Auflösungsvertrag unter Druck gelöst
Bei den momentan grassierenden Auflösungsverträgen sollte man als Arbeitnehmer sehr vorsichtig sein – man kann diese nämlich später nicht mehr anfechten, auch wenn man bei der Entscheidungsfindung unter Zeitdruck stand. Eine Anfechtung sei nur grundsätzlich dann möglich, wenn man getäuscht oder bedroht wurde, so das LAG Rheinland-Pfalz in Mainz (Az 11 Sa 137/07).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, welcher seinen Aufhebungsvertrag anfechten wollte, u. a. mit der Begründung, er habe zum damaligen Zeitpunkt unter erheblichem Zeitdruck gestanden und sei auch nicht über die Folgen eines Auflösungsvertrages, z. B. den temporären Wegfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld, ausreichend aufgeklärt worden. Die Richter ließen jedoch die Einwände nicht zu, da weder der eine noch der andere Grund eine gesetzliche Voraussetzung zur Anfechtung eines Auflösungsvertrages seien.
Zeitdruck könne man nicht als Drohung sehen und die unterbliebene Belehrung über die möglichen Folgen eines Aufhebungsvertrages gelten nicht als Täuschung – der Arbeitnehmer hätte dadurch höchstens einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Gründe für eine Anfechtung des Auflösungsvertrages – Täuschung oder Drohung – seien hier nicht gegeben.
Was versteht der Kläger überhaupt unter Zeitdruck? In unserer Familie gibt es ein Motto: Nichts ist so wichtig, als das man nicht eine Nacht darüber schlafen könnte. Ich denke mal, wenn er sich einen Tag Bedenkzeit ausgebeten hätte, wäre das für den Arbeitgeber auch in Ordnung gewesen und der Arbeitnehmer hätte sich über die Folgen des Auflösungsvertrages informieren können. Das ist ja nun nicht unbedingt die Aufgabe des Arbeitgebers.
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