Eidesstattliche Versicherung: Was geschieht dabei?

vom 08.10.2009, 07:47 Uhr

Hallo!

Ich habe versucht mich um die Fragen von A an mich zu kümmern (Siehe dieser Thread hier Was dürfen Gerichtsvollzieher pfänden? ) . Und im Internet bin ich dann auf die eidesstattliche Versicherung gestoßen, die wohl unumgänglich ist, wenn der Gerichtsvollzieher nichts holen kann. Ich denke mal, dass A nun vor dieser eidesstattlichen Versicherung steht. Aber ich kann A nicht erklären, wie so eine eidesstattliche Versichrung vor sich geht und was danach kommt.

Kann mir hier jemand erklären, was A nun machen muss und wie es weiter geht? Was bedeutet diese eidesstattliche Versicherung? Welche Nachteile hat A durch eine eidesstattliche Versicherung? Welche Folgen entstehen durch eine eidesstattliche Versicherung für A.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Die EV wird nur auf Antrag des Gläubigers abgenommen! Meist jedoch wird soetwas gleich beim Beauftragen eines GVs mit beantragt, ist es ja auch nur ein anzukreuzender Satz auf dem Vordruck. ;)

Bei der EV - entweder in den Räumen des GV oder daheim beim Schuldner - wird ein mehrere Seiten umfassendes Formular ausgefüllt. Darin kommen alle Vermögenswerte des Schuldners (also auch Briefmarken, wertvolle Ü-Eier-Sammlungen, Sparbücher etc.) hinein, aber auch die Ausgaben für laufende Kredite oder andere Schulden, das Arbeitseinkommen, Rente oder Sozialleistungen. Somit bekommt der Gläubiger einen umfassenden Einblick in die finanzielle Situation des Schuldners.

Natürlich wird die Pfändung von Gegenständen oder Geldern erfolgen, wenn durch die Abgabe der EV so etwas rausgefunden wird. Es gibt aber Freigrenzen zu beachten, die der Schuldner hier hat. Nach der Abgabe der EV, wird diese beim AG registriert und ich glaube auch bei der Schufa eingetragen. Nun ist der Schuldner einige Jahre vor weiteren Versuchen (auch anderer Gläubiger) geschützt und kann sein Leben sortieren und aus dem Schuldensumpf herausarbeiten. Ich glaube die Zeit war 3 oder 5 Jahre, das erklärt der GV aber dem Schuldner bei der Abnahme ganz genau. Ebenso muss der Schuldner z.b. bei vorheriger Arbeitslosigkeit und jetzt Neuaufnahme einer Arbeit, dies dem GV/Gläubiger mitteilen. Es ändern sich ja die angegebenen Sachen in der EV.

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» Mandylein » Beiträge: 1521 » Talkpoints: 10,39 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


Ich habe das immer so verstanden, dass man an statt einer Aussage unter Eid bei Gericht eine Erklärung abgibt. Diese Erklärung hat den gleichen Wert, wie eine unter Eid gemachte Aussage. Wenn also die Angaben in der Eidesstattlichenerklärung wissentlich falsch gemacht wurden, dann müsste das eine eidliche Falschaussage/angabe sein.

Wenn also bei mir eine Pfändung ansteht, der Gerichtsvollzieher aber keine pfändbaren Dinge in meiner Wohnung findet und ich eidesstattlich versichere auch über kein anderes Vermögen oder pfändbaren Dinge, z.B. verschwiegenen Konten verfüge oder einen zweiten Fernseher, den ich bei Freunden untergestellt habe, dann mache ich mich strafbar, wenn ich doch noch irgend wo wissentlich was habe. Welche Folgen das für spätere Einkünfte hat, das weiß ich allerdings nicht.

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» akasakura » Beiträge: 2635 » Talkpoints: 1,50 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



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