Dürfen Polizisten ein Auto "ausleihen"?
Hallo,
ich habe gerade eben den Film "French Connection - Brennpunkt Brooklyn". IN dem Film gibt es einen Polizisten der einen Verbrecher verfolgt. Doch da der Polizist kein wirkliches Fortbewegungsmittel hat, hällt er einfach ein Auto an und "leiht" sich den Wagen mal kurz aus.
Nun meine Frage, dürfen Polizisten das im Real LIfe auch machen? Also einfach mal ein Auto von anderen Leuten ausleihen? Oder dürfen sie es nicht?
Bin mal gespannt auf Eure Antworten
Gute Frage. Ich kann sie leider nicht beantworten und freue mich auf qualifiziertere Antworten. Aber ich würde mal behaupten das sowas in den Staaten eher funktionieren würde, als hier zu Lande. Und wenn es wirklich in den USA gehen sollte wird dies sicherlich auch nur in einigen Bundesstaaten gehen. Hier allerdings darf ein Polizist, denke ich mal, aus solchen Gründen kein fremdes Eigentum nehmen. Aber ich bin gespannt auf die folgenden Antworten.
Glaube ich kaum. In Amerika vielleicht, da darf er es vielleicht beschlagnahmen oder sowas. Hier wohl eher nicht. Mein Freund hatte schon arge Probleme, weil er unter Alkohol gefahren war und den Polizist, der ihn nicht weiterfahren lassen wollte, darum bat, das Auto doch bitte ein paar Meter zur Seite zu fahren. Der durfte das selbst mit der ausdrücklichen Erlaubnis nicht. Am Ende haben sie es dann wohl auf die Seite geschoben, weil es an einer unübersichtlichen Stelle stand und deshalb den Verkehr behindert hätte. Irgendwie haben sie es mit versicherungstechnischen Problemen erklärt, wenn der Polizist also einen Kratzer dran gemacht hätte. Und bei einer Verfolgungsjagd, wie du sie erwähnst, bleibt sowas ja in der Regel nicht aus. Außerdem sind diese bei uns auch eher unüblich.
Ich habe zu dem Thema schon so ziemlich alles von "Natürlich geht das, und wenn du dein Auto nicht rausrückst machst du dich strafbar" bis "Natürlich geht das nicht, es verstöhst gegen die Eigentumsfreiheit".
Ich glaube das aber ehrlich gesagt nicht, den wenn die Polizei mein Eigentum konfisziert muss mir das ja in irgendeiner Weise quittiert werden und das kann ich mir im klassischen Verbrecher Verfolgungs Szenario nicht so recht vorstellen. Aber gerade bei einem Auto wäre sowas ja wichtig, schon aus Versicherungsgründen. Es gibt ja Verträge bei denen nur der Besitzer fahren darf.
Hallöchen,
Ja, das dürfen Polizisten, wenn sie im Einsatz sind und es unumgänglich ist. Wenn du zum Beispiel einen Verbrecher verfolgst, dann könntest du dir schon ein Rad borgen, wenn du damit größeren Schaden verhinderst (wenn du dadurch zB Leben rettest oä. ) nur um deine Flasche Bier zurückzuholen, die dir jemand geklaut hat, da darf man das natürlich nicht.
Liebe Grüße
winny
Jain - aber zuerst: deswegen
Cloudy24 hat geschrieben:Ich glaube das aber ehrlich gesagt nicht, den wenn die Polizei mein Eigentum konfisziert muss mir das ja in irgendeiner Weise quittiert werden und das kann ich mir im klassischen Verbrecher Verfolgungs Szenario nicht so recht vorstellen.
wird es nicht gemacht, sowie aus anderen Gründen. Denn bis die Quittung ausgestellt ist (die Zeit, Grund, Name und ggfs. Verbringungsort beinhaltet) ist der Grund für die mögliche Beschlagnahme über alle Berge - daher wird das auch nie passieren.
Ansonsten: Artikel 14 (1) GG - Eigentumsfreiheit - eine temporäre Beschlagnahme wäre ein Eingriff in diese. Vor allem: Es gibt kein Gesetz was dies regeln könnte, also z. B. Entschädigungszahlungen - dieses müsste zudem konkret ausfallen, da ein Eingriff in Artikel 14 (schwerwiegende Grundrechtsverletzung) nicht allgemein erfolgen kann. Dazu kommt, dass es mangels Gesetz auch keine Regelungen in den unterschiedlichen Polizeigesetzen der Länder gibt - und beides wäre nur sehr schwer herzuleiten (aufgrund der Verfassungskonfirmität).
Also: Im Grunde dürfen sie es nicht - aber sie könnten sich auf § 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte berufen, wenn man deren Anweisung nicht Folge leistet. Allerdings hinkt das extrem, da
- der Widerstand nur dann strafbar bzw. das Tatmerkmal nur dann erfüllt ist wenn man sich einem rechtmäßigem Handeln des Vollstreckungsbeamten widersetzt, was eine widerrechtlichte Beschlagnahme zur Strafverfolgung aufgrund des Eingriff in Artikel 14 usw. nicht ist, siehe oben.
- der Widerstand nur dann strafbar bzw. das Tatmerkmal nur dann erfüllt ist wenn der Widerstand mittels Gewalt oder unter Drohung der Anwendung von Gewalt ausgeübt wird.
Gerade der letzte Punkt ist wichtig, denn wer beispielsweise Vollstreckungsbeamten ohne Gewalt oder Androhung von Gewalt nicht Folge leistet begeht maximal eine Ordnungswidrigkeit. Somit wäre bei der reinen Aufforderung, das Fahrzeug zu übergeben der man nicht Folge leistet, nicht einmal § 113 StGB als Ausweg möglich.
Das Ergebnis vorweg. Die Polizei darf sich ein Auto von einem Bürger nehmen um damit jemanden zu verfolgen. Das ganze ist aber mit einem großen Aber verbunden.
Man muss wissen, dass die Polizei zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung tätig werden kann. Für beide Felder gibt er Ermächtigungsgrundlagen. Da Polizei Ländersache ist, muss man bei der Gefahrenabwehr auf die jeweiligen Eingriffsbefugnisse der Länder abstellen. Bei der Gefahrenabwehr ist eine solche Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung denkbar. Da es keine spezialgesetzliche Ermächtigungsnorm für solche Fälle gibt, kann die Polizei hier auf eine solche Generalklausel zurückgreifen.
Da hier jedoch in mehrere Grundrechte des unschuldigen Bürgers eingegriffen wird, der ja einfach nur zufällig mit seinem Auto am falschen Ort ist, muss das alles unter den strengen Gesichtspunkten der Adressatenwahl geschehen. Hier würde dann ein Nichtverantwortlicher herangezogen werden, was nur unter strengen Voraussetzungen geht. Außerdem sind alle Maßnahmen der Polizei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu sehen. Dies ergibt sich aus der Verfassung und dem Rechtsstaatsprinzip.
Ist das alles gegeben, darf die Polizei zur Gefahrenabwehr auch ein Auto eines anderen Nehmen, um Gefahren abzuwehren. Der hieraus entstandene Schaden (Auto wird dabei zerschossen oder sonst was), bekommt der Bürger in solchen Fällen nach den Schadensersatzregelungen der einzelnen Polizeigesetze, bzw. nach dem BGB iVm. Art. 34 GG wieder ersetzt. Ähnliches gilt auch für die Strafverfolgung. Hier stützt sich eine solche Maßnahme dann auf die Generalermittlungsklausel der StPO (§ 163 I S.2 StPO).
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