zu wissen: nein .
Subbotnik hat geschrieben:sogenannte Änderungskündigung
Es kann sein, dass mit das im Ausgangsposting nicht aufgefallen ist. Allerdings habe ich nichts von einer Änderungskündigung gelesen, so dass ich diese nicht in die Betrachtung aufgenommen habe!
Es ist aber auch Unsinn davon auszugehen, dass der gewöhnliche Vertrag nicht geändert werden würde. Das ist aus Unternehmenssicht manchmal sogar gewünscht. Ich kenne es so, dass man dem Arbeitnehmerwunsch nachkommt und den bestehenden Vertrag ändert.
In aller Regel passiert dies, wenn die gewöhnliche Arbeitszeit geändert werden soll! Dies geschieht dann eben ganz ohne die Änderungskündigung und hat so wie geschrieben hatte eben keinen Einfluss auf Kündigungsfristen oder Betriebszugehörigkeiten.
Subbotnik hat geschrieben:hierbei um eine Kündigung von A um mit diesem anschließend einen neuen Vertrag mit neuen Konditionen abschließen zu können
Aber solche Änderungskündigungen können nicht einseitig ausgesprochen werden - diese sind idR. Mittel, wenn es eine Umwandlung/Verlagerung des Betriebs gibt oder aber die Alternative die Betriebsaufgabe ist. Jedenfalls wäre es falsch anzunehmen, dass es zwingend wäre, für neue Konditionen einen neuen Vertrag via Änderungskündigung aufsetzen zu müssen.
derpunkt hat geschrieben:Allerdings habe ich nichts von einer Änderungskündigung gelesen, so dass ich diese nicht in die Betrachtung aufgenommen habe!
Das ergibt sich wie ich bereits geschrieben habe aus dem Zusammenhang da es sich hier wahrscheinlich um eine Änderungskündigung handelt.
derpunkt hat geschrieben:Ich kenne es so, dass man dem Arbeitnehmerwunsch nachkommt und den bestehenden Vertrag ändert.
Unternehmer B will den Vertrag von Arbeitnehmer A ändern - nicht umgedreht. Da gibt es keinen Änderungswunsch.
derpunkt hat geschrieben:Aber solche Änderungskündigungen können nicht einseitig ausgesprochen werden - diese sind idR. Mittel, wenn es eine Umwandlung/Verlagerung des Betriebs gibt oder aber die Alternative die Betriebsaufgabe ist.
Was denkst Du, warum B hier die Zustimmung von A bräuchte? Und eine Änderungskündigung kann man anbieten wie man lustig ist, es findet sich unter normalen Bedingungen meist nur Keiner, der das dann unterzeichnen würde.
Gleiches kann hier vermutet werden: Die Änderungen der Arbeitszeit sollen "echte Vorteile" sein? Hier geht es, da muss ich es noch nicht einmal lesen, um materielle Sondervergünstigungen um Arbeitnehmer aus alten Arbeitsverträgen auszukaufen, um so Zahlungen für Abfindungen usw. reduzieren zu können.
Subbotnik hat geschrieben:Die Änderungen der Arbeitszeit sollen "echte Vorteile" sein?
Wir können spekulieren wie wir wollen. In der Ausgangsfrage war von Änderungskündigung (und allein das Wort sollte man sich merken) keine Rede. Und was den anderen Fall angeht, kann sehr wohl der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vertragsänderung anbieten, die nicht (!) zu dessen Nachteil ist.
Gerne ein echtes Praxisbeispiel: ich kann einer Angestellten anbieten, deren Vertrag von bisherigen 30 Stunden auf 35 Stunden die Woche abzuändern. Ich biete dies an, weil ich wusste, dass sie gerne mehr arbeiten wollte (OK, es ging schlicht um einen höheren Verdienst). Dieses Angebot wurde aber erst im Laufe der Tätigkeit möglich, nachdem die Stadt (als eigentliche Trägerin) die Fördermittel langfristig aufgestockt hatte. Nur ein Jahr später wurde der gleiche Vertrag wieder geändert, weil die Person nun doch lieber 28 Stunden hat arbeiten wollen. Auch das ging dann ohne eine Änderungskündigung.
Ansonsten ist es natürlich so, dass der normale Weg über Änderungskündigungen nichts weiter bedeutet, als den Versuch, "Belastungen" abzubauen bzw. "Altlasten" los zu werden.
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