Fristlose Kündigung bei „geliehenen Sachen“
Da wir ja schon die Frankiermaschine durchdiskutiert haben, hier noch ein anderer Fall in Bezug darauf, was man als Arbeitnehmer mit Interesse an seinem Job lieber unterlassen sollte: Bei „Leihgaben“ vom Arbeitsplatz kann man ebenfalls außerordentlich gekündigt werden, egal in welchem Umfang diese ausfallen – dies gilt ebenfalls als Diebstahl von geringwertigen Sachen, auch wenn man vorhat, diese später wieder zu ersetzen.
Das LAG Rheinland-Pfalz entschied in Mainz, dass wenn sich ein Mitarbeiter Geld aus der Ladenkasse leihen sollte, dies ebenfalls als Diebstahl geringwertiger Sachen gilt und Eigentumsdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers diesen grundsätzlich zu einer außerordentlichen Kündigung ermächtigen, da der Arbeitgeber (wie bei der Frankiermaschine) nicht mehr davon ausgehen kann, dass der Arbeitnehmer das Eigentum des Unternehmens respektieren werde, dies aber zwingend erforderlich für das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist (Az 8 Sa 39/07).
Im Beispielfall klagte ein Mitarbeiter gegen seinen Arbeitgeber, da er Geld in der Höhe von 10 Euro vorübergehend aus der Wechselgeldkasse in einer Filiale des Betriebes entnahm, dies einen Tag später wieder ersetzte und ihm deshalb fristlos gekündigt wurde.
Hierbei half auch nicht die Argumentation des Arbeitnehmers, dass er seit 31 Jahren Mitarbeiter des Betriebes war und es dort allgemein üblich gewesen sei, Geld aus der Wechselgeldkasse vorübergehend zu entnehmen und zu ersetzen – man kann bei einem solchen Delikt nicht von beispielsweise betrieblicher Übung ausgehen und eine fristlose Kündigung ist somit rechtens.
Da mangelt es ja auh definitiv an der Beweislage der 'Ausleiher'. Wie soll jemand denn beweisen, dass er etwas wirklich wieder ersetzt hätte? Von daher finde ich das Urteil absolut in Ordnung. Sonst könnte ich morgen natürlich auch was mitgehen lassen und wenn man mich dann dabei erwischt hat, behaupten, ich wäre graaaade auf dem Weg gewesen, ein Neues (was auch immer) zu besorgen
Davon abgesehen, wenn man wirklich etwas leihen möchte, dann kann man ja auch vorher mal fragen! Allerdings muss man dann auch ein Nein akzeptieren.
Eben. Das ist ja keine Art. Ob das jetzt geschäftlich oder privat passiert: Bevor ich vorhabe etwas zu leihen, frage ich erstmal bei dem nach, dem es gehört und nehme es nicht ungefragt! Kann das Urteil echt verstehen und den Verantwortlichen für die fristlose Kündigung ebenso.
Subbotnik hat geschrieben:Hierbei half auch nicht die Argumentation des Arbeitnehmers, dass er seit 31 Jahren Mitarbeiter des Betriebes war und es dort allgemein üblich gewesen sei, Geld aus der Wechselgeldkasse vorübergehend zu entnehmen und zu ersetzen (...)
Hallo,
ob üblich oder nicht - das ist wohl zu keinem Zeitpunkt von der Geschäftsleitung abgesegnet worden...!
Ob die "üblichen Ausleiher" das im privaten Umfeld auch so gehandhabt haben? "Ach, ich gehe mal eben dem/der XY ans Portemonnaie, während er/sie im Bad ist. Ich gebe es ja morgen auch wieder zurück!"
Für so ein Verhalten fehlt mir wirklich jedes Verständnis!
Viele Grüße vom
regentrudchen
Auch wenn es unter den Arbeitnehmern in dieser Firma üblich war oder ist, sich Geld aus der Wechselgeldkasse zu nehmen, so bin ich mir nicht sicher, ob davon die Geschäftsleitung überhaupt wußte. Und nur weil meine Kollegen sich das Geld nehmen, so muß ich das ja nicht auch machen. Ich springe ja auch nicht aus dem Fenster, wenn all meine Kollegen das tun.
Wegen 10 Euro seinen Job zu verlieren, ist schon echt hart. Aber Diebstahl ist halt nun mal Diebstahl. Selbst wenn das Geld am nächsten Tag wieder in der Kasse lag. Irgendwann wird es bestimmt mal nicht mehr zurückgelegt. So fängt es doch meistens an.
Vielleicht hätte ja auch eine Abmahnung gereicht. Oder die Geschäftsleitung wollte ein Exempel statuieren, sodaß die anderen Kollegen sich in Zukunft das "Ausleihen" aus der Wechselgeldkasse zweimal überlegen.
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