Kündigung Schwerbehinderter - Amt muss nur einmal zustimmen
Schwerbehinderte gehören ja wie Zivis, Mütter und Auszubildende nach der Probezeit zu den Gruppen, die nicht einfach so mit einer ordentlichen Kündigung gekündigt werden können, da es hier der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf – so das BAG in Erfurt (Az 2 AZR 425/06).
Jedoch muss diese Zustimmung, die für eine Kündigung benötigt wird, vom Integrationsamt kein zweites Mal gegeben werden, falls bei dieser Kündigung zum Beispiel keine korrekten Fomalia eingehalten wurden und eine „zweite“ Kündigung, bzw. ein zweites Kündigungsschreiben erforderlich ist, es sich also um einen gleich bleibenden Sachverhalt handelt. Jedoch nur, wenn die erneute Kündigung nicht später als einen Monat nach der Zustimmung des Amtes ausgesprochen wird – eine Frist von einem Monat ist hier also zu wahren.
Im Beispielfall hatte das Integrationsamt seine Zustimmung zur Kündigung der Klägerin gegeben – bei der Kündigung kamen dem Arbeitgeber allerdings Zweifel an der Rechtmäßigkeit auf und er sprach erneut innerhalb eines Monats eine Kündigung aus. Die Klägerin erhielt beide Schreiben und berief sich darauf, das bei der zweiten Version nicht die Zustimmung des Amtes vorlag und diese somit nicht rechtens sei, da der Arbeitgeber nicht erneut die Zustimmung des Integrationsamtes einholte. Das Gericht entschied gegen die Klägerin und urteilte, dass ein Arbeitgeber auch mehrfach kündigen könne wenn die Zustimmung des Amtes vorlag, solange dies innerhalb eines Monats nach Zustimmung erfolge – hierbei handelt es sich um einen gleich bleibenden Sachverhalt, der nicht eine erneute Zustimmung erfordert.
Wäre das denn etwas anderes gewesen, wenn sich der Grund für die Kündigung geändert hätte?
Ja dann läge ein andere Sachverhalt vor - als Beispiel, auch wenn das für Schwerbehinderte und die anderen Ausnahmen nicht direkt zutrifft (muss ja immer sozial verträglich usw. gemacht werden), wenn einmal betriebsbedingt gekündigt wird und ein anderes Mal wird auf einmal ohne Grund gekündigt - da rein rechtlich auch wenn der Arbeitgeber zu faul zum Fomulieren zwei verschiedene Sachverhalte vorliegen.
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