Was ist bei einer Bürgschaft zu beachten?
Mal angenommen Herr A wurde von einem Familienmitglied gebeten als Bürge für einen größeren Kredit einzutreten. Leider gibt es Bitten die man nicht sofort ablehnen kann, deshalb wurde ein Termin mit der Bank vereinbart. A ist nun völlig ahnungslos was ihn dort erwartet und er weiß nicht so recht wie er sich verhalten soll. Ein ungutes Gefühl und eine warnende innere Stimme ist auf jeden Fall bei Herrn A vorhanden, zumal "Bürgen" und "Würgen" nicht nur zwei Wörter sind die sich reimen sondern auch irgendwie im Einklang stehen.
Sicherlich ist ihm bekannt dass ein Bürge für die Ratenzahlungen einspringen muss wenn der ursprüngliche Kreditnehmer nicht zahlen kann und er weiß auch dass so ein Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist wenn schon vorab erkennbar ist dass auch der Bürge später nicht in der Lage ist die Raten zu zahlen weil er zum Beispiel selber nur ein geringes Einkommen hat. Muss der Bürge zur Prüfung der Eignung auch alle Einkünfte und finanziellen Verpflichtungen vorlegen? Und vor allem, wenn Herr A seine Bereitschaft zur Bürgschaft abgibt, für welchen Betrag haftet er dann? Den ursprünglichen Kreditbetrag oder vielleicht auch für den ganzen eventuell aufgelaufenen Schuldenberg? Vielleicht sogar auch für einen weiteren vielleicht später noch aufgenommen Kredit und dessen Zinsen? Irgendwie spukt Herrn A in diesem Zusammenhang noch das Wort „gesamtschuldnerische Haftung“ im Kopf herum, was könnte es damit auf sich haben?
Ich kann es nur so sagen, wie es bei uns war, als wir unser Haus gekauft haben. Da ich im Moment in Karenz bin und nur ein kleines Einkommen, nämlich das Karenzgeld bekomme, hat mein Vater den Kreditvertrag als Bürge unterschrieben.
Er muß nur in diesem Fall zahlen, wenn ich die monatlichen Raten nicht mehr bezahle. Er haftet in diesem Fall nur für den Kreditvertrag für den er unterschrieben hat. Nicht für zusätzliche Schulden. Ich glaube das der Kredit auch nicht ohne weitere Unterschrift des Bürgen aufgestockt werden kann.
Also wenn A nicht sehr begeistert ist von der Bürgschaft, oder fürchtet das er zum Zug kommt, weil der andere nicht bezahlen kann, würde ich von der Bürgschaft abraten. Ich muß sagen ich bin sehr froh das mein Vater es gemacht hat, aber ich hätte es nicht wirklich verlangen können. Man nimmt schon eine ziemliche Last auf sich, weil man ja immer damit rechnen muß das der Schuldner nicht mehr bezahlen kann.
Mein Vater mußte übrigens keine Einkommenverhältnisse nachweisen, aber das kann auch daran liegen das wir bei der gleichen Bank sind und sie daher schon wußten wieviel Geld er bekommt.
Durch eine Bürgschaft sind schon viele Leute in den Ruin getrieben worden. Viele Eltern haben ihre Altersversorgung verloren, weil sie für ihre Kinder gebürgt haben, die hinterher nicht zahlen konnten und sind nun mit in den Ruin getrieben worden. Denn oftmals bürgt man mit Eigentum was man hat und das ist im Falle, wenn der, der den Kredit aufgenommen hat dann auch unterm Hammer.
Der Bürge muss auf jeden Fall auch Sicherheiten haben, womit er bürgen kann. Das ist entweder Eigentum (Haus oder Wohnung) oder Aktien oder andere Wertpapiere oder ein hohes Einkommen. Ist das nicht vorhanden, kann A auch nicht bürgen.
Wenn A ein ungutes Gefühl hat, sollte er keine Bürgschaft unterschreiben und sich das reiflich überlegen. Man sieht oft genug bei Peter Zwegert, was passieren kann, wenn man bürgt und dann irgendwann ohne etwas da steht und wegen eines anderen dann in Insolvenz gehen muss.
Ich persönlich würde für niemanden bürgen. Nicht einmal für meine eigenen Kinder. Denn ich denke, dass man sich nichts kaufen sollte, was man nciht alleine finanzieren kann und wenn man dafür einen Bürgen braucht, dann ist es so, dass die Bank einem keinen Kredit geben würde und wenn man es dann realistisch sieht, kann derjenige, der einen Bürgen braucht es irgendwann auch nicht bezahlen. Kredit mit Bürgschaft ist eine Schuldenfalle, wo die Bank sich absichert, aber der Kreditnehmer und der Bürge ganz dumm da stehen, wenn der Kreditnehmer nicht zahlen kann.
