Bafög: muss ich leere Konten mit Auszügen belegen?
ka mau hat geschrieben:Deine letzte Aussage wiederum stimmt aber nicht ganz. In den Anmerkungen zum Formblatt steht explizit, dass die Auszüge nicht vom Tag der Antragsstellung sein müssen, aber der Tag, von dem sie stammen, nicht länger als 14 Tage zurückliegen darf.
Da hast du natürlich Recht. Auf den Formblättern steht wirklich, dass sie maximal zwei Wochen alt sein dürfen. Jedoch wurde ich bereits darauf hingewiesen, dass meine Auszüge zu alt seien und ich welche bringen muss, die eben das Datum der Antragstellung beinhalten. Ich denke, dass es hier darauf ankommt wie kulant das zuständige Amt ist.
Andererseits steht doch auch irgendwie, dass es auf den Kontostand ankommt, den man am Tag der Antragstellung hatte. Dies würde dann wieder bedeuten, dass man eben einen wirklich aktuellen Kontoauszug benötigt.
ka mau hat geschrieben:Deine letzte Aussage wiederum stimmt aber nicht ganz. In den Anmerkungen zum Formblatt steht explizit, dass die Auszüge nicht vom Tag der Antragsstellung sein müssen, aber der Tag, von dem sie stammen, nicht länger als 14 Tage zurückliegen darf.
Okay danke das wusst ich nicht, dann druck ich die online sicherheitshalber nochmal aus.
ka mau hat geschrieben:Aber pichimaus, warum ist dein Antrag auf Ende Mai datiert? Wegen der Kontoauszüge? Warum gibst du keine aktuellen bei?
Das ist simpel. Habe den Antrag mit Paps gemacht und gedacht ich könnt ihn gleich abgeben, dann hat sich aber etwas wichtiges geändert und wir wollten lieber auf die Dokumente warten und dann war da meine Mathe Klausur, wegen der ich zu nichts mehr kam und tja darum gebe ich den jetzt ab habe ihn aber auf Ende Mai datiert, zumindest meinen Teil.
Was hast du denn davon, dass du deinen Antrag jetzt auf Mai datiert hast? Kann man diesen dann überhaupt so abgeben? Ich würde ja fast sagen, dass man diesen Antrag auch zeitnah abgeben muss, da sich ja sonst in der Zwischenzeit auch wieder die finanziellen Gegebenheiten auf deinen Konten ändern kann.
Außerdem wird dir das Geld ja auch erst frühstens ab dem Monat ausgezahlt, in dem du deinen Antrag abgegeben hast. Das heißt also, dass du maximal noch dein Geld für Juli bekommst und nicht noch für die Monate dafür, nur weil du eben ein älteres Datum auf dem Antrag stehen hast.
Hallo pichimaus,
verstehe. Ich persönlich würde das Datum ändern. Als Sachberater würde das für mich schon verdächtig aussehen. Wobei die, sofern ihnen irgendwas komisch vorkommt, wahrscheinlich einfach nur nochmal nachfragen und die entsprechenden Belege dann einfordern.
Sofern du aber eh aktuelle Bescheinigungen dazu legst, kannst du auch einfach das Datum durchstreichen und korrigieren. Das macht gar nichts und spart vielleicht zusätzliche Arbeit auf beiden Seiten. Für Einhaltung der Fristen ist das Datum, das neben der Unterschrift steht, sowieso nicht ausschlaggebend.
EDIT: Ach so, da fällt mir gerade noch die Antwort auf deine Frage ein, warum die nicht einfach nachsehen, wie viel Geld du hast: Das dürfen die gar nicht.
Auch für Ämter gelten in Deutschland erst mal grundsätzlich die Datenschutzbestimmungen. Es gibt natürlich eine Vielzahl von Fällen, in denen da eine Ausnahme gemacht wird, aber auch in diesen müssen sich die Ämter an strenge gesetzliche Vorschriften halten. Wenn die einfach bei der Bank nachfragen, dann bekommen die schlichtweg keine Auskunft. Dafür gibt es ja das von mir beschriebene Datenabgleichverfahren.
BrilleWilli hat geschrieben:Außerdem wird dir das Geld ja auch erst frühstens ab dem Monat ausgezahlt, in dem du deinen Antrag abgegeben hast. Das heißt also, dass du maximal noch dein Geld für Juli bekommst und nicht noch für die Monate dafür, nur weil du eben ein älteres Datum auf dem Antrag stehen hast.
Du weisst aber schon, dass man Bafög immer für den Zeitraum eines Semesters bekommt oder? Wenn ich jetzt beantrage, dann doch für das nächste Semester und das beginnt eh erst im Oktober und für Mai, Juni, Juli habe ich mein Geld bekommen, weil das für das Semester davor zählt.Man bekommt ja nur dann mittem im Semester erst Geld, wenn man viel zu spät beantragt und das wäre wirklich ganz schön spät, wenn ich erst ab Juli Geld möchte, das Semester aber ab April geht. Aber danke für den gut gemeinten Hinweis.
Tut mir Leid, aber woher hätte ich denn wissen sollen, dass du bereits einen Antrag gestellt hast und wegen eines Folgeantrages fragst? Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass du im Sommersemester angefangen hast und hierfür dann deinen ersten Antrag abgeben wolltest.
Außerdem ist es ja auch möglich, dass man BaföG erst im Semester beantragt, sodass dies auch eine Möglichkeit gewesen wäre, die durchaus plausibel gewesen wäre.
BrilleWilli hat geschrieben:Tut mir Leid, aber woher hätte ich denn wissen sollen, dass du bereits einen Antrag gestellt hast und wegen eines Folgeantrages fragst?
Okay das konntest wirklich nicht wissen. Sorry. Das habe ich echt nirgends erwähnt.
BrilleWilli hat geschrieben:Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass du im Sommersemester angefangen hast und hierfür dann deinen ersten Antrag abgeben wolltest.
Außerdem ist es ja auch möglich, dass man BaföG erst im Semester beantragt, sodass dies auch eine Möglichkeit gewesen wäre, die durchaus plausibel gewesen wäre.
Durchaus möglich, aber die Möglichkeit, dass das Jemand denken könnte habe ich gar nicht erst in Betracht gezogen, da ich es für absolut dämlich halte erst so spät zu beantragen, denn wie du schon sagtest bekommt man erst das Geld ab dem Tag der Antragsabgabe und dann wäre ich selbst für das Sommersemester spät dran und hätte mir 3 Monate entgehen lassen.
Hallo BrilleWilli,
ich habe inzwischen mal ein paar Informationen eingeholt und der Sachverhalt hat sich wider Erwarten als schwieriger herausgestellt, als ich das anfangs dachte.
Das BAföG-Amt hat mir mitgeteilt, dass grundsätzlich leere Konten auch mit angegeben werden sollten, allerdings diese Auskunft nur mit dem Missbrauchspotential begründet. Das leuchtet ja auch auf Anhieb ein. Denn wenn im Bewilligungszeitraum irgendwann einmal Geld auf dem Konto war, dann bekommt man dafür ja auch Zinsen, selbst wenn es bei Antragstellung leer ist. Die werden dann im Rahmen des Datenabgleiches gemeldet und es kommt zu Unstimmigkeiten. Aber sowohl die bundesweite Telefonauskunft, als auch mein persönlicher Sachbearbeiter mussten beide zugeben, dass das aus den Angaben auf den Formblättern so nicht ersichtlich ist und konnten mir nicht sagen, ob ein leeres Konto tatsächlich unter den Vermögensbegriff fällt.
Also habe ich anschließend direkt mal bei der Rechtsschutzversicherung angerufen, um die juristischen Voraussetzungen zu klären. Da habe ich erst einmal das Gleiche gehört, aber das kenne ich ja mittlerweile. Als ich dann präzisiert habe, dass es mir um die juristische Defintion von Vermögen ging, wurde die Antwort aber leider auch nicht befriedigender.
Rein technisch betrachtet ist es nämlich durchaus richtig, dass ein leeres Konto eben kein Vermögen darstellt und dementsprechend im Antrag auch nicht danach gefragt wird. Zumal ja explizit nur der Zeitpunkt der Antragsstellung als ausschlaggebend genannt wird. Wenn das Konto also lediglich existiert, aber leer ist, muss es eigentlich nicht mit angegeben werden.
Eigentlich. Denn wenn das Konto vor der Antragstellung bereits genutzt wurde, dann tritt eben (zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) das Problem mit den gemeldeten Zinsen auf. Wird es danach genutzt, wird das wahrscheinlich zwar auch eine Reaktion seitens des Amtes auslösen, dürfte aber recht einfach zu klären sein. War das Geld aber vorher im Besitz des Antragstellers, hat das Amt einen begründeten Verdacht, von einem Täuschungsversuch auszugehen. Selbst wenn dieser dann de facto gar nicht vorgelegen hat, ist man hier in der Beweispflicht. Das bedeutet, dass man verpflichtet ist, glaubhaft zu machen, dass die Nichtangabe des Kontos nicht geschehen ist, weil man das Geld verstecken wollte. Das ist theoretisch auch möglich, wenn man zum Beispiel eine Rechnung vorweisen kann, die den genauen Betrag ausweist, um den es geht und auch beweisen kann, dass diese bezahlt wurde. Ist dem jedoch nicht so, hat man - obwohl man de jure nichts falsch gemacht hat!- ziemlich schlechte Karten. Dann spricht die Beweislage, im Falle eines hypothetischen Gerichtsverfahrens, klar gegen den Antragsteller. Die Chancen, in diesem Fall Recht zu bekommen, stehen äußerst schlecht.
Insofern muss ich zusammenfassend den Schluss ziehen, dass meine Antwort zwar de jure richtig war, de facto aber potentiell ziemlich gefährlich werden kann. Auch leere Konten sollten also bei jedem BAföG-Antrag mit angegeben werden und sind dann natürlich auch mit Belegen nachzuweisen.
Alle Klarheiten beseitigt?
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