Rücklastschriftgebühren berechtigt?

vom 05.11.2009, 22:50 Uhr

Es geht um einen Kabelbetreiber B und Ärger mit dem Vertrag. Die Kundin A hatte einen Vertrag dort mit 2 Jahren Mindestlaufzeit, der sowohl Internet als auch Fernsehen beinhaltet hat. Nun ist sie umgezogen und konnte diesen Vertrag vorzeitig kündigen, was ihr auch bestätigt wurde vom Kabelbetreiber. Trotzdem hat dieser noch nach der Kündigung die Gebühren für Fernsehen und Internet abgebucht.

Danach hat sich der Betreiber erstmal für mehrere Wochen nicht gemeldet um eine Abschlussrechnung vorzulegen und die zuviel entrichteten Grundgebühren zurück zu überweisen. Daraufhin hat Kundin A dann die Grundgebühren nach knapp 6 Wochen zurückbuchen lassen. Nun kam heute eine Rechnung des Betreibers mit einer Forderung für die Grundgebühr für einen Monat für das Internet. Diese wurde im Gegensatz zum Fernsehen immer rückwirkend berechnet, was der Kundin A nicht bewusst war. Die Forderung ist also durchaus berechtigt, da ja auch diese Gebühr zurückgebucht wurde.

Plötzlich will der Kabelbetreiber B aber neben dieser Grundgebühr auch eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro und fordert auch noch eine Gebühr von 10 Euro für eine Rücklastschrift. Ist das denn gerade auch in dieser Höhe berechtigt und vorallem wofür will der Betreiber B eine Gebühr für eine Rücklastschrift? Er konnte ja ohne Probleme abbuchen und ihm sind ja auch keine Kosten für eine fehlerhafte Abbuchung entstanden.

Die Abschlussgebühr wurde übrigens erstellt, konnte nur nicht zugestellt werden laut Betreiber B. Alle andere Briefe vom Kabelbetreiber kamen aber an.

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge



Ich nehme mal an wenn die laufenden Gebühren und die rückwirkenden sich überschnitten haben hat A beide zurückbuchen lassen, wobei B kein Recht auf die Kabelgebühren, aber ein Recht auf die Internetgebühren gehabt hat - richtig?

Ich frage sicherheitshalber noch einmal nach, denn wenn dem so ist sind sowohl die Mahngebühren als auch die Gebühren für die Rücklastschrift berechtigt. Bei den Mahngebühren könnte man noch streiten, ob da freundlicherweise nicht erst eine Zahlungserinnerung erfolgen sollte - aber diese ist
a) mehr Kulanz als alles andere und
b) nicht vorgeschrieben (rein theoretisch kann sofort nach Verzug gemahnt werden, wird nur wegen a) oft unterlassen)

Mahngebühren und Gebühren für eine Rücklastschrift müssen nachvollziehbar sein, sprich: dem tatsächlichen Aufwand ungefähr entsprechen, genauer müsste dies eigentlich im Vertrag von A festgehalten sein, zumindest was die Rücklastschriftgebühren angeht. Jedoch würde ich in dieser Höhe davon ausgehen, dass dem so ist - manche Unternehmen setzen hier bei den Mahngebühren 10+ Euro an oder gar über 35+ Euro für eine Rücklastschrift, wo schon Fragezeichen überdeutlich auftauchen!

Was die Gebühr angeht nochmal so wie ich es verstanden habe: B hat von As Konto abgebucht (die berechtige Forderung) und A hat anschließend den Betrag zurückbuchen lassen (einschließlich der berechtigten Forderung) - die Kosten für die Rückbuchung trägt in diesem Fall B, der sie, falls unberechtigt erfolgt A wiederum in Rechnung stellt. Je nach Bank betragen diese meines Wissens 7 - 18 Euro.

Benutzeravatar

» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Subbotnik hat geschrieben:Was die Gebühr angeht nochmal so wie ich es verstanden habe: B hat von As Konto abgebucht (die berechtige Forderung) und A hat anschließend den Betrag zurückbuchen lassen (einschließlich der berechtigten Forderung) - die Kosten für die Rückbuchung trägt in diesem Fall B, der sie, falls unberechtigt erfolgt A wiederum in Rechnung stellt. Je nach Bank betragen diese meines Wissens 7 - 18 Euro.

Genau so habe ich Dein Posting auch verstanden. Daher ist natürlich die Forderung im Grunde berechtigt. Denn die Bank hat dem Anbieter B in jedem Fall die Kosten der Rückbuchung in Rechnung gestellt. Ein lamentieren darüber, dass diese Kosten evtl. in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen, brächte ja nichts. Das ist Sache der Bank und der Anbieter B kann nichts dafür. Und auch wenn u.U. viele Unternehmen aus Kulanz auf diese Forderung verzichten, kann das nicht als Regel gesehen werden. Vor allem in Deinem Fall, wo das Unternehmen Dich als Kunden sowieso verloren hat!

Zusammengefasst heißt dies für Dich leider, dass die Gebühr wohl zu entrichten ist. Schließlich hattest Du dem Lastschriftverfahren zugestimmt und die Abbuchung war berechtigt.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Subbotnik hat geschrieben:Ich nehme mal an wenn die laufenden Gebühren und die rückwirkenden sich überschnitten haben hat A beide zurückbuchen lassen, wobei B kein Recht auf die Kabelgebühren, aber ein Recht auf die Internetgebühren gehabt hat - richtig?

Ja vollkommen richtig erkannt. Hätte sich Betreiber B darum gekümmert, dass die Abschlussrechnung auch beim Nutzer angekommen wäre, wäre das Problem ja auch gar nicht entstanden. War auch komischerweise der einzige Brief der den Weg nicht in den Briefkasten fand, alle anderen vom Betreiber kamen an.

Daraufhin wurde dann eben nach 6 Wochen alles zurückgebucht, da der Nutzer fälschlicherweise davon ausging, dass alle Gebühren im Voraus bezahlt werden.

Mal vom konkreten Fall etwas abgegangen. Wenn ich eine Lastschrift zurückbuche, muss dafür derjenige bezahlen, der diese bei mir abgebucht hatte? Ich dachte bisher immer, dass dafür dann niemand zahlen muss und das über die normalen Kontoführungsgebühren abgedeckt wird. Deswegen war ich ja auch verwundert, dass überhaupt solche Gebühren im konkreten Fall in Rechnung gestellt wurden. Wieder was dazugelernt.

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge



Klehmchen hat geschrieben:Wenn ich eine Lastschrift zurückbuche, muss dafür derjenige bezahlen, der diese bei mir abgebucht hatte? Ich dachte bisher immer, dass dafür dann niemand zahlen muss und das über die normalen Kontoführungsgebühren abgedeckt wird.

Genau - wenn Du eine Lastschrift zurückbuchen lässt berechnet die Bank desjenigen, der diese in Auftrag gegeben hat Rücklastschriftgebühren. Seitens der Banken wird dies damit begründet, dass jier bankenintern einiger administrativer Aufwand durch die Rückgabe und Rückbuchung anfällt, der die normalen Kontoführungsgebühren übersteigt bzw. gesondert anfällt.

Ob die Höhe, wie gesagt oft zwischen 7 - 18 Euro gerechtfertigt ist kann man streiten - nur leider lassen sich die Banken hier kaum in die Papiere gucken ;).

Benutzeravatar

» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^
cron