Studium: Anerkennung von Scheinen

vom 15.10.2009, 10:18 Uhr

A hat nach einigen Semestern die Uni gewechselt und darum das dortige Prüfungsamt aufgesucht, um sich dort über die Anerkennung der bereits erbrachten Leistungen zu informieren. Der Leiter des Amtes B hat alles mit A besprochen und ihm schriftlich bestätigt, dass einige der Leistungen gleichwertig mit den an der neuen Uni zu erbringenden Leistungen sind und darum angerechnet werden können.

Am Anmeldetag zur Abschlussprüfung werden As Fremdnachweise jedoch als nicht ausreichend zurückgewiesen. A beruft sich auf das von B ausgestellte Schreiben, dass die Scheine anerkannt werden müssen, was ihm jedoch nichts nutzt. B verweigert die Annahme der Anmeldung zur Prüfung und erklärt das von ihm erstellte Schreiben für gegenstandslos, da es auf einer Fehleinschätzung beruhe und die betreffenden Scheine nicht den Anforderungen enstprechen.

Was kann A nun tun? Natürlich bleibt ihm die Möglichkeit einfach noch ein paar Semester zu studieren und die nötigen Scheine zu erwerben. Aber eigentlich sieht er das nicht ein, und will weder die Zeit noch das Geld, die ihn dies kosten würde, opfern. Vor allem nicht, weil ihm ja zugesichert wurde, dass dies unnötig sei, sonst hätte er sein Reststudium ganz anders eingeteilt. Welche Optionen hat A also jetzt?

» Sorcya » Beiträge: 2904 » Talkpoints: 0,01 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Wenn der B, der die Scheine schriftlich als ausreichend anerkannt hat der selbe B ist, der nun sagt die Scheine seien nicht ausreichend, dann würde ich mir an Deiner Stelle juristischen Beistand suchen und versuchen zu klagen.

Als Student bekommst Du normalerweise Prozesskostenhilfe. Du legst dem Anwalt und dann dem Gericht deine finanziellen Verhältnisse offen und bekommst dann die Anwalts und Gerichtskosten zumindest größtenteils erstattet.

Der Anwalt kann dich dann informieren, was Du für Chancen hast. Wenn ich in deinem Fall vom normalen Menschenverstand ausgehe, der allerdings nicht immer mit der Gesetzeslage identisch ist, gehe ich davon aus, dass sich B an die Zusicherung aus seinem Schreiben halten muss. Schließlich hast Du auf sein Schreiben vertraut, Fehleinschätzung hin oder her. Er kann ja nun nicht erwarten, dass Du ahnst, dass er sich als Vositzender des Prüfungsamtes verschätzt hat. Dafür lässt man sich vom Prüfungsamt das ja anerkennen. Ich vermute mal, dass Du Glück hast, dass er Dir diese Fehleinschätzung schriftlich gegeben hat. Das scheint mir schon ein recht seltsamer Mensch zu sein!

Ich wünsche Dir viel Erfolg!

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» trüffelsucher » Beiträge: 12446 » Talkpoints: 3,92 » Auszeichnung für 12000 Beiträge


Es kommt häufig vor, dass die Scheine nicht einfach so anerkannt werden. Wenn A jedoch von der alten Uni offizielle Schreiben über vermittelte Inhalte beilegen kann, dann ist das um ein vielfaches einfacher. Daher sollte A noch mal nachfragen, wie es dann mit der Anerkennung aussieht und diese Unterlagen einholen.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



Darüber, ob die Scheine anerkannt werden, hat A sich ja bereits informiert. Oder zumindest hat er es versucht, denn der dafür zuständige B hat ihm ja offenkundig eine falsche Auskunft erteilt. Die Frage ist also nicht, ob die Scheine hätten anerkannt werden müssen, sondern wieviel Bs Bescheinigung rechtlich wert ist und was A nun tun kann, um seine Ansprüche durchzusetzen.

» Sorcya » Beiträge: 2904 » Talkpoints: 0,01 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Wenn B wirklich der Leiter des Prüfungsamtes ist, müsste auf so eine Bescheinigung eigentlich verlass sein. Nach gesundem Menschenverstand geurteilt,darf er das nicht so einfach wiederrufen. Schließlich hat er Dir ja Brief und Siegel darauf gegeben.

Da die Angelegenheit sehr speziell ist, würde in jedem Fall einen Anwalt kontaktieren. Es gibt da z.B. auch eine Seite im Internet www.123recht.de. Da kann man Fragen an Anwälte online posten. Gegen einen geringen Geldeinsatz bekommt man eine juristisch fundierte Aussage und keine Spekulationen von uns. Ich bin zwar selbst Studentin, aber so ein unsinniges Verhalten eines Amtsinhabers ist mir zum Glück noch nie untergekommen.

Ach ja: Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Die würde sowas sicher auch übernehmen!

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» trüffelsucher » Beiträge: 12446 » Talkpoints: 3,92 » Auszeichnung für 12000 Beiträge


Sorcya hat geschrieben:Oder zumindest hat er es versucht, denn der dafür zuständige B hat ihm ja offenkundig eine falsche Auskunft erteilt. Die Frage ist also nicht, ob die Scheine hätten anerkannt werden müssen, sondern wieviel Bs Bescheinigung rechtlich wert ist und was A nun tun kann, um seine Ansprüche durchzusetzen.

Steht denn auf dieser Bescheinigung drauf welche Umstände erfüllt sein müssen?! Vielleicht hat B nur eine unvollständige Auskunft gegeben.

Wie schon gesagt: Ich kenne solch ein Schreiben auch - beim Einreichen der Scheine hieß es dann auf einmal, dass noch offizielle Dokumente zu vermittelten Inhalten einzureichen seien. Damit war die Anerkennung dann kein Problem. Auf dem Schreiben war genau das nicht vermerkt, hätte aber vom Studenten in den Untiefen der Prüfungsordnung erkannt werden müssen.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


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