Der Ebay-Mythos "Garantieausschluss nach neuem EU-Recht
Wer regelmäßig bei Ebay aktiv ist, wird schnell auf Artikel stoßen in denen der Verkäufer sich versucht über Sätze wie "Garantie nach neuem EU-Recht ausgeschlossen" jeglicher Verantwortung zu entziehen! Doch, was ist da eigentlich dran? GAR NICHTS! Im Gegenteil, jeder Jurist wird über solche Aussagen erstmal nur lachen. Mit der Änderung des Schuldrechts zum 1.1.2002 ist ein regelrechter Mythos entstanden, der sich wie ein Lauffeuer ausbreitet.
Garantie vs. Gewährleistung
Viele Menschen verwechseln diese beiden Begriffe. Eine Garantie ist etwas freiwilliges, sie ist das Versprechen über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Z.B. wenn sich der Verkäufer dazu verpflichtet ein Gerät zurück zu nehmen, wenn in einem Zeitraum nach dem Kauf ein Defekt am Gegenstand auftritt. Eine Garantie ist freiwillig und kann daher natürlich nicht ausgeschlossen werden.
Die Gewährleistungsfrist ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt 2 Jahre. Sie dient zum Schutz des Käufers und schreibt dem Verkäufer vor, das er einen Gegenstand zurück nehmen muß, wenn er zum Zeitpunkt des Kaufs defekt war! In den ersten 6 Monaten nach Kauf wird dabei zugunsten des Käufers argumentiert (d.h. der Verkäufer muss nachweisen, dass das Gerät bei Auslieferung nicht defekt war) danach kehrt sich die Beweispflicht um (der Käufer muß nachweisen, dass das Gerät defekt war). In der Tat können private Verkäufer diese Fristen ausschließen. Dies muss explizit im Vertrag geschrieben werden. Händler können (bei Gebrauchtwaren) die Frist in bestimmten Fällen auf bis zu 1 Jahr reduzieren.
Ein Ausschluss der Gewährleistungspflicht ist allerdings kein Freibrief: Der Gegenstand muß natürlich der Beschreibung entsprechen (sonst kann der Käufer vom Vertrag zurück treten). Ein defektes Gerät unter dem Deckmantel einer falschen Beschreibung zu verkaufen kann sogar strafbar sein!
Neues EU-Recht?
Ein EU-Recht das für uns deutsche gültig ist gibt es so erstmal nicht. Wir leben in Deutschland und für uns regelt das BGB was erlaubt ist und was nicht. Das EU-Recht existiert zwar, macht aber lediglich Vorgaben darüber was in den einzelnen Ländern umgesetzt werden soll. Die Änderung des Schuldrechts im BGB zum 1.1.2002 (die auch Dinge wie die Gewährleistungspflicht regelt) wurde nach Vorgaben der EU umgesetzt!
Also, wenn schon so ein Satz - dann aber bitte richtig! Verweise nicht auf irgend ein EU-Recht, dass nicht existiert und schließe keine Garantie aus die du nicht gegeben hast (sondern statt dessen die gesetzliche Gewährleistungspflicht von 2 Jahren)!
Es kommt aber darauf an, als was man sich bei Ebay anmeldet. Als Gewerbetreibender muss ich für neue Geräte 2 Jahre und für gebrauchte Geräte 1 Jahr Garantie geben. Und so steht es auch bei den Ebayauktionen. Aber bei einer Privatperson ist dies nicht machbar. Man erkennt nun nicht gleich ist der Verkäufer privat oder gewerblich. Deshalb müssen Privatleute diesen Text schreiben, wo sie sich aufs EU Recht beziehen. Ansonsten müssen sie Garantie geben nach deutschen Gesetz, denn sie verkaufen ja Ware.
Ja, stimmt soweit. Allerdings hat sich das inzwischen auch schon recht weit rumgesprochen. Sätze wie "Keine Garantie nach neuem EU-Recht" (allein schon das Wort "neu" bei Gesetzen die schon seit Jahren gelten... ) sind inzwischen recht selten geworden.
Als Käufer kann man natürlich wenn man so einen Satz in einer Auktion findet, bedenkenlos zuschlagen, schließlich hat man dann sogar die volle Gewährleistung, auch bei Privatverkäufen, denn diese wurde ja nicht ausgeschlossen.
Nochmal kurz und knapp:
- Ein gewerblicher Verkäufer kann Gewährleistung nicht ausschließen sondern nur bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzen (tut er es trotzdem ist das unwirksam)
- Ein privater Verkäufer kann jede Art von Gewährleistung ausschließen, muss das allerdings auch explizit tun! Tut er es nicht oder falsch gilt die Gewährleistungspflicht! Allerdings ist es wirklich nicht schwer. Ein Satz wie "Als privater Verkäufer schließe ich hiermit jegliche Gewährleistung aus." reicht völlig.
Aufpassen muss man allerdings, wenn man sehr viel bei Ebay verkauft. Da wird man im Zweifel schnell als gewerblicher Verkäufer eingestuft, obwohl man nach eigener Ansicht privat verkauft. In einem solchen Fall muss man dann auch die Gewährleistungspflicht erfüllen!
Dies kann z.B. schon der Fall sein, wenn man über mehrere Monate eine sehr große DVD-Sammlung (jede DVD einzeln) verkauft.
Als Anhaltspunkte, was rechtlich als gewerblicher Handel angesehen wird, kann man hier die diversen Gerichtsurteile im Zusammenhang mit Ebay zu diesem Thema heranziehen. Die eigentliche Rechtslage ist da nämlich etwa schwammig und auch sehr fallspezifisch.
MfG
Phantomlord
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