Probezeit in Deutschland: Wie lange darf sie sein?

vom 24.03.2010, 21:40 Uhr

Nach einigen Monaten ohne Arbeit bin ich nun wieder dabei mich zu bewerben und habe auch schon einige Termine für Gespräche bekommen.

Wie ist das denn inzwischen eigentlich mit der Probezeit in Deutschland? Es gibt da ja eine Regelung, wie lange diese maximal gehen darf, welche Dauer war denn das? Ich möchte natürlich wenn es zu einem Vertrag kommt alles richtig machen und auch nichts unterschreiben, was rechtlich nicht korrekt ist, denn immerhin geht es dabei ja auch um mich und meine Arbeit, das ist mir wichtig.

» Trixxi » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Da gibt es eine Regelung aus der letzen Legislaturperiode. Die sieht vor, dass die Probezeit bis zu 24 Monate lang sein darf. Oder wurde das Gesetz wieder kassiert? Üblich im europäischen Ausland sind drei Monate in Deutschland sechs bis besagte 24 Monate. Die maximal zulässige Dauer für Kündigungsfirst in Deutschland ist also achtmal länger als die übliche. Das Ganze ist aber sehr theoratisch, da es ja sowieso kaum noch unbefristete Verträge bei Neueinstellung gibt.

» Hessi_James » Beiträge: 11 » Talkpoints: 2,84 »


Letztens, es ist noch gar nicht lange her, war im Fernsehen eine Reportage über Lohndumping und andere dinge, die manche Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumuten. In dieser Reportage haben Rechtsanwälte geredet und es wurde gesagt, dass eine Probezeit maximal 6 Monate dauern darf. Weniger ist erlaubt, aber mehr ist rechtlich nicht richtig. Wenn eine Klausel im Arbeitsvertrag steht, dass man mehr als 6 Monate Probezeit hat, dann endet die Probezeit trotzdem nach 6 Monaten.

Das wissen die wenigsten, aber beim Arbeitsgericht würde man damit durchkommen, wenn nach der Probezeit die Kündigungsfrist aus der Probezeit entnommen wird. Und ohne Grund kann man nach 6 Monaten auch nicht mehr kündigen, auch wenn im Vertrag eine längere Probezeit steht.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Was mein Vorschreiber schreibt ist grundsätzlich richtig, wenn man die Probezeit als die Zeit ansieht in der verkürzte Kündigungsfristen gelten (in der Regel 2 Wochen). Generell aber kann die Zeit die benötigt wird um die Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu erproben zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei festgelegt werden. Wobei der Gesetzgeber auch hier festgelegt hat, das zum Beispiel die Erprobung einfacher Arbeiten/ Tätigkeiten weitaus weniger Zeit erfordert, als bei komplexen Arbeitsvorgängen.
In der Regel findet man aber kaum Arbeitsverträge die eine Probezeit über 6 Monate festschreiben, wobei es auch Ausnahmen mit mehr als 9 Monaten gibt.

WICHTIG und richtig ist jedoch, das die verkürzte Kündigungsfrist nicht länger als 6 Monate dauern darf und selbst wenn im Arbeitsvertrag eine längere Zeit zur Erprobung der Arbeitsfähigkeit/ -leistung festgeschrieben steht, gilt die verkürzte Kündigungsfrist nur bis maximal zum Ende des 6 Monats nach Vertragsbeginn.

Nachzulesen ist das auch im § 622 des BGB, hier besonders Absatz 3.
Wichtig ist auch noch § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes, denn dieses legt zum Beispiel auch fest, das eine Kündigung innerhalb der "Probezeit" bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag der Anhörung des Betriebsrates bedarf.

Also nochmal als Fazit:
Die "Probezeit" kann frei vereinbart werden und im Prinzip auch weit über die 6 Monate gehen. Der gesetzliche Kündigungsschutz tritt jedoch 6 Monate nach Arbeitsbeginn in Kraft.

Merke: Du sollst Probezeit und verkürzte Kündigungsfrist nicht verwechseln!

» Darkness » Beiträge: 307 » Talkpoints: 3,60 » Auszeichnung für 100 Beiträge



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