Privatkauf ohne Kaufvertrag?

vom 30.11.2009, 12:17 Uhr

A hat ein Tier, einen Vogel gekauft. A hat den Vogel ohne Kaufvertrag bei jemanden privat gekauft. Nun ist 1 Monat später der Vogel bei A gestorben. Der Vogel soll schon bei Verkauf von B krank gewesen sein.

Kann A von B die Kaufsumme zurückverlangen? Denn B weigert sich die Summe wieder zurück zu zahlen. Soll B a nun anzeigen? Oder bringt das ohne Kaufvertrag überhaubt etwas?

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» lissy02 » Beiträge: 621 » Talkpoints: -0,03 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Auch wenn A keinen schriftlichen Kaufvertrag mit B abgeschlossen hat, ist trotzdem ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Ein Kaufvertrag kommt mit einer so genannten Willenserklärung zu Stande. Das kann sogar stumm geschehen. Selbst wenn A nur den Kaufpreis in Bs Hand legt und den Vogel nimmt, wird ein Kaufvertrag abgeschlossen.

Da A und B beide Privatleute sind, ist es sehr schwierig. Da B Privatmann ist, muss er nämlich keine Gewährleistung geben. Sollte B versichert haben, dass der Vogel einwandfrei ist, dann könnte A eine Chance haben. Bei lebenden Tieren ist das ohnehin schwierig. Immerhin ist theoretisch ein Monat genügend Zeit um Beispielsweise den Vogel so schlecht zu pflegen, dass er an falscher Haltung zu Grunde ging. B könnte beispielsweise sich darauf stützen, dass A den Vogel verhungern ließ. Was könnte in dem Fall der Verkäufer dafür?

Es ist auch ein Unterschied ob der Vogel in diesem Fallbeispiel ein junger Graupapagei wäre, der in Gefangenschaft sonst 60 Jahre alt werden könnte. Oder ob es sich hier um einen kleinen Wellensittich handeln würde, der schon 8 Jahre alt war und ohnehin nur eine Lebenserwartung von maximal 10 Jahren im Durchschnitt hätte.

Wenn B allerdings A arglistig verschwiegen hat, dass der Vogel bekanntermaßen beim Verkaufszeitpunkt schon krank war, kann A den Kaufpreis zurückfordern. Da muss meines Wissens allerdings der Käufer nachweisen, dass der Vogel erstens an einer Krankheit gestorben ist und zweitens diese schon zum Kaufzeitpunkt bestand. Das könnte zu Beispiel über ein tierärztliches Gutachten geschehen. Dann müsste aber B noch nachgewiesen werden, dass ihm das auch bekannt war. Das wird schwierig, da B das ganz bestimmt leugnen wird.

Wenn es sich um einen sehr teuren Vogel gehandelt hat, lohnt es sich sicher eine Anzeige zu schalten, wenn man sich sicher ist, dass eine Krankheit verschwiegen wurde. Wenn es sich um einen preiswertes Tier handelte, dann wird das Gerichtsverfahren und die Anwaltskosten möglicherweise den Kaufpreis eines neuen Tieres bei weitem übersteigen. Das sollte sich A in diesem Falle gründlich überlegen, ob so viel Streß angemessen ist.

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» trüffelsucher » Beiträge: 12446 » Talkpoints: 3,92 » Auszeichnung für 12000 Beiträge


Hier stelle ich mir die Frage, ob ein Kaufvertrag etwas bringen würde. Denn das ein Kauf bzw. Verkauf stattgefunden hat, wird doch weder von A noch von B bestritten. Die Frage die sich hier höchstens stellt ist die, ob der Vogel eben vorher schon krank war oder nicht.

Das bei Tieren auch eine Gewährleistung gegeben werden kann, möchte ich bezweifeln. Denn wie sollte sich dies klären lassen? Eine Gewährleistung auf ein oder zwei Jahre auf ein lebendiges Tier? Welchen Einfluss hätten dann Krankheiten und die daraus folgende Behandlung? Daher denke ich, dass sich A nicht auf eine Gewährleistung berufen. Egal ob mit oder ohne Vertrag.

Ob nun bei dem Preis, um den es hier geht, ein Gericht letztlich eine Autopsie zur Klärung der Todesursache anordnen würde, wage ich übrigens auch zu bezweifeln. Somit wird wohl nie endgültig geklärt werden können, wer nun den Schaden zutragen hätte. Wer ihn hat, ist ja erst einmal unstrittig.

Vielleicht sollt A das - in Abhängigkeit des Werts - unter Lehrgeld abhaken und in Zukunft im Tierfachhandel kaufen.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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