Also ich hatte in der Berufsschulzeit das Fach "Recht" und unser alter Rechtskunde Lehrer hat zu uns gesagt, dass er niemals für jemanden bürgen würde - für niemanden. Daran halte ich mich, es ist einfach zu merken und ich weiß nur noch, dass seine Geschichten über Bürgschaften alle recht eindrucksvoll waren und man sich dabei ganz tief rein reiten kann.
Ohej, ein schwieriges Thema, vor allem wenn es um die Verwandtschaft geht. Grundsätzlich sollte man sich bei so etwas immer vornehm zurückhalten und nach einem Ausweg suchen, denn wenn die Bank einen Bürgen verlangt und Zweifel an der Bonität des Kunden hat sollte man die auch haben.
hooker hat geschrieben:Sicherlich ist ihm bekannt dass ein Bürge für die Ratenzahlungen einspringen muss wenn der ursprüngliche Kreditnehmer nicht zahlen kann und er weiß auch dass so ein Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist wenn schon vorab erkennbar ist dass auch der Bürge später nicht in der Lage ist die Raten zu zahlen weil er zum Beispiel selber nur ein geringes Einkommen hat.
Da muss man noch nicht einmal mit der möglichen erkennbaren Zahlungsunfähigkeit anfangen, denn bereits nahe Verwandtsverhältnisse, in denen ein Bürge wie auch A hier eine "emotionale Verpflichtung" zum bürgen hat können bereits sittenwidrig sein. Oder auch wenn die aus der Bürgschaft entstehenden Verpflichtungen die Zahlungsfähigkeit des Bürgen übersteigen würden (in Kombination mit einem mangelndem persönlichen / wirtschaftlichen Interesse des Bürgen).
Ersteres ist ja klar, letzteres würde z. B. der Fall sein wenn man für einen Geschäftspartner bürgt (hier kann ein wirtschaftliches Interesse vorliegen). Letztendlich müsste die Sittenwidrigkeit aber von einem Gericht entschieden werden, was so oder so Ärger und eine finanzielle Belastung des Bürgen bedeutet.
hooker hat geschrieben:Muss der Bürge zur Prüfung der Eignung auch alle Einkünfte und finanziellen Verpflichtungen vorlegen?
In der Regel ja, da der Bürge im Gegensatz zum Antragssteller solvent genug sein muss und auch seitens der Bank zur Verminderung der Sittenwidrigkeit geprüft wird, ob der Bürge im Fall des Falles zahlen kann.
Die nächsten Fragen versuche ich mal am besten wegen der Übersichtlichkeit getrennt zu beantworten, da kommt so einiges zusammen.
hooker hat geschrieben:Und vor allem, wenn Herr A seine Bereitschaft zur Bürgschaft abgibt, für welchen Betrag haftet er dann? Den ursprünglichen Kreditbetrag oder vielleicht auch für den ganzen eventuell aufgelaufenen Schuldenberg?
Je nach Art der Bürgschaft nur für einen Teil des Darlehens oder eben das ganze Darlehen + Zinsen.
hooker hat geschrieben:Vielleicht sogar auch für einen weiteren vielleicht später noch aufgenommen Kredit und dessen Zinsen?
Nein, denn sollte der Darlehensnehmer ausfallen "wandert" die Forderung des Gläubigers an den Bürgen weiter - es findet praktisch ein Austausch der Schuldner statt und der Bürge würde an die Stelle des Schuldners treten und müsste seine Stelle ausfüllen und den Gläubiger bedienen. Wie schon erwähnt: je nach Art der Bürgschaft komplett oder auch nur teilweise. Schuldet derjenige für den A bürgt z. B. um ist dies ein neuer Vertrag und A raus aus der Bürgschaft.
hooker hat geschrieben:Irgendwie spukt Herrn A in diesem Zusammenhang noch das Wort „gesamtschuldnerische Haftung“ im Kopf herum, was könnte es damit auf sich haben?
Gesamtschuldnerisch heißt im Grunde nur, dass mehrere Personen bürgen. Trotzdem kann die Bürgschaft eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder als Ausfallbürgschaft sein.
Das schlimmste und dümmste was man machen kann ist die selbstschuldnerische Bürgschaft - hier legt man im Grunde seinen Kopf in die Schlinge und wartet nur bis sie sich zuzieht. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Gläubiger beim Ausfall des Schuldners sofort den Bürgen ansprechen kann.
An einem Beispiel bei einem Kreditvertrag heißt das: Derjenige für den A bürgt kann die Forderung des Gläubigers nicht bedienen, (Tilgungsausfall, Fälligkeit der [gesamten] Forderung), der Gläubiger kann sich sofort und direkt an den Bürgen wenden, dass dieser weiterhin die Forderung bedient. Was hier besonders verheerend für den Bürgen ist: Kann der Kreditvertrag nicht ordentlich bedient werden wird dieser meist gekündigt - d. h. dass die gesamte Forderung einschließlich Zinsen sofort fällig wird! Man kann hier zwar umschulden und bei einem anderen Kreditgeber einen Kreditvertrag abschließen um die Summe abzustottern, aber bekommt aufgrund eines bereits offenen Kreditvertrages (eben die fällige Bürgschaft) schlechtere Konditionen aufgrund einer verminderten Bonität.
Wenn man unbedingt bürgen will, dann nur in Form einer Ausfallbürgschaft bzw. modifizierten Ausfallbürgschaft. Diese hat den Vorteil, dass der Gläubiger zuerst alle Mittel ausschöpfen muss um die offene Forderung beim Schuldner zu vollstrecken, z. B. durch Pfändung der Sicherheiten und des Vermögens. Erst wenn es keine Möglichkeit dazu mehr gibt (in der Regel: Leistung des Offenbarungseides / Versicherung an Eides statt durch den Schuldner) muss der Bürge einspringen.
Der Vorteil dabei ist, dass zuerst der Schuldner "nackig" gemacht wird und der Bürge dann für den Rest der nicht bedient werden kann gerade stehen muss. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann es durchaus sein, dass der eigentliche Schuldner weiterhin ohne Schaden sein Vermögen behält, während der Bürge komplett gerade stehen muss.
Auch kann ein Selbstbehalt des Gläubigers vertraglich festgelegt werden!
Der Unterschied zwischen einer Ausfallbürgschaft und einer modifizierten Ausfallbürgschaft besteht nur darin, dass eine modifizierte Ausfallbürgschaft eher eintreten kann. An einem Beispiel:
- A bürgt in Form einer Ausfallbürgschaft, also muss der Gläubiger erst alles von dem Schuldner vollstrecken was möglich ist, z. B. Haus und Hof, Vermögen, Lohnpfändung usw. Der "Vorteil" für den Bürgen: die mögliche Last der Forderung kann sich verringern.
- A bürgt in Form einer modifizierten Ausfallbürgschaft bei der der Ausfall festgestellt wird, z. B. bei der Pfändung und Vollstreckung der im Vertrag gestellten Sicherheiten, z. B. Haus und Hof. Dem Schuldner werden Haus und Hof gepfändet, aber nicht sein restliches Vermögen oder der Lohn usw. Der "Vorteil" für den Bürgen: die mögliche Last der Forderung kann sich verringern, jedoch nicht in dem Maß wie bei einer reinen Ausfallbürgschaft.
Daneben gibt es noch Schadloshaltensbürgschaft, die aber in dem Bereich keine Rolle spielt, eher bei Geschäften zwischen Kaufleuten usw.
Nachteil (neben der Bürgschaft): Die meisten Banken akzeptieren nur selbstschuldnerische oder maximal modifizierte Ausfallbürgschaften, Ausfallbürgschaften gibt es hier nur auf dem Papier (meiner Erfahrung). Warum ist klar - es macht das ganze für die Bank deutlich einfacher und weniger kostenintensiv.
Mir wurde richtig schlecht beim lesen der Texte, habt vielen Dank für Eure Antworten. Ich denke mal A hätte jetzt gute Argumente um solch eine Bürgschaft abzulehnen und würde bei einem eventuellen Bankengespräch auch nicht mehr so ahnungslos sein. So wie es aussieht ist man als Bürge immer gekniffen und hat nur Nachteile, mit Ausnahme des Familienfriedens sehe ich keinen positiven Aspekte einer Bürgschaft.
Link dieser Seite https://www.talkteria.de/forum/topic-116670.html
Ähnliche Themen
Weitere interessante Themen
- Hilfe beim umtopfen von Pflanzen 1337mal aufgerufen · 1 Antworten · Autor: felis.silvestris · Letzter Beitrag von Verbena
Forum: Garten & Pflanzen
- Hilfe beim umtopfen von Pflanzen
- Calla Pflanze 2152mal aufgerufen · 1 Antworten · Autor: Schlafendes Wiesel · Letzter Beitrag von Verbena
Forum: Garten & Pflanzen
- Calla Pflanze
- Tipps zur Geranien Pflege 2390mal aufgerufen · 1 Antworten · Autor: C97 · Letzter Beitrag von Verbena
Forum: Garten & Pflanzen
- Tipps zur Geranien Pflege