Neue Widerrufsfristen bei Internetkäufen
Mal angenommen, wenn Käufer A bei seiner Lieblingsauktionsplattform B mal wieder ein Schnäppchen geschlagen hat was sich hinterher doch nicht so als supertoll herausstellt und er es deshalb zurückschicken will, dann muss er sich neuerdings mit seinem Widerspruch sputen. Seit dem 11. Juni 2010 gilt eine neue Widerrufsfrist bei allen Käufen im Internet. Statt der bisher üblichen Widerrufsfrist von vier Wochen wurde dieser Zeitraum nun auf zwei Wochen verkürzt.
Allerdings gilt diese Vorgabe nur beim Erwerb von Waren bei professionellen, also gewerblichen Verkäufern. Der ausschließlich private Handel ist davon nicht betroffen, Kunde A sollte sich also den Status seines Verkäufers anschauen und dann dementsprechend handeln.
Falls es sich bei dem Verkäufer B um einen professionellen oder gewerblichen Verkäufer handelt und dieser es versäumt haben sollte seine Widerrufsbelehrung anzupassen, dann hat Kunde A sogar Glück weil sich seine Widerrufsfrist auf einen Monat ab Wareneingang verlängert.
Falls der gewerbliche Verkäufer B bei seinen Auktionen jetzt etwas ratlos hinsichtlich der aktuellen und korrekten Formulierungen sein sollte kann er sich auf dieser Plattform auch die entsprechenden Vorlagen herunterladen. Das sollte Verkäufer B auch schleunigst tun wenn er nicht möchte das sich seine Widerrufsfrist durch dieses Versäumnis verlängert. Auch wenn die Widerrufsbelehrung gar nicht in seinem Verkaufstext aufführt schadet er sich nur selber, hier gilt dann ebenfalls weiterhin die vierwöchige Widerspruchsfrist ab dem Wareneingang.
Wobei man hier bemerken muss, dass alle von gewöhnlichen Verkäufern und Käufern ausgehen sollten. Das heißt, dass ein Käufer Waren nicht ordert, um sie gewiss wieder zurück zu geben. Und ein Verkäufer sollte auch nicht dadurch ruiniert werden können, wenn die Widerspruchsfrist statt der zwei Wochen für ihn vier Wochen beträgt.
Aber ist es nicht so, dass wenn diese Widerspruchsbelehrung gänzlich fehlt, diese auf sechs Monate ausgeweitet ist? Das wäre dann schon eher etwas, was einen Verkäufer schaden könnte. Schließlich kann er so auch sehr lange nach einem getätigten Geschäft gezwungen sein, die Lieferung als Verlust abzuschreiben.
Die Fristen sind nicht so sehr dazu da, dass hier der Verkäufer oder der Kunde besonders benachteiligt wird, sondern um einfach die gleiche Chance auf ein finden einer Kaufentscheidung zu haben, wie in einem Ladengeschäft. Bei Kleidung also wird das zurück schicken sicher öfter vorkommen (was auch entsprechend von professionellen Händlern einkalkuliert werden sollte) als es z.B. bei technischen Geräten der Fall ist (oder sein sollte).
Bei einem privaten Verkäufer ist ja jede Gewährleistung und - sofern die Ware der Beschreibung entspricht - auch der Widerruf ausgeschlossen. Daher sollte hier eine neue Regelung keinen Einfluss haben.
